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AG Köln: Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern in eine Adoption

Mit Beschluss vom 27.12.2006 (Aktenzeichen 60 XVI 118/06) hat das Amtsgericht Köln die Einwilligung von leiblichen Eltern in die Adoption eines Pflegekindes wegen gröblicher Pflichtverletzung und Gleichgültigkeit der leiblichen Eltern ersetzt. Das Amtsgericht hat damit die (inzwischen vollzogene) Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern auch gegen den Willen der leiblichen Eltern möglich gemacht. In seinem Beschluss führt das Gericht aus:

„Der Ersetzungsantrag ist begründet. Die nach §§ 1747 Abs. 1 Satz1, 1750 BGB zur Kindesannahme erforderliche Einwilligung der leiblichen Eltern muss durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, weil beide Eltern nach ihrer Erklärung im Anhörungstermin nicht bereit sind, eine solche Erklärung abzugeben. Mit einer Änderung ihres Standpunktes, den sie beharrlich beibehalten haben, ist im Hinblick auf die Vorschichte nicht mehr zu rechnen.

Auf Antrag des betroffenen Kindes, das dabei von dem Jugendamt (…) gesetzlich vertreten wird, hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 I und II BGB die Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption zu ersetzen. Beiden Eltern ist in ihrem Verhalten gegenüber dem Kind sowohl eine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung als auch eine Gleichgültigkeit vorzuwerfen. Die Schwere und anhaltende Pflichtverletzung ergibt sich aus den Gründen, die zum dauerhaften Entzug des Sorgerechtes für (das Kind) im Beschluss des Familiengerichtes (…) geführt haben. Hierzu hat das Familiengericht zur vollen Überzeugung des jetzt erkennenden Gerichtes, gestützt auf die vorangegangenen Erkenntnisse, ausgeführt:
„Die Kindesmutter ist nicht erziehungsfähig. Die geschilderten Vorfälle (…) haben deutlich gemacht, dass die Kinder im Haushalt der Kindesmutter gefährdet sind. Den Kindern fehlt es an ausreichender Betreuung und Versorgung. Sie werden stattdessen geschlagen, nicht ausreichend ernährt und zeitweise eingesperrt. Unerheblich ist, wer die Kinder schlug; sollte Herr X. sie geschlagen haben, so hätte die Kindesmutter jedenfalls gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Kinder zu schützen“.

Weiter heißt es auf Seite 6 des Beschlusses:
„(Die Kindesmutter) ist nicht in der Lage, die Kinder angemessen zu versorgen. Beide Kinder haben Defizite in der Ernährung und sind verhaltensauffällig. Das Kindeswohl ist im Hauthalt (der Kindesmutter) gefährdet. Bereits in der Vergangenheit war die Herausnahme der 3 weiteren, älteren Kindern (der Kindesmutter) notwendig, weil sie nicht in der Lage war, jene angemessen zu versorgen und zu betreuen. Der Bericht der Polizei (…) zeigt, dass der Zustand in der Wohnung für die Kinder nicht zumutbar ist. Neben hygienischen Mängeln in der Wohnung wurde die Vernachlässigung der Kinder deutlich (…). Dies alles belegt zur vollen Überzeugung des Gerichtes, dass beide Elternteile massiv und anhaltend ihre Pflichten gegenüber dem Kind verletzt haben. Einer weiteren Gefährdung des Kindeswohles konnte nur durch die Inobhutnahme des Kindes begegnet werden, um noch schwerere und bleibende Schäden zu vermeiden. Sowohl die Vorgeschichte als auch das spätere Verhalten der Kindeseltern zeigen, dass es sich nicht etwa nur um ein vorübergehendes Versagen in einer einmaligen Krisensituation handelte. Der Kindesmutter musste das elterlichte Sorgerecht schon für ihre 3 älteren Kinder, die inzwischen zu Adoptionseltern kamen, entzogen werden (…).

