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Pressemitteilung Nr.74/2020 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kostenheranziehung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Jugendhilfe

Nunmehr gibt es ein weiteres Urteil, diesesmal vom Bundesverwaltungsgericht BVerwG 5 C 9.19 – Urteil vom 11. Dezember 2020, dass ebenfalls zu dem Schluss kommt, dass die praktizierende Abrechnung zur Kostenheranziehung nicht rechtskonform ist.

Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen Menschen aus ihrem in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielten Einkommen

Maßgeblich für die Berechnung des Kostenbeitrags, den junge Menschen bei vollstationären Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen haben, ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres. Stammt das Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient, hat der Jugendhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise absieht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die 1993 geborene Klägerin ist mit einem höheren Grad als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Ab Dezember 2014 arbeitete sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hierfür erhielt sie ein monatliches Nettoentgelt von durchschnittlich 88 €. Für die ihr gleichzeitig gewährte Hilfe für junge Volljährige in Form der vollstationären Unterbringung in einem Wohnheim zog der beklagte Landkreis sie für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2016 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 75 Prozent ihres Einkommens heran. Diesen Beitrag setzte er im Widerspruchsbescheid auf durchschnittlich 67 € im Monat fest und verlangte von der Klägerin eine Nachzahlung i.H.v. 1 373,95 €. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der streitige Kostenbeitragsbescheid ist rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin die gesetzliche Regelung nicht angewendet hat, wonach das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht (§ 93 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII -). Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch anzuwenden, wenn junge Menschen für vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe zu Kostenbeiträgen i.H.v. 75 Prozent ihres Einkommens (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII) herangezogen werden. Der Umstand, dass das Abstellen auf den Vorjahreszeitraum teilweise als rechtspolitisch verfehlt angesehen wird und in der Gesetzgebung seit längerem Änderungen geplant sind, ist für die Auslegung des geltenden Rechts nicht erheblich.

Der Beklagte hat außerdem zu Unrecht von dem ihm gesetzlich (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII) eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Danach kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient. Diese Voraussetzung für die Ermessensausübung war hier erfüllt. Zweck der Hilfe für junge Volljährige ist in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und die Förderung einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung. Diesem Zweck diente auch die Tätigkeit der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

BVerwG 5 C 9.19 – Urteil vom 11. Dezember 2020

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, 3 A 751/18 – Urteil vom 09. Mai 2019 –

VG Dresden, 1 K 2114/16 – Urteil vom 18. April 2018 –

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Das neue Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember den Gesetzentwurf für ein neues Kinder- und Jugendstärkungsgesetz beschlossen. Damit wird das Achte Sozialgesetzbuch – das Kinder- und Jugendhilfegesetz – reformiert. Ziel des Gesetzes ist, Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben.

Das neue Gesetz erschließt sich in 5 Regelbereiche:

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Bundesjugendministerin Franziska Giffey:

„Mit der Beschlussfassung heute im Kabinett bringen wir eines unserer Flaggschiff-Projekte im Kinder- und Jugendbereich auf den Weg. Eine moderne Kinder- und Jugendhilfe ist für diejenigen jungen Menschen da, die in einem schwierigen Umfeld aufwachsen, belastenden Situationen ausgesetzt sind oder drohen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden. Das sind über eine Million Kinder und Jugendliche in Deutschland. Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ermöglichen wir jetzt wichtige Verbesserungen für sie.

Wir haben fünf große Regelungsziele: Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen. Kinder und Jugendliche werden mit ihren Eltern künftig aktiv einbezogen. Und junge Menschen sollen Kinder- und Jugendhilfen aus einer Hand bekommen, die perspektivisch auch nicht mehr zwischen Kindern mit und ohne Behinderung unterscheidet. Denn: Jedes Kind ist erst einmal ein Kind. Und die Kinder- und Jugendhilfe sollte der erste Ansprechpartner für alle sein.

Viele Fachleute, Praktikerinnen und Praktiker und Betroffene haben sich an der Entwicklung dieses zukunftsfähigen Gesetzes beteiligt und warten jetzt auf die Umsetzung. Ich bin überzeugt davon, dass das neue Gesetz das Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen spürbar erleichtern wird. Diese Reform stellt das Wohl der Kinder und deren Entwicklungsperspektiven an die allererste Stelle.“

Quelle: BMFSFJ

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Was im Zusammenleben mit FASD Kindern auffällt

Die wohl am treffendste Aussage ist: Alles kann…. Nichts muss!

