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Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege(§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2024

Die Empfehlungen (DV 18/23) wurden am 19. September 2023 vom Präsidium
des Deutschen Vereins verabschiedet.

Monatliche Pauschalbeträge für das Jahr 2024
Die Kosten für den Sachaufwand werden wie in Kapitel 2 ausgeführt auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung der Erhöhung der Verbraucherpreise22 berechnet. Aktuell berechnet der Deutsche Verein seine nachstehenden Empfehlungen auf der Grundlage der 2021 erschienenen Sonderauswertung, die sich auf die EVS 2018 bezieht.23 Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) aktuell 209,– €.
Der Pauschalbetrag für die Pflege und Erziehung ist entsprechend der in Kapitel 3 genannten Erwägungen auf 420,– € anzuheben und wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise fortgeschrieben.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rundung auf volle Euro-Beträge ergeben sich im Sinne einer solchen stufenweisen Fortschreibung der Pauschalbeträge für 2024 folgende Beträge:24

Alter des Pflegekindes
(von … bis unter
… Jahren
Empfohlener Pauschalbetrag
für den Sachaufwand
2024 (€)
Kosten für die Pflege
und Erziehung 2024 (€)
0 – 6731420
6 – 12864420
12 – 181025420

Hier geht es zum download der Empfehlung

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Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

Es gibt einen weiteren positiven Meilenstein der Rechtsprechung für Pflegeeltern. Bei wem Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf abgezogen wird durch sein Jugendamt, kann das Geld vom Jugendamt mit diesem begründeten Urteil zurückfordern. Einfach einen Überprüfungsantrag stellen.

Pflegeeltern aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg hatten gegen die Kürzung des Pflegegeldes für ihr schwerbehindertes Pflegekind geklagt. Der Kreis hat das zusätzliche Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf angerechnet und deshalb gekürzt.

Das BVerwG hat im November 2017 nun letztinstantlich dem Widerspruch und der Klage der Pflegeeltern zugestimmt.

Urteil des 5. Senats vom 24. November 2017 BVerwG 5 C 15.16 Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

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VG Arnsberg: Keine pauschale Kürzung des Pflegegeldes bei Verwandtenpflege

In einem Urteil vom 30.01.2007 (Aktenzeichen: 11 K 2207/06) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg festgestellt, dass die pauschale Kürzung des Pflegegeldes um 20 % bei mit dem Pflegekind verwandten Personen – in diesem Fall Großeltern –rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

(…) Der Beklagte (ist) bei der mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2006 vorgenommenen Ausübung des Widerrufs zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die damit der Sache nach verfügte Pflegegeldkürzung auf der Grundlage einer pauschalen Regelung vornehmen durfte. Dies ist indessen nicht der Fall. Nach dem Sinn und Zweck der in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII getroffenen Kürzungsregelung hätte in die vom Beklagten insoweit getroffene Ermessensentscheidung das Ergebnis einer – auch – an der finanziellen Situation der Pflegeeltern orientierten Einzelfallprüfung einfließen müssen.

Der zitierten Norm zufolge kann das Jugendamt das Pflegegeld, das gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als monatlicher Pauschalbetrag gewährt wird und sich aus dem notwendigen Unterhalt des Kindes in der Pflegefamilie („materielle Aufwendung“) einerseits und den Kosten der Erziehung andererseits zusammensetzt, angemessen kürzen, wenn die Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind unterhaltsverpflichtet ist. (…) Dementsprechend ist eine Pflegegeldkürzung grundsätzlich bereits dann möglich, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung der Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind besteht.

Indessen hat das Jugendamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegeperson im Rahmen des dann eröffneten Ermessens zu berücksichtigen. (…) Eine einzelfallbezogene Klärung der Leistungsfähigkeit der Großeltern wäre aber auch dann zwingend notwendig, wenn man – mit dem Beklagten – ausschließlich auf eine Kürzung des in dem Pflegegeld enthaltenen Erziehungskostenanteil abzielte. Die mit der Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eröffnete Kürzungsmöglichkeit erfährt nämlich ihre innere Rechtfertigung daraus, dass – wie es in der Gesetzesbegründung hierzu wörtlich heißt – „Großeltern aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreungs- und Erziehungsleistung innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind“ (…). Die insoweit allein verbleibende Barunterhaltspflicht besteht angesichts der Regelung in § 1603 Abs. 1 BGB jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt einer – von den jeweils konkreten Umständen abhängigen – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Großeltern. Hieraus ergibt sich, dass sich Pflegegeldkürzungen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII einer pauschalierenden Betrachtung – wie sie der Beklagte im vorliegenden Fall vorgenommen hat – entziehen. Vielmehr kann über die Frage, ob eine Pflegegeldkürzung angemessen im Sinne der genannten Norm ist, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BTD rs. 15/3676 vom 06.09.2004 aaO). Bei dieser Einzelfallentscheidung ist die – aktuelle – Leistungsfähigkeit der Großeltern ebenso von Bedeutung wie die Frage, ob das Pflegekind aufgrund bestimmter Umstände einen erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand verursacht“.

