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Spenden

Dort helfen, wo Hilfe gebraucht wird!

Mit Ihrer Spende an den „Verein für Pflege- und Adoptivfamiien Oldenburg und Umzu e.V“ unterstützen Sie unsere Arbeit für Pflege- und Adoptivkinder und deren soziale Eltern.

Unsere Kinder tragen Verletzungen in sich, die durch Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Beziehungsabbrüche entstanden sein können. Seelische Verletzungen können nur durch positive Erfahrungen heilen.

Wenn Familien ein Kind bei sich auf nehmen, wird ihr Leben und das des Kindes auf den Kopf gestellt und die neuen Herausforderungen erfordern sehr viel Geduld und Kreativität, phasenweise werden Belastungsgrenzen überschritten.

Wenn Sie uns dabei helfen wollen, Eltern und Kindern Freiräume zu verschaffen, um den alltäglichen und den besonderen Anforderungen entgegentreten zu können, dann spenden Sie!

Ihre Spende ist natürlich steuerlich absetzbar.

IBAN: DE03280501000090911017
Verwendungszweck: Förderspende

Bitte schreiben Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift deutlich lesbar auf den Überweisungsträger, damit wir Ihnen nach Eingang der Spende eine Zuwendungsbescheinigung zuschicken können. Wenn Sie uns per Dauerauftrag unterstützen, erhalten Sie jährlich wenige Wochen nach Beginn des neuen Jahres automatisch eine Spendenbescheinigung mit der gesamten Summe.

Wenn Sie gerne konkret für ein Projekt spenden möchten, können Sie auch einer neuen Pflege- oder Adoptivfamilie eine unserer Erinnerungskisten oder einen Raupenschmetterling finanzieren.

IBAN: DE03280501000090911017
Verwendungszweck: Projektspende

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Rechtliche Fragen im Pflegekinderwesen

Zum Seminartag „Rechtliche Fragen im Pflegekinderwesen“ fanden sich auf Einladung des Pflegeelternvereins Oldenburg und umzu e.V. und in Kooperation mit PAUL Niedersachsen e.V. am 24.11.2018 mehr als 70 Pflegeeltern mit ihren Pflegekindern im Waldhaus Wildenloh bei Oldenburg zusammen.

Die Pflegeeltern bekamen von Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen und dem Richter am Amtsgericht Cuxhaven, Andreas Frank detaillierte Einblicke in die zur Zeit geltenden Rechtsprechungen und Gesetzeslagen des BGB und des SGB VIII , während die zahlreichen Kinder unter Anleitung ihrer Betreuer die Natur erkundeten und spielten. So hatten die Eltern Zeit und Ruhe, um mit regem Interesse die zahlreichen Informationen und Hinweise von Herrn Matthias Westerholt und Herrn Andreas Frank aufzunehmen und auch in Einzelfragen Unsicherheiten klären zu können.

Um ihren Pflegekindern die nötige Sicherheit und den Schutz in ihrer Familie gewähren zu können, brauchen Pflegeeltern immer wieder den Erfahrungsaustausch untereinander und ein Gefühl von Rückhalt in einer starken Gemeinschaft.

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Eigenanteil des jungen Azubi vom Ausbildungsentgelt

Nun sind wieder viele PK in die Berufsausbildung gegangen und die allseits unliebsame Diskussion über die 75% Eigenleistung vom Ausbildungsentgelt ist wieder voll im Gange.(Es gibt auch Jugendämter, die einen geringeren Eigenanteil abverlangen)

Wir möchten darauf hinweisen, dass die übliche Vorgehensweise, von Jugendämtern gerne angewendet, nämlich den Eigenbetrag vom aktuellen Ausbildungsgehalt einzuforden, rechtlich nicht korrekt ist.

Im § 93 Abs.4 SGB VIII ist klar geregelt, dass zur Berechnung des Eigenanteiles, dass durchschnittliche Einkommen aus dem Vorjahr zu Grunde gelegt werden muss. Jugendämter begründen ihr rechtliches Fehlverhalten gerne mit § 94 Abs.6 SGB VIII, dass ist aber nicht korrekt, da mit diesem Paragraphen die Regelung aus § 93 Abs.4 SGB VIII nicht ausgehebelt wird. Das gilt bereits seit 2013 !

In mehreren Urteilen, wie Urteil des OVG Cottbus VG K 568/16 vom 3.2.2017 und Urteil des VG Berlin VG 18 K 443.14 vom 05.03.2015 sowie
im Rechtsgutachten DIJuF SN_2017_0557 Kr vom 22.08.2017 wird dies klar bestätigt und die oft noch gängige Praxis der wirtschaftlichen Jugendhilfe infrage gestellt.

Unsere Empfehlung dazu:
Ergangene oder noch zu ergehende Bescheide an den Jugendlichen, auf jeden Fall widersprechen und auf die ergangenen Urteile, im Text genannt, verweisen, dass diese Vorgehensweise des JA rechtlich nicht korrekt ist. Sollten Wirtschaftliche Jugendhilfen sich nicht an die Gesetzesvorgaben halten, kann man das nach zwei Ablehnenden Bescheiden vor dem zuständigen OVG klären lassen.

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Anstehende Veranstaltungen

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