Angesichts der massiven Pflichtverletzungen beider Eltern ist ihre inzwischen hinzugetretene Gleichgültigkeit gegenüber (dem Kind) nur ein weiterer Grund für den Entzug des Elternrechts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die leiblichen Eltern den für September 2005 vereinbarten Umgangstermin wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht wahrnehmen konnten und dies dem Jugendamt auch mitgeteilt haben. Selbst wenn eine solche Rückmeldung bei dem Jugendamt unterstellt wird, müssen sich die Eltern jedenfalls vorhalten lassen, dass sie in dem folgenden Zeitraum von inzwischen 15 Monaten keine ernsthaften Anstrengungen unternommen haben, um wieder einen Kontakt mit ihrem Kind herzustellen. Die Eltern widersprechen außerdem nicht der Darstellung des Jugendsamtes, dass sie auch sonst in diesem langen Zeitraum nichts für ihr Kind getan haben. Insbesondere haben sie trotz mehrfacher Anfrage und Erinnerung nie Fotos für das Kind beigebracht und sich nicht einmal telefonische nach der Entwicklung des Kindes erkundigt. Dies zeigt ein völlig fehlendes Interesse an dem Kind und seinem Wohlergehen.

Da die Gleichgültigkeit der Eltern zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, kommt es auf die weiteren formalen Voraussetzungen für eine Ersetzung ihrer Einwilligung nach § 1748 II BGB nicht an. Diese sind im übrigen aber auch durch die mündliche Belehrung des Jugendamtes vom 07.06.04 und zusätzlichem Schreiben vom 08.10.04 erfüllt.

Unter diesen Umständen ist die Einwilligung der Kindeseltern zu ersetzen, weil ein Unterbleiben der Annahme dem betroffenen Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs.1. letzter Halbsatz BGB). Nach dem anschaulichen Bericht des Jugendamtes leidet (das Kind) infolge der frühkindlichen Vernachlässigung im elterlichen Haushalt noch heute trotz großer Entwicklungsfortschritte an phasenweise auftretenden Verhaltensstörungen. Sie fühlt sich jedoch in ihrer Pflegefamilie sicher und geborgen und kann dort ihre notwendigen Bedürfnisse ausleben.

Dieser Zustand ist aber noch nicht hinreichend abgesichert. Erst durch die beantragte Adoption wird eine vollständige, auch rechtlich sichere Integrierung des Kindes in den Familienverband gewährleistet. Ohne diesen rechtlichen Schritt könnten die leiblichen Eltern den von ihnen wiederholt bei richterlichen Anhörungen geäußerten Wunsch, das Kind wieder in ihren Haushalt zurückzunehmen, umzusetzen versuchen. Auch könnten die Pflegeeltern ihrerseits von sich aus das Pflegeverhältnis abbrechen. Eine dauerhafte Lebensperspektive für (das Kind), die noch heute an den Folgen der Vernachlässigung in ihrer ersten Lebensphase leidet, kann erst durch die beantragte Adoption geschaffen werden. Bei Abwägung dieser Interessen des Kindes gegenüber den Elternrechten müssen letztere zurücktreten weil das Kindeswohl sonst massiv beeinträchtigt würde und die Eltern ihrerseits durch gröbliches Versagen erst den jetzigen Zustand herbeigeführt haben“.

Anmerkung:
Anerkanntermaßen ist die Adoption eines Pflegekindes die bestmögliche juristische Absicherung für das Kind, natürlich auch für die Pflegeeltern. Eine Adoption setzt grundsätzlich jedoch eine Einwilligung des Kindes, vertreten durch den Sorgeberechtigten, eine Einwilligung der Pflegeeltern und nicht zuletzt eine Einwilligung der leiblichen Eltern voraus. Zusätzlich muss die Adoption dem Kindeswohl dienen. Der Gesetzgeber hat mehrfach hervorgerufen, dass bei dauerhaften Pflegeverhältnissen nach Möglichkeit versucht werden soll, das Pflegekind durch eine Adoption noch besser abzusichern. Dies ergibt sich etwa aus § 36 I.2 SGB VIII, wonach vor und während einer Dauerpflege zu prüfen ist, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. In der Praxis scheitern Adoptionsbemühungen jedoch häufig an den fehlenden Einwilligungen der leiblichen Eltern, auch wenn diese sich ansonsten ihrem Kind gegenüber gleichgültig zeigen. Grundsätzlich – und sicherlich zu Recht – ist eine Adoption gegen den Willen leiblicher Eltern nur schwer möglich. Nach § 1748 BGB können jedoch solche verweigerten Einwilligungen vom Vormundschaftsgericht auf Antrag ersetzt werden, wenn die entsprechenden Gründe vorliegen. Solche Gründe können etwa anhaltende gröbliche Pflichtverletzungen der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind sein oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind trotz Belehrung über die Folgen. Das Amtsgericht Köln hat in der oben zitierten Entscheidung diese Voraussetzungen bejaht und dabei in vorbildlicher Weise eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen, welche insbesondere auch das besondere Bedürfnis des Pflegekindes nach einer rechtlichen Absicherung, gerade auch nach den erlittenen Vernachlässigungen, hervorhebt.

