Gemäß §§ 62 ff. EStG in Verbindung mit § 32 EStG haben Pflegeeltern Anspruch auf Kindergeld für ihr Pflegekind, wenn sie mit dem Kind durch ein „familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band“ verbunden sind, kein Obhutsverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht (gelegentliche Besuchskontakte stehen dem nicht entgegen), und die Pflege nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Diese Bedingungen sind in der Dauerpflege nach § 33 SGB VIII üblicherweise erfüllt.
Das Pflegekind wird „kindergeldrechtlich“ wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern behandelt und in die Geschwisterfolge eingeordnet. Dies ist für die Berechnung der Höhe des Kindergeldes und die Anrechnung des Kindergeldbezugs auf das Pflegegeld relevant.
Für das Jahr 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Pflegekind monatlich jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte sowie jedes weitere Kind jeweils 250 €.
Ab dem 1. Januar 2023 ist das Kindergeld für jedes Kind auf 250 € festgesetzt.
Das Kindergeld für ein Pflegekind wird teilweise auf das Pflegegeld angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste in der Familie lebende Kind, für das Kindergeld bezogen wird, so wird die Hälfte, also 50%, angerechnet und das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt. Wenn die Pflegeeltern für das Pflegekind nicht das Erstkindergeld erhalten, erfolgt eine Anrechnung in Höhe von 25% des Erstkindergeldes.
Der Grund dafür ist, dass das Jugendamt Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern hat, die in der Regel nicht erfüllt werden, weshalb das Kindergeld anrechenbar ist. Für das erste Kind werden 50% des Erstkindergeldes angerechnet, für alle weiteren Kinder 25% des Erstkindergeldanspruchs gemäß § 76 EStG.
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.
Mit dem Bezug des Kindergeldes sind weitere mögliche Vergünstigungen wie Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge verbunden.
Bereitschaftspflege- oder Kurzzeitpflegepersonen haben in der Regel keinen Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes.
Ab dem Jahr 2025 steigen sowohl das Kindergeld als auch der Kinder-Sofortzuschlag um fünf Euro je Kind und Monat an. Außerdem steigt der Kinderfreibetrag um 60 Euro im Jahr. Ab 2026 wird gesetzlich sichergestellt, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.
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