Quelle: RA Steffen Siefert

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2019

Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.

Hier nun die Empfehlung für 2019

Alter des Pflegekindes
(von … bis unter … Jahren)
Kosten für den
Sachaufwand (€)
Kosten für die Pflege
und Erziehung
0 – 6560245
6 -12644245
12-18709245

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Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

Es gibt einen weiteren positiven Meilenstein der Rechtsprechung für Pflegeeltern. Bei wem Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf abgezogen wird durch sein Jugendamt, kann das Geld vom Jugendamt mit diesem begründeten Urteil zurückfordern. Einfach einen Überprüfungsantrag stellen.

Pflegeeltern aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg hatten gegen die Kürzung des Pflegegeldes für ihr schwerbehindertes Pflegekind geklagt. Der Kreis hat das zusätzliche Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf angerechnet und deshalb gekürzt.

Das BVerwG hat im November 2017 nun letztinstantlich dem Widerspruch und der Klage der Pflegeeltern zugestimmt.

Urteil des 5. Senats vom 24. November 2017 BVerwG 5 C 15.16 Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

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Pflegegeld auch für Vormund

Häufig sind Pflegeeltern Vormund oder Vormünder für ihre Pflegekinder. Dies ist sicherlich auch regelmäßig vorzugswürdig. Pflegeeltern können entweder durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichtes zu Vormündern bestellt werden.
Zu den näheren Hintergründen verweise ich insoweit auf http://www.pflegeelternrecht.de/pf/vormundschaft.php?detail=4

Nicht selten jedoch wird nach einer solchen Vormundschaftsübertragung auf die Pflegeeltern diesen das Pflegegeld verweigert. Dies geschieht häufig mit der Begründung, die dem Vormund obliegende Personensorge beinhalte nach § 1800, § 1631 I BGB auch das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Mündels. Daher sei der erzieherische Bedarf des Kindes insoweit gedeckt. Es käme daher kein Anspruch mehr auf Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) in Betracht, mit der Folge, dass auch das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht mehr bewilligt wird. Diese Auffassung ist jedoch falsch und nicht haltbar. Pflegeeltern steht auch dann das Pflegegeld zu, wenn diese Vormund sind!

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (NJW 1996, 2385) ganz eindeutig klargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch einem Vormund, der ein Mündel, sein Pflegekind, in seiner Familie betreut, regelmäßig Hilfe zur Erziehung und damit Pflegegeld zustehen wird. In dieser Entscheidung vom 15.12.1995 (5 C 2/94) ist festgehalten:

1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes oder Jugendlichen noch vorhanden ist.

2.Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Vormund bereits nicht verpflichtet sei, die Betreuung seines Mündels selbst zu übernehmen. Es ist ausreichend, wenn er entsprechend hierfür Sorge trägt. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vormund diese Leistung unentgeltlich erbringe. Zutreffend führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus:

„Damit (durch die Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten auf Pflegepersonen) soll die Betreuung erleichtert und verbessert, keinesfalls aber ihre finanzielle Absicherung verschlechtert werden. Dadurch, dass die Pflegeperson mit der Übertragung der Personensorge insoweit die Pflichten eines Pflegers erhält, soll der bisherige Unterhaltsbedarf des Kindes oder des Jugendlichen, der auch die Kosten der Erziehung um-fasst, nicht verringert werden; insbesondere bewirkt eine solche Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson nicht, dass die tatsächliche Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen durch die Pflegeperson kostenlos wird“.

Pflegeeltern, welche die Vormundschaft inne haben und natürlich auch andere Vormünder haben damit gleichzeitig auch das Recht, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und damit auch auf Pflegegeld zu stellen. Da diese Hilfe rückwirkend erst ab Antragstellung gewährt wird, und nicht etwa bereits ab Beginn der Pflege, sei dringend angeraten, schriftlich einen entsprechenden Antrag zu stellen. Vormündern, welchen das Pflegegeld gestrichen wurde, sei angeraten, hiergegen rechtliche Schritte einzulegen. Als Vormund hat man hier neben dem Antragsrecht ohne weiteres auch die Berechtigung zur Widerspruchseinlegung bzw. zur Klage.

Quelle: RA Steffen Siefert

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