Quelle: RA Steffen Siefert

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VG Köln: Einklagbarer Anspruch von Pflegeeltern auf Unfallversicherung und Rentenversicherung

Pflegeeltern können die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung verlangen, § 39 IV Satz 2 SGB VIII. In der Praxis hat diese neu geschaffene Vorschrift jedoch zu unterschiedlichsten Auslegungsergebnissen geführt. So wird von Jugendämtern etwa vertreten, die Beiträge zur Unfallversicherung könnten pro Pflegestelle nur einmal geltend gemacht werden. Es wird ferner teilweise vertreten, dass der Antrag auf Rentenversicherung bereits dann entfalle, wenn die Pflegeeltern zuvor bereits in anderer Weise (irgendeine) Altersvorsorge betrieben hätten. Dem ist das Verwaltungsgericht Köln jetzt entschieden entgegen getreten und hat auch klargestellt, dass Pflegeeltern diese Ansprüche unmittelbar einklagen können.

Im Urteil des VG Köln vom 20.12.2007 (Az. 26 K 4302/06) führt das Verwaltungsgericht aus:

„Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die von ihnen abgeschlossene Unfallversicherung in Höhe des in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Beitrages von 8,17 EUR monatlich bzw. 13,93 EUR monatlich (…). Die Klägerin hat ferner Anspruch auf hälftige Erstattung der Aufwendungen für die von ihr bei (einer) Lebensversicherungs AG abgeschlossenen fondsgebundene Rentenversicherung (…). Der diesem Begehren entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 29.05.2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Die Kläger sind auch selbst Inhaber des geltend gemachten Erstattungsanspruches nach § 39 IV Satz 2 im Gegensatz zu den sonstigen Pflegegeldleistungen nach § 39 II und IV Satz 1 SGB VIII, die nur von den sorgeberechtigten Personen geltend gemacht werden können (mwN). Auch wenn die hier geltend gemachten Erstattungsleistungen von den laufenden Leistungen nach § 39 II Satz 1 und IV Satz 1 SGB VIII umfasst werden, folgt schon aus dem Charakter dieser Leistung als Erstattungsleistung, die nur bei Nachweis entsprechender Aufwendungen der Pflegeperson gewährt werden kann (mwN), dass Anspruchsinhaber insoweit sinnvollerweise nur die Pflegepersonen sein können, die die entsprechenden Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließen und denen in eigener Person die Aufwendungen entstehen, die durch den Leistungsträger erstattet werden sollen. Dementsprechend sind die im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen Bescheide des Beklagten auch an die Kläger persönlich adressiert.

Rechtsgrundlage für die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendung der Kläger zu Beiträge einer Unfallversicherung ist § 39 IV Satz 2 SBG VIII.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch hinsichtlich des Klägers zunächst grundsätzlich vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich die Erstattungspflicht bezüglich der Beiträge zu einer Unfallversicherung nicht auf eine (Haupt) Pflegeperson. Entscheidend ist vielmehr, dass sofern – wie hier – die Kläger als Pflegeelternpaar Leistung in der Familienpflege erbringen, nach der Intention des § 39 IV 2 SGB VIII, Pflegepersonen gegen entsprechende Risiken zu versichern, auch eine Pflegeperson, die einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht jedenfalls für den Zeitraum schutzbedürftig ist, in dem sie als Pflegeperson für das bei ihr untergebrachte Pflegekind zuständig ist, da die von der privaten Unfallversicherung abgedeckten Risiken unabhängig vom zeitlichen Umfang der jeweiligen Betreuung durch die jeweilige Pflegeperson im Rahmen der Familienpflege bestehen. Es spielt somit bei der Übernahme der Beiträge zur Unfallversicherung durch den Kostenträger keine Rolle, ob im Rahmen der Familienpflege beide Pflegepersonen zeitlich im gleichen Umgang die Pflegekinder betreuen oder aber eine Pflegeperson diese Aufgaben überwiegend übernimmt, während die andere in vollem Umfang erwerbstätig ist (mwN).

Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung ergibt sich aus § 39 IV Satz 1 SGB VIII, dass auch insoweit nur die angemessenen Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Begriff der Angemessenheit stellt insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Wiesner SGB VIII § 39 Rdnr. 32 d).

