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VG Aachen: Erleichterte Voraussetzungen zur Namensänderung von Pflegekindern

Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine Namensänderung also erleichtert möglich sein soll. Das Gericht führt in dem Urteil aus:

„Gem. dem danach Anwendung findenden § 3 I NÄG darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens unter Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören“. (..)

„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschla-gender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in ei-nem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungshalbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 I NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 120.86, juris und NJW 1988, 85). Dem entspricht Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980), (…) wonach dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeel-tern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.“

Quelle: RA Steffen Siefert

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Eigenanteil des jungen Azubi vom Ausbildungsentgelt

Nun sind wieder viele PK in die Berufsausbildung gegangen und die allseits unliebsame Diskussion über die 75% Eigenleistung vom Ausbildungsentgelt ist wieder voll im Gange.(Es gibt auch Jugendämter, die einen geringeren Eigenanteil abverlangen)

Wir möchten darauf hinweisen, dass die übliche Vorgehensweise, von Jugendämtern gerne angewendet, nämlich den Eigenbetrag vom aktuellen Ausbildungsgehalt einzuforden, rechtlich nicht korrekt ist.

Im § 93 Abs.4 SGB VIII ist klar geregelt, dass zur Berechnung des Eigenanteiles, dass durchschnittliche Einkommen aus dem Vorjahr zu Grunde gelegt werden muss. Jugendämter begründen ihr rechtliches Fehlverhalten gerne mit § 94 Abs.6 SGB VIII, dass ist aber nicht korrekt, da mit diesem Paragraphen die Regelung aus § 93 Abs.4 SGB VIII nicht ausgehebelt wird. Das gilt bereits seit 2013 !

In mehreren Urteilen, wie Urteil des OVG Cottbus VG K 568/16 vom 3.2.2017 und Urteil des VG Berlin VG 18 K 443.14 vom 05.03.2015 sowie
im Rechtsgutachten DIJuF SN_2017_0557 Kr vom 22.08.2017 wird dies klar bestätigt und die oft noch gängige Praxis der wirtschaftlichen Jugendhilfe infrage gestellt.

Unsere Empfehlung dazu:
Ergangene oder noch zu ergehende Bescheide an den Jugendlichen, auf jeden Fall widersprechen und auf die ergangenen Urteile, im Text genannt, verweisen, dass diese Vorgehensweise des JA rechtlich nicht korrekt ist. Sollten Wirtschaftliche Jugendhilfen sich nicht an die Gesetzesvorgaben halten, kann man das nach zwei Ablehnenden Bescheiden vor dem zuständigen OVG klären lassen.

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