erwandte sind: Großeltern, Onkel und Tanten, Geschwister, Neffen und Nichten §1589 BGB sowie verschwägerte Verwandte (§1590 BGB) Ein Verwandtenpflegeverhältnis kann ohne das Zutun eines Jugendamtes, sozusagen als Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes durch die Erziehungsberechtigten zu Stande kommen. In vielen anderen Fällen stellen die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung und entscheiden sich, wenn dem Antrag statt gegeben wird, im Verlauf des Beratungsprozesses im Jugendamt für die Verwandtenpflege. Hier greifen explizit die Bestimmungen des § 27 KJHG (Hilfe zur Erziehung) § 33 KJHG (Vollzeitpflege) § 36 KJHG und §37 KJHG (Hilfeplan und Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie). Auch von verwandten Pflegeeltern ist, wenn die Pflege als Hilfe zur Erziehung angelegt ist, eine gewissen Qualifikation und ein besonderes Profil zu erwarten. Sie haben genau wie alle anderen Pflegeeltern auch ein Recht auf Begleitung und Unterstützung, egal ob sie Hilfe zur Erziehung leisten oder nicht. Einen Anspruch auf Pflegegeld (im Sinne des § 39 KJHG) haben Verwandte nur dann, wenn die Pflege aufgrund eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung besteht und sie nicht bereit sind, die Hilfe im Rahmen einer Unterhaltspflicht zu leisten. In den anderen Fällen erfolgt die finanzielle Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 22 BSHG) Regelbedarf.
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