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VORBEMERKUNG
SATZUNG
Soweit Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral verfasst sind, sind diese zur Vereinfachung der Schreibweise in männlicher Form abgefasst. Sie gelten gleichermaßen auch für weibliche Mitglieder in der weiblichen Form.

§1 NAME,SITZ,EINTRAGUNG,GESCHÄFTSJAHR
1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Pflege- und Adoptivfamilien Oldenburg und Umzu e.V.“Der Verein hat seinen Sitz in 26123 Oldenburg
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch vorbereitende und begleitende Hilfe für Pflege- und Adoptiveltern sowie für alle Mitglieder und deren Familien.
2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Informations- und Erfahrungsaustausch sowie Weiterbildung von Pflege- und Adoptiveltern und Bewerbern.
b) Beratung und Hilfe in Erziehungsfragen.
c) Durchführung und Finanzierung von sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Vereinsmitglieder und deren Familien.
3) Ziel des Vereins ist es, durch Information, und Öffentlichkeitsarbeit die Situation, in der sich Pflege- und Adoptivkinder und deren Familien befinden, bewusst machen und zu verbessern, die Gesellschaft für diese Problematik zu sensibilisieren und die Betroffenen bei der Wahrung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.
4) Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen der freien und/oder öffentlichen Jugendhilfe sowie mit den jeweiligen Fachkräften in den Jugendämtern.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.

§4 MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
2) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Form.
3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person.
4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des folgenden Monats. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf noch ausstehende Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
5) Auf Vorschlag der Mitglieder kann der Vorstand im Bereich des Adoptiv- und Pflegekinderwesens verdienstvolle Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben des Status von Fördermitgliedern ohne Beitragszahlung.

§5 AUSSCHLUSSVONMITGLIEDERN
1) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat, oder wenn es zwei Jahre hintereinander seine Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat.
2) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat
nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate ab Eingang der Berufung durchzuführen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
3) Mit Zugang des Ausschlussbescheides ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

§6 FINANZIERUNG
1) Die Mittel zur Durchführung seiner Vorhaben erhält der Verein aus:

(1) Mitgliedsbeiträgen
(2) Geld- und Sachspenden
(3) Sonstige Zuwendungen
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren.
4) Die Beiträge sind zum 31.01. eines Jahres fällig.

§7 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
1) Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer können eine Aufwandsentschädigung in Höhe der tatsächlich im Rahmen ihrer amtsbezogenen Tätigkeit entstandenen Kosten erhalten.

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Satzungsänderungen
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstands
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese muss folgende Punkte enthalten:     

a. Bericht des Vorstandes
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge                                                                                                4) Bei Einladung per Brief gilt das Datum des Poststempels. Bei Einladung per Mail gilt das Datum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.                      5) Familienangehörige, für die eine Familienmitgliedschaft im Verein besteht, werden durch den Verein gemeinsam und schriftlich über die dem Verein zuletzt benannte Anschrift geladen. Diese Form der gemeinsamen Ladung ist solange zulässig, bis eines der Familienmitglieder den Wunsch auf persönliche Ladung dem Verein schriftlich mitgeteilt hat.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen muss auf Antrag eines stimmberechtigten Delegierten geheim abgestimmt werden. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
7) Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
8) Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. sowie bis zu drei Beisitzer
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, sind die übrigen Mitglieder des Vorstands berechtigt, an seiner Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied zu berufen. Auf dieser Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
3) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde, wie zu Mitgliederversammlungen (§ 8 ) und der 1. und/oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 10 AUFGABEN DES VORSTANDES
1) Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins gemäß der Satzung.
2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er trägt für die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verantwortung.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN
1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
1) Zur Änderung der Satzung wie auch zur Auflösung des Vereins müssen drei Viertel aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden und zugleich stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Ansonsten gilt der Antrag als abgelehnt. 2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung gewählt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung zum Wohle des Pflegekindes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Das Protokoll der Auflösung ist allen Mitgliedern zuzustellen.

§13 DATENSCHUTZ 1)Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. 2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Das betrifft auch die Weitergabe der Daten an Landes- und oder Bundesverbände. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Weitergabe an Dritte) findet nicht statt. 3)Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

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