(…) In Ermangelung sonstiger für den hier vorliegenden Fall der Familienpflege greifbarer Bezugsgrößen bleibt somit nur die Möglichkeit, die Frage der Angemessenheit im Hinblick auf die konkret im Einzelfall in Rede stehende private Unfallversicherung zu beurteilen (…).

Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für die von ihr bei der Lebensversicherungs AG abgeschlossene private Rentenversicherung (…).

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem Anspruch nicht entgegen gehalten werden, dass der Nachweis zu führen sei, dass nicht durch die frühere Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf eine angemessene Altersversorgung mitbegründet worden ist. Derartiges lässt sich weder dem Wortlaut der Bestimmung des § 39 IV Satz 2 SGB VIII entnehmen, noch wäre dies mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Pflegeeltern ggfs. nicht wie vor Aufnahme des Pflegeverhältnisses in der Lage sind, Vorsorge für das Alter zu betreiben, zu vereinbaren.

Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der erstattungsfähigen Aufwendungen ist aus Sicht des Gerichts zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber offensichtlich keine Festlegung der Pflegeperson auf eine bestimmte Form der Altersvorsorge beabsichtigt hatte, so dass neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vielfältige Möglichkeiten der Altersvorsorge durch den Jugendhilfeträger zu berücksichtigen sind (…). Bei dieser Sachlage erscheint im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Art der Alterssicherung und der Angemessenheit der Höhe des zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung gemacht hat, ebenso wie bei der privaten Unfallversicherung der Gedanke maßgebend, ob die vor der Aufnahme des Pflegeverhältnisses betriebene Alterssicherung, ggfs. unter Berücksichtigung der bisherigen Einkommensverhältnisse noch als durchschnittliche Form der Altersvorsorge angesehen werden kann oder aber ob der Art der Alterssicherung oder der Höhe der Beiträge nach eine Form der Altersvorsorge betrieben wurde und wird, die deutlich das normale Maß überschreitet (…). Dem gegenüber steht dem Kläger (dem Pflegevater) kein Anspruch auf hälftige Erstattung der angemessenen Beiträge zu einer Alterssicherung zu. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bei der hälftigen Erstattung der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die betreuende Person auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen und deshalb keine oder wegen Teilzeit–Erwerbstätigkeit nur reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit ausschließlich der betreuenden Pflegeperson als Anreiz für die Aufnahme eines Pflegekindes, so dass der Anspruch pro Pflegefamilie nur einmal anfallen kann“.

Anmerkung:
Die Entscheidung des VG Köln ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

1. Ausdrücklich wird den Pflegeeltern die Klagebefugnis zugestanden, auch wenn diese nicht Vormund sind. Dies wird bei der Pflegegeldzahlung anders gesehen; diese darf grdsl. Nur vom Sorgerechtsinhaber eingeklagt werden. Pflegeeltern können diese Leistungen also einklagen, wenn sie ihnen nicht (vollständig) gewährt wird.
2. Das VG stellt ferner klar, dass die Unfallversicherung beiden Pflegeeltern zuzugestehen ist und nicht nur einem Pflegeelternteil.
3. Die Alterssicherung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Pflegeeltern nicht wie vor Aufnahme des Pflegekindes Altersvorsorge betreiben können. Daher ist die hälftige Altersvorsorge auch dann zu erstatten, wenn die Pflegeperson zuvor schon Vorsorge betrieben hat. Dies lässt den Anspruch nicht entfallen.
4. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Leistung ist nach Ansicht des Gerichtes der konkrete Einzelfall auf seine Angemessenheit hin zu prüfen.
5. Nach Auffassung des VG Köln ist die (hälftige) Alterssicherung jedoch nur einmal pro Pflegestelle zu gewähren.

Quelle: RA Steffen Siefert

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OLG Köln: Nachträgliche Befreiung der Pflegeeltern von Gerichtskosten

OLG Köln: Nachträgliche Befreiung der Pflegeeltern von Gerichtskosten – Keine Sachverständigenkosten und keine Gerichtskosten für Pflegeeltern im Rechtsstreit

Müssen Pflegeeltern vor Gericht um ihre Rechte oder die Rechte des Pflegekindes kämpfen, etwa um den Verbleib ihres Pflegekindes, so wird am Ende des Verfahrens vom Gericht stets auch eine Entscheidung über die Kosten getroffen. Zu den Kosten zählen die sogenannten außergerichtlichen Kosten, also die Kosten eines für die Pflegeeltern tätigen Rechtsanwaltes. Hierfür müssen die Pflegeeltern in den allermeisten Fällen letztlich selbst aufkommen. Dies wäre nur dann anders, wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen sollten. In einem Rechtstreit um ein Pflegekind entstehen jedoch meist noch eine Reihe weiterer Kosten, nämlich Gerichtskosten und insbesondere Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie für einen vom Gericht hinzu gezogenen Verfahrenspfleger. Insbesondere die Sachverständigenkosten können sich schnell auf einige Tausend Euro belaufen.

