Die Empfehlungen (DV 18/23) wurden am 19. September 2023 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Monatliche Pauschalbeträge für das Jahr 2024 Die Kosten für den Sachaufwand werden wie in Kapitel 2 ausgeführt auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung der Erhöhung der Verbraucherpreise22 berechnet. Aktuell berechnet der Deutsche Verein seine nachstehenden Empfehlungen auf der Grundlage der 2021 erschienenen Sonderauswertung, die sich auf die EVS 2018 bezieht.23 Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) aktuell 209,– €. Der Pauschalbetrag für die Pflege und Erziehung ist entsprechend der in Kapitel 3 genannten Erwägungen auf 420,– € anzuheben und wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise fortgeschrieben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rundung auf volle Euro-Beträge ergeben sich im Sinne einer solchen stufenweisen Fortschreibung der Pauschalbeträge für 2024 folgende Beträge:24
Alter des Pflegekindes (von … bis unter … Jahren
Empfohlener Pauschalbetrag für den Sachaufwand 2024 (€)
Es gibt einen weiteren positiven Meilenstein der Rechtsprechung für
Pflegeeltern. Bei wem Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf abgezogen
wird durch sein Jugendamt, kann das Geld vom Jugendamt mit diesem
begründeten Urteil zurückfordern. Einfach einen Überprüfungsantrag
stellen.
Pflegeeltern aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg hatten gegen die
Kürzung des Pflegegeldes für ihr schwerbehindertes Pflegekind geklagt.
Der Kreis hat das zusätzliche Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf
angerechnet und deshalb gekürzt.
Das BVerwG hat im November 2017 nun letztinstantlich dem Widerspruch und der Klage der Pflegeeltern zugestimmt.
Urteil des 5. Senats vom 24. November 2017 BVerwG 5 C 15.16 Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht
In einem Urteil vom 30.01.2007 (Aktenzeichen: 11 K 2207/06) hat das
Verwaltungsgericht Arnsberg festgestellt, dass die pauschale Kürzung
des Pflegegeldes um 20 % bei mit dem Pflegekind verwandten Personen – in
diesem Fall Großeltern –rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht führt
in den Entscheidungsgründen aus:
(…) Der Beklagte (ist) bei der mit dem angefochtenen Bescheid vom
23.02.2006 vorgenommenen Ausübung des Widerrufs zu Unrecht davon
ausgegangen, dass er die damit der Sache nach verfügte Pflegegeldkürzung
auf der Grundlage einer pauschalen Regelung vornehmen durfte. Dies ist
indessen nicht der Fall. Nach dem Sinn und Zweck der in § 39 Abs. 4 Satz
4 SGB VIII getroffenen Kürzungsregelung hätte in die vom Beklagten
insoweit getroffene Ermessensentscheidung das Ergebnis einer – auch – an
der finanziellen Situation der Pflegeeltern orientierten
Einzelfallprüfung einfließen müssen.
Der zitierten Norm zufolge kann das Jugendamt das Pflegegeld, das
gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als monatlicher Pauschalbetrag gewährt
wird und sich aus dem notwendigen Unterhalt des Kindes in der
Pflegefamilie („materielle Aufwendung“) einerseits und den Kosten der
Erziehung andererseits zusammensetzt, angemessen kürzen, wenn die
Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind unterhaltsverpflichtet ist. (…)
Dementsprechend ist eine Pflegegeldkürzung grundsätzlich bereits dann
möglich, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine abstrakte
Unterhaltsverpflichtung der Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind
besteht.
Indessen hat das Jugendamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Pflegeperson im Rahmen des dann eröffneten Ermessens zu
berücksichtigen. (…) Eine einzelfallbezogene Klärung der
Leistungsfähigkeit der Großeltern wäre aber auch dann zwingend
notwendig, wenn man – mit dem Beklagten – ausschließlich auf eine
Kürzung des in dem Pflegegeld enthaltenen Erziehungskostenanteil
abzielte. Die mit der Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eröffnete
Kürzungsmöglichkeit erfährt nämlich ihre innere Rechtfertigung daraus,
dass – wie es in der Gesetzesbegründung hierzu wörtlich heißt –
„Großeltern aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem
Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht
auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben und
deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe
finanzielle Honorierung für ihre Betreungs- und Erziehungsleistung
innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen wie Pflegepersonen, die dem
Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind“ (…). Die insoweit
allein verbleibende Barunterhaltspflicht besteht angesichts der Regelung
in § 1603 Abs. 1 BGB jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt einer –
von den jeweils konkreten Umständen abhängigen – wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Großeltern. Hieraus ergibt sich, dass sich
Pflegegeldkürzungen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII
einer pauschalierenden Betrachtung – wie sie der Beklagte im
vorliegenden Fall vorgenommen hat – entziehen. Vielmehr kann über die
Frage, ob eine Pflegegeldkürzung angemessen im Sinne der genannten Norm
ist, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
entschieden werden (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BTD
rs. 15/3676 vom 06.09.2004 aaO). Bei dieser Einzelfallentscheidung ist
die – aktuelle – Leistungsfähigkeit der Großeltern ebenso von Bedeutung
wie die Frage, ob das Pflegekind aufgrund bestimmter Umstände einen
erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand verursacht“.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge
in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die
Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und
passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der
privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt
sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.