  • Hohe Ablenkbarkeit
  • Konzentrationsschwierigkeiten
  • Lange Reaktionszeiten auch bei stets wiederkehrenden Aufgaben, die sogar bereits bekannt sind
  • Antriebslosigkeit, fehlende Motivation
  • Lernschwierigkeiten (Dyskalkulie/Legasthenie)
  • Unruhe- und Spannungszustände (Hyperaktivität)
  • Erschöpfungszustände auch nach geringsten Anstrengungen
  • Stressempfindlichkeit
  • Handlungs-/ Planungsprobleme (gestörte Exekutivfunktionen)
  • Wenig bis gar kein Gefahrenbewusstsein, Arglosigkeit, Naivität
  • Distanzlosigkeit
  • Hohe Sensibilität und Reizoffenheit
  • Ordnungssinn eingeschränkt, nicht vorhanden oder nicht nachvollziehbar
  • Unrealistische Wünsche und Ideen bezüglich Kleidung, Beruf, Lebensführung
  • Wenig Empathie aber oft soziales Verhalten anderen schwächeren Menschen gegenüber
  • Verleitbarkeit für alles ,was verboten oder unerwünscht ist
  • mangelnde Impulskontrolle, heftige Gefühlsausbrüche
  • Hohe Motivation für Interessen, die sie fesseln
  • Kreativität (künstlerische Begabung)
  • Oft clevere und bisweilen humorvolle Lösungsfindungsstrategien, um den eigenen Willen durchzusetzen
  • Oft sprachlich sehr geschickt, allerdings oft auch Party-talking

Welche Unterstützung und Hilfestellung ist im Alltag sinnvoll?

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Zustimmung für Kosten­be­freiung stationär unter­gebrachter Jugendlicher

Die Forderung der FDP- und Linksfraktion nach einer Abschaffung des Kostenbeitrags von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Pflegefamilien ist bei Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Leitung von Sabine Zimmermann (Die Linke) am Montag, 9. März 2020, mehrheitlich auf Zustimmung gestoßen. Vier der sechs  geladenen Experten unterstützten einen entsprechenden Antrag der FDP (19/10241) und einen Gesetzentwurf der Linken (19/17091) zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Hier geht es zur Anhörung

Quelle: Deutscher Bundestag

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Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

Es gibt einen weiteren positiven Meilenstein der Rechtsprechung für Pflegeeltern. Bei wem Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf abgezogen wird durch sein Jugendamt, kann das Geld vom Jugendamt mit diesem begründeten Urteil zurückfordern. Einfach einen Überprüfungsantrag stellen.

Pflegeeltern aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg hatten gegen die Kürzung des Pflegegeldes für ihr schwerbehindertes Pflegekind geklagt. Der Kreis hat das zusätzliche Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf angerechnet und deshalb gekürzt.

Das BVerwG hat im November 2017 nun letztinstantlich dem Widerspruch und der Klage der Pflegeeltern zugestimmt.

Urteil des 5. Senats vom 24. November 2017 BVerwG 5 C 15.16 Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

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Beschwerde eines Jugendamtes gegen die Erteilung des Sorgerechtes nach §1630 BGB vom OLG-Schleswig abgewiesen

Fallbeschreibung:

Die Kindsmutter und die Pflegeeltern hatten sich geeignigt, dass das Sorgerecht freiwillig von der Kindsmutter an die Pflegeeltern für das Pflegekind übergeben wird. (§1630 BGB.) (2014)Der Antrag wurde gestellt und das Amtsgericht Meldorf hat diesem Antrag zugestimmt und die freiwillige Sorgerechtsübergabe verhandelt und beschlossen.

Das Jugendamt-Dithmarschen als Verfahrensbeteiligte haben dann 2016 den Antrag auf Abänderung des Beschlusses gestellt und  gleichzeitig die Übertragung des Sorgerrechts auf einen Amtsvormund beantragt.

Das Amtsgericht Meldorf hat diesen Antrag des Jugendamtes mit Beschluss vom 13.2.2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung des AG vom 14.5.2014 (Az: 13 F 215/13) gemäß §1696 nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung hat das Jugendamt Dithmarschen am 21.3.2017 Beschwerde beim OLG-Schleswig eingereicht. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff.FamFG zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg und die Beschwerde des Jugendamtes Dithmarschen wird abgewiesen.

Das Sorgerecht verbleibt bei den Pflegeeltern.

Erschienen im Paten 2/2017

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