Vorsorgliche Einflussnahme auf Kostenentscheidung
Grundsätzlich müssen Pflegeeltern nicht befürchten, mit Gerichtskosten und Sachverständigenkosten belastet zu werden. Nach überwiegender Rechtsprechung sind Pflegeeltern vielmehr von diesen Kosten auszuneh-men. Dennoch ist hier Vorsicht geboten! Denn gemäß § 94 Kostenordnung kann das Gericht etwa im Falle einer Verbleibensanordnung „nach billigem Ermessen bestimmen“, wer von den Beteiligten Kosten zu tragen hat. In dieser Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist auch, dass das Gericht von der Erhebung der Kosten absehen kann.

Nicht selten erlassen Familiengerichte jedoch die Kostenentscheidung, wonach die Kosten „gegeneinander aufgehoben“ werden. Dies bedeutet, dass jede Partei die hälftigen Kosten übernimmt. Eine solche Kostenentscheidung ist unbedingt zu vermeiden, da dann die Gefahr besteht, mit den hälftigen Sachverständigenkosten sowie den hälftigen Verfahrenspflegerkosten belastet zu werden. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld dem Gericht die einschlägige Rechtsprechung bekannt zu machen, wonach eine anders lautende Kostenentscheidung zu treffen ist. Der Verfasser versucht daher bereits im Vorfeld des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

„Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet“.

Bei einer solchen Kostenentscheidung müssen Pflegeeltern nicht befürch-ten, Gerichtskosten oder Gutachterkosten zu zahlen. Argumente sind hier im Wesentlichen, dass aufgrund des Amtsermittlungsprinzips das Gericht auch von Amts wegen ein Gutachten anordnen kann und gegebenenfalls muss, also nicht an Anträge der Pflegeeltern gebunden ist. Außerdem wird das Gutachten letztlich im Sinne und zum Wohle des Kindes eingeholt und nicht im Interesse der Pflegeeltern.

Ergänzend sollte mit einschlägigen Entscheidungen argumentiert werden, etwa des OLG Celle, FamRZ 2004, 390, in welcher es im Tenor heißt:

„Den Pflegeeltern können im Streit um eine Verbleibensanordnung für das Pflegekind weder Gerichtskosten noch Auslagen auferlegt werden“.

Auch das OLG Köln (FamRZ 01, 1471 f.) führt aus:

„Es geht nicht an, Pflegeeltern, denen der Gesetzgeber in § 1632 IV BGB deswegen ein eigenes Antragsrecht eingeräumt hat, um zu vermeiden, dass leibliche Eltern eines Pflegekindes das Kindeswohl dadurch gefährden, dass sie zur Unzeit die Herausgabe verlangen, mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zu belasten, wenn sie im wohlverstandenem Interesse des Kindes von diesem Antragsrecht Gebrauch machen“.

Nachträgliche Korrektur ungünstiger Kostenentscheidungen
Es kann sich jedoch auch lohnen, eine bereits ergangene Kostenentscheidung noch einmal anzugreifen, welche die Pflegeeltern belastet. So ist es etwa dem Verfasser gelungen, das OLG Köln zu veranlassen, eine für Pflegeeltern nachteilige und für diese sehr teuere Kostenentscheidung nachträglich aufzuheben, obwohl hier der Beschluss bereits bestandskräftig und damit eigentlich nicht mehr anfechtbar war. Dies gelang mit einem an sich in der Prozessordnung nicht vorgesehenen Rechtsmittel, einer sogenannten Gegenvorstellung. Auf diese hat das OLG Köln (II-14 UF 103/07) mit Beschluss vom 01.12.2008 seine vorangegangene Entscheidung vom 10.12.2007 vom Amts wegen in der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Pflegeeltern von Gerichtsgebühren und Auslagen ausgenommen werden. Das OLG führt in dem Beschluss in den Gründen aus:

„Die Kostenentscheidung des Beschlusses belastet die Pflegeeltern auf den in ihrer Gegenvorstellung vom 15.10.2008 zutreffend geltend gemachten Gründen zu Unrecht, so dass sich der Senat veranlasst sieht, die Entscheidung von Amts wegen abzuändern“.