Es gibt einen weiteren positiven Meilenstein der Rechtsprechung für
Pflegeeltern. Bei wem Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf abgezogen
wird durch sein Jugendamt, kann das Geld vom Jugendamt mit diesem
begründeten Urteil zurückfordern. Einfach einen Überprüfungsantrag
stellen.
Pflegeeltern aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg hatten gegen die
Kürzung des Pflegegeldes für ihr schwerbehindertes Pflegekind geklagt.
Der Kreis hat das zusätzliche Pflegeversicherungsgeld beim Mehrbedarf
angerechnet und deshalb gekürzt.
Das BVerwG hat im November 2017 nun letztinstantlich dem Widerspruch und der Klage der Pflegeeltern zugestimmt.
Urteil des 5. Senats vom 24. November 2017 BVerwG 5 C 15.16 Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht
Häufig sind PflegeelternVormund oder Vormünder für ihre
Pflegekinder. Dies ist sicherlich auch regelmäßig vorzugswürdig.
Pflegeeltern können entweder durch eine Entscheidung des
Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichtes zu Vormündern bestellt
werden.
Zu den näheren Hintergründen verweise ich insoweit auf http://www.pflegeelternrecht.de/pf/vormundschaft.php?detail=4
Nicht selten jedoch wird nach einer solchen Vormundschaftsübertragung
auf die Pflegeeltern diesen das Pflegegeld verweigert. Dies geschieht
häufig mit der Begründung, die dem Vormund obliegende Personensorge
beinhalte nach § 1800, § 1631 I BGB auch das Recht und die Pflicht zur
Pflege und Erziehung des Mündels. Daher sei der erzieherische Bedarf des
Kindes insoweit gedeckt. Es käme daher kein Anspruch mehr auf
Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) in Betracht, mit der Folge, dass
auch das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht mehr bewilligt wird. Diese
Auffassung ist jedoch falsch und nicht haltbar. Pflegeeltern steht auch
dann das Pflegegeld zu, wenn diese Vormund sind!
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (NJW
1996, 2385) ganz eindeutig klargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch einem Vormund, der ein
Mündel, sein Pflegekind, in seiner Familie betreut, regelmäßig Hilfe zur
Erziehung und damit Pflegegeld zustehen wird. In dieser Entscheidung
vom 15.12.1995 (5 C 2/94) ist festgehalten:
1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und Vollzeitpflege nach §§ 27,
33 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes
oder Jugendlichen noch vorhanden ist.
2.Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass
der Vormund bereits nicht verpflichtet sei, die Betreuung seines
Mündels selbst zu übernehmen. Es ist ausreichend, wenn er entsprechend
hierfür Sorge trägt. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass
der Vormund diese Leistung unentgeltlich erbringe. Zutreffend führt das
Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus:
„Damit (durch die Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten auf
Pflegepersonen) soll die Betreuung erleichtert und verbessert,
keinesfalls aber ihre finanzielle Absicherung verschlechtert werden.
Dadurch, dass die Pflegeperson mit der Übertragung der Personensorge
insoweit die Pflichten eines Pflegers erhält, soll der bisherige
Unterhaltsbedarf des Kindes oder des Jugendlichen, der auch die Kosten
der Erziehung um-fasst, nicht verringert werden; insbesondere bewirkt
eine solche Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson nicht,
dass die tatsächliche Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen durch
die Pflegeperson kostenlos wird“.
Pflegeeltern, welche die Vormundschaft inne haben und natürlich auch
andere Vormünder haben damit gleichzeitig auch das Recht, einen Antrag
auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und damit auch auf
Pflegegeld zu stellen. Da diese Hilfe rückwirkend erst ab Antragstellung
gewährt wird, und nicht etwa bereits ab Beginn der Pflege, sei dringend
angeraten, schriftlich einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Vormündern, welchen das Pflegegeld gestrichen wurde, sei angeraten,
hiergegen rechtliche Schritte einzulegen. Als Vormund hat man hier neben
dem Antragsrecht ohne weiteres auch die Berechtigung zur
Widerspruchseinlegung bzw. zur Klage.