Inobhutnahme
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Ist eine dringende Gefahr für das Kindeswohl gegeben, können Jugendamt oder Polizei das Kind aus der Familie nehmen. Das Jugendamt kann die Inobhutnahme sofort vollziehen, muss aber umgehend das Familiengericht hinzuziehen, es sei denn, die Eltern des Kindes sind mit der Inobhutnahme einverstanden. Liegt das Einverständnis der Eltern nicht vor, obliegt die Entscheidung über die Inobhutnahme dem Gericht. Hierzu wird das Familiengericht sowohl mit den Eltern, als auch mit dem Jugendamt und gegebenenfalls Sozialarbeitern oder auch Pädagogen und Psychologen in Kontakt treten. Das Familiengericht entscheidet dann darüber, ob eine Inobhutnahme stattfinden soll oder nicht.

Wurde das Kind schon aus der Familie genommen, muss entschieden werden, ob eine Rückführung zur Familie stattzufinden hat oder ob das Kind weiterhin von der Familie getrennt bleiben soll. Die Gerichtsverhandlungen finden nicht öffentlich statt. Sowohl die Eltern, als auch das Jugendamt haben sich dann nach der Entscheidung des Gerichts zu richten.

Sollte eine Partei mit der Gerichtsentscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, in die nächste Instanz zu gehen und den Fall so an andere Richter zu übergeben.

Untergebracht werden die Minderjährigen, nachdem sie von ihren Familien getrennt wurden, entweder in einer Bereitschaftspflegefamilie, in einer Jugendschutzstelle, bei einer geeigneten Person, oder auch beim Kinder- und Jugendnotdienst.

Quelle: Jura-Forum

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