Quelle: RA Steffen Siefert

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Neueste Rechtsprechung zum Vorrang von Pflegeeltern als Vormünder

Eine Reihe guter rechtlicher und pädagogischer Gründe spricht dafür, dass bevorzugt Pflegeeltern anstelle von Jugendämtern Vormund ihrer Pflegekinder sein sollten. Rechtlich besteht ohnehin ein entsprechender Vorrang. Für nähere Informationen verweise ich auf meine ausführliche Darstellung in der Rubrik „Vormundschaft“.

Dennoch müssen Vormundschaften für Pflegeeltern in der Praxis häufig gegen den Willen von Jugendämtern durchgesetzt werden. Regelmäßig entscheiden die Gerichte hierbei jedoch im Sinne der Pflegeeltern.

In jüngster Zeit hat etwa das LG Frankfurt am Main und das LG Wies-baden die Vormundschaft jeweils mit sehr kindeswohlbezogenen Argumenten auf die Pflegeeltern übertragen.

Das LG Frankfurt/M. hat in seinem Beschluss vom 16.02.2009 (FamRZ 09, 2103) ausgeführt:

1.„Die Entlassung des Amtsvormundes und die Bestellung der Pflegeeltern zu Einzelvormündern dient dem Wohl der betroffenen Kinder. Die mit der Übertragung der Vormundschaft einhergehende größere rechtliche Verbun-denheit der Pflegeeltern zu den betroffenen Kindern und die dadurch erhöhte Sicherheit, dass die Verbindung aufrechterhalten bleibt, spricht ganz entscheidend für eine Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern.

2. Es ist für die betroffenen Kinder von erzieherischem Vorteil, wenn sie erleben, dass die emotionale Bezugsperson auch rechtliche Befugnisse hat“.

Das LG Wiesbaden (Beschluss vom 03.09.08, FamRZ 09, 2103) führt aus:

1. Die Bestellung geeigneter Einzelvormünder hat grundsätzlich Vorrang vor einer Amtsvormundschaft, da die Einzelvormünder dem Wohl des Mündels im allgemeinen besser und individueller dienen können als ein Amtsvormund.

2. Gerade für ein Kind, das sehr sensibel und schnell verunsichert werden kann, sind stabile Lebensverhältnisse und verlässliche Bezugspersonen wichtig. Diese Stabilität und Verlässlichkeit kann dem Kind vermittelt werden, wenn seine „sozialen“ Eltern künftig auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen.

Etwas älter aber immer noch aktuell ist auch die sehr kindzentrierte Entscheidung des LG Hannover, die Sie unter „Wichtige Enrscheidungen“ nachlesen können.

Pflegeeltern seien daher ermutigt, die Übernahme der Vormundschaft anzustreben, da dies eine deutlich größere Rechtssicherheit für die Pflegefamilie mit sich bringt.

Allerdings sei Pflegeeltern geraten, einen solchen Antrag nicht ohne anwaltliche Beratung und Unterstützung zu stellen. Hier sollte aufgrund der Familienrechtsreform vorsichtiger vorgegangen werden. Denn seit dem 01.09.2009 und der Geltung des FamFG ist nunmehr das Familiengericht für die Entlassung des Amtsvormundes und die Bestellung eines Einzelvormundes zuständig. Zuvor waren dies die Vormundschaftsgerichte. Das FamFG hat die Vormundschaftsgerichte jedoch abgeschafft und an dieser Stelle eine erweiterte Zuständigkeit des Familiengerichts geschaffen. Anders als zuvor bei den Vormundschaftsgerichten werden die Familiengerichte bei Prüfung nach Bestellung der Pflegeeltern als Einzelvormünder nunmehr auch prüfen, ob nicht der Sorgerechtsentzug gänzlich aufgehoben werden kann. Es muss hier also nun das Risiko bedacht werden, dass ggf. das Gericht prüft, ob nicht das Sorgerecht auch den leiblichen Eltern zurückübertragen werden kann. Denn nach § 166 FamFG iVm § 1696 BGB prüft das Familiengericht regelmäßig seine zum Kinderschutz getroffenen Maßnahmen, so also auch einen Sorgerechtsentzug. Die Vormundschaftsgerichte haben dies nach der früheren Rechtslage nicht getan. Dies heißt natürlich keineswegs, dass derartige Anträge zukünftig keinen Erfolg mehr haben. Es bedarf nun jedoch zuvor einer sorgfältigen Abwägung. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die Rechtsprechung, welche bislang zum Vorrang der Einzelvormundschaften ergangen ist, nach wie vor gültig und auch von den Familiengerichten zu befolgen. Denn die entscheidenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung eines Amtsvormundes oder Vereinsvormundes wurden nicht geändert. Dennoch bleibt nach der Reform der Zuständigkeit und nunmehriger Abgabe dieser Aufgaben an das Familiengericht die weitere Entwicklung abzuwarten. Einstweilen empfiehlt sich daher zunächst jedenfalls eine sorgfältige Prüfung.

Quelle: RA Steffen Siefert

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OLG Koblenz: Zur religiösen Erziehung eines Pflegekindes

Viele Pflegeeltern, welche in religiös geprägten Gegenden leben, aber auch bekennend religiöse Pflegeeltern wünschen sich, dass ihr Pflegekind im eigenen Glauben bzw. im Glauben des Umfelds großgezogen werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses eines Kindes ein Teil des Sorgerechts. Der Inhaber der elterlichen Sorge ist befugt, hier zu entscheiden. Besonderheiten sind zu beachten, wenn das Sorgerecht einem Vormund zusteht, z.B. dem Jugendamt als Amtsvormund. Ein Vormund kann das religiöse Bekenntnis nur dann ausüben, wenn diese Bestimmung noch nicht getroffen wurde. Ein Vormund hat insoweit also lediglich das sogenannte Erstbestimmungsrecht, § 3 RelKErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung). Und zudem benötigt der Vormund vor der Bestimmung des religiösen Bekenntnisses eine Genehmigung des Familiengerichts.

Wegen näherer Erläuterungen zur rechtlichen Problematik verweise ich auf meinen Aufsatz „Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes“ in der Rubrik „Vormundschaft“ auf dieser Webseite.

Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss vom 23.10.13 (FamRZ 2014, 1122) hierzu eine Entscheidung getroffen, welche in besonderer Weise auch die gewachsenen Bindungen eines Pflegekindes berücksichtigt und die Tatsache, dass ein Pflegekind die Möglichkeit haben soll, der gleichen Religionsgemeinschaft anzugehören, wie seine engsten Bezugspersonen, die Pflegeeltern.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das 2007 geborene Kind C. lebt seit Juni 2008 in einer Pflegefamilie, und zwar auf Dauer. Die elterliche Sorge wird vom Jugendamt als Vormund ausgeübt. Das Jugendamt beantragte die Genehmigung einer Entscheidung, das Kind katholisch taufen zu lassen. Hiergegen wandten sich die leiblichen Eltern. Diese waren zwar mit einer Taufe von C. einverstanden, aber nur, wenn er evangelisch getauft werde. Ein weiteres Kind der leiblichen Mutter (nicht des Vaters) sei evangelisch getauft und für ein weiteres, das sich im Moment in einem Heim befindet, sei dies auch geplant. Nach Anhörung aller Beteiligten genehmigte das Amtsgericht dem Vormund die beabsichtigte katholische Taufe.
Gegen diese Entscheidung legten die leiblichen Eltern Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde aber zugunsten des Jugendamtes und des betroffenen Pflegekindes abgewiesen. Das OLG Koblenz bestätigte also die Genehmigung des Amtsgerichts und begründete seine Entscheidung sehr kindzentriert.

Das OLG Koblenz hat im Beschluss vom 23.10.2013 (FamRZ 2014, 1122) ausgeführt:

„Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Jugendamt als Vormund zur Entscheidung berufen ist (§ 3 II RelKErzG), da es die alleine elterliche Sorge innehat.
Es nimmt auch richtig an, dass der Entscheidung des Jugendamtes keine vorgängige Bestimmung der Eltern entgegen steht (§ 3 VI RelKErzG). Dies lässt sich den Ausführungen der Eltern, insbesondere der Mutter bei ihrer Anhörung, nicht entnehmen. Das Kind wurde von seinen Eltern nicht getauft; eine ernstliche und endgültige Entscheidung hierzu wurde nicht getroffen. Dass eine Taufe möglicherweise im Raum stand, wie das bei der Anhörung dargestellt wurde, reicht nicht aus. (…)
Die Entscheidung des Vormunds entspricht auch nach dem gegenwärtigen Sachstand dem Wohl des Kindes. C. befindet sich in Dauerpflege, und zwar seit Mitte 2008, da war er 9 Monate alt. Eine Rückführung zu den leiblichen Eltern ist nicht beabsichtigt. D. h. C. wird im sozialen Umfeld der Pflegefamilie weiter aufwachsen und dazu gehört, wenn die Pflegeeltern – wie hier – bekennend religiös sind und einer Religionsgemeinschaft angehören, auch dieses religiöse Umfeld. Es ist einem Kind kaum klar zu machen, warum es einer anderen Religionsgemeinschaft angehört als seine nächsten Bezugspersonen und auch seine – zu erwartenden – Geschwister. Wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann es ohnehin selbst entscheiden, zu welchem religiösem Bekenntnis es sich halten will (§ 5 RelKErzG).“

Zu der Gesamtproblematik des religiösen Bekenntnisses eines Pflegekindes existieren leider nur wenige veröffentlichte Entscheidungen, zumal obergerichtliche Entscheidungen. In vergleichbaren Streitfällen dürfte es daher angezeigt sein, zukünftig die Entscheidung des OLG Koblenz und die vom OLG Koblenz herausgearbeiteten Kriterien zu benennen.

Quelle: RA Steffen Siefert

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LG Hannover: Vorrangige Bestellung von Pflegeeltern zu Vormündern

Das LG Hannover betont die vorrangige Bestellung von Pflegeeltern zu Vormündern anstelle des Jugendamtes. In einem Beschluss vom 06.02.2007 (FamRZ 2007, 1909 f.) hebt das LG Hannover den gesetzlichen Vorrang von Pflegeeltern als Einzelvormündern gegenüber einer Amtsvormundschaft hervor. In dem entschiedenen Fall wurden Inkognito-Pflegeeltern anstelle des Jugendamtes zu Vormündern bestellt. In der Begründung führt das LG aus:

„Die Pflegeeltern waren zum Vormund der Kinder zu bestellen. Gem. § 1887 I BGB hat das Vormundschaftsgericht das JA als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Gem. § 1791 b I „kann auch“ das JA zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlich einzeln zum Vormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Daraus ergibt sich eine eindeutige gesetzliche Rangfolge zugunsten natürlicher Personen, die Bestellung des JA ist die Ausnahme.

Die antragstellenden Pflegeeltern sind geeignet, die Vormundschaft zu übernehmen. Unfähigkeits- oder Untauglichkeitsgründe gem. §§ 1780, 1781 BGB liegen nicht vor. Weder das JA noch die Mutter ziehen die Geeignetheit der Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft in Zweifel; vielmehr wird ihre generelle Geeignetheit gerade betont. Aus den grundsätzlichen Bedenken des JA zu möglichen Belastungen oder Überforderungen von Einzelvormündern im Verhältnis zu auch außerordentlich schwierigen leiblichen Eltern kann auch nicht in Verbindung mit den konkreten Ankündigungen der Mutter, auf jeden Fall den Kontakt suchen zu wollen, geschlossen werden, die hier betroffenen Pflegeeltern seien zu gegebener Zeit sicherlich überfordert und das Betreuungsverhältnis zugunsten der Kinder gefährdet. Auch auf Nachfrage des LG hat das JA keine konkreten Anhaltspunkte nennen können, weshalb abzusehen sein muss, dass speziell diese Pflegeeltern bei einer gebotenen individuellen Betrachtung die denkbaren Bedrohungssituationen nicht würden meistern können. Sollte es in der zur Zeit noch nicht einmal absehbaren Zukunft zu der Frage der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten mit der leiblichen Mutter kommen, hätten die Pflegeeltern auch als Vormünder Anspruch auf Beratung und Unterstützung des JA. Unabhängig davon hat das JA auch bei Vormündern von sich aus die Möglichkeit, notfalls über das Vormundschaftsgericht Einfluss zu nehmen.

Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern entspricht auch dem Wohl der Kinder. Sie leben bereits seit Jahren bei den Pflegeeltern. Die mit der Übertragung der Vormundschaft einhergehende größere rechtliche Verbundenheit der Pflegeeltern zu den Kindern erhöht die Sicherheit dafür, dass die Verbindung zu den Pflegeeltern aufrechterhalten bleibt. Insbesondere gibt es keinen Grund dafür, dass es dem Wohl der Kinder mehr entspricht, das JA als Vormund zu behalten“.

Quelle: RA Steffen Siefert

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