Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das
Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur
Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine
Namensänderung also erleichtert möglich sein soll. Das Gericht führt in
dem Urteil aus:
„Gem. dem danach Anwendung findenden § 3 I NÄG darf der Familienname
nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn
die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände
ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.
Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens
gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der
Ablegung seines bisherigen Namens unter Führung des neuen Namens Vorrang
hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung
betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in
den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der
Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie
sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen
Namens gehören“. (..)
„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung
durchschla-gender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern,
die in ei-nem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger
anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungshalbwaisenfällen. Der
Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die
Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht
darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht.
Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach
§ 3 I NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes
fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht
entgegenstehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 120.86, juris
und NJW 1988, 85). Dem entspricht Nr. 42 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980), (…) wonach dem Antrag eines
Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der
Pflegeel-tern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem
Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht
und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.“
Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das
Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur
Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine
Namensänderung also erleichtert möglich sein soll. Das Gericht führt in
dem Urteil aus:
„Gem. dem danach Anwendung findenden § 3 I NÄG darf der Familienname
nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn
die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände
ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.
Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens
gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der
Ablegung seines bisherigen Namens unter Führung des neuen Namens Vorrang
hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung
betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in
den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der
Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie
sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen
Namens gehören“. (..)
„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung
durchschla-gender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern,
die in ei-nem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger
anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungshalbwaisenfällen. Der
Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die
Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht
darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht.
Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach
§ 3 I NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes
fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht
entgegenstehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 120.86, juris
und NJW 1988, 85). Dem entspricht Nr. 42 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980), (…) wonach dem Antrag eines
Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der
Pflegeel-tern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem
Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht
und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.“
Viele Pflegeeltern kennen diese Problematik: Sie haben, teilweise
seit längerer Zeit, ein Pflegekind in Dauerpflege aufgenommen. Dieses
trägt aber natürlich den Familiennamen der Herkunftsfamilie. Nicht
selten jedoch leiden Pflegekinder hierunter erheblich und so kommt es
häufig zu Szenen, in welchen Pflegekinder wütend, traurig oder bewusst
auch gar nicht reagieren, wenn sie mit ihrem „richtigen“ Familiennamen
gerufen werden, sei dies im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt usw.
Am Telefon melden sich die Pflegekinder mit dem Familiennamen der
Pflegefamilie und oft genug ist es ihr sehnlichster Wunsch, den gleichen
Namen zu tragen wie ihre Pflegeeltern. Gerade für Pflegekinder, welche
oftmals vor ihrer Inpflegegabe eine Vielzahl von Bezugpersonenwechseln
und Bindungsabbrüchen hinter sich gebracht haben, kann diese
Namensänderung auch besonders wichtig sein. Denn diese Kinder sind
aufgrund ihrer Vorerlebnisse in besonderem Maße darauf angewiesen,
Sicherheit und ein Zugehörigkeitsgefühl zu ihrer neuen Familie zu
entwickeln, auch und gerade durch eine Namensänderung nach außen.
Wie aber kann eine solche Namensänderung durchgesetzt werden? Ganz
unproblematisch erhalten Pflegekinder den Namen ihrer „neuen“ Familie,
wenn diese adoptiert werden. Eine Adoption kommt jedoch oftmals nicht in
Betracht.
Eine Namensänderung von Pflegekindern ist in diesen Fällen nur durch
eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) zu verwirklichen. Das NÄG
ist nur anwendbar für deutsche Staatsangehörige und damit nur für
deutsche Pflegekinder. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut sind die
Voraussetzungen hier scheinbar sehr hoch gehalten, was häufig dazu
führt, dass Pflegeeltern, welche etwa den Wunsch nach Namensänderung bei
ihrem Jugendamt, dem Vormund usw. vorbringen, mitgeteilt wird, eine
Namensänderung sei völlig chancenlos. Tatsächlich jedoch gibt es gerade
für Pflegekinder hier Erleichterungen.
§ 3 NÄG lautet:
„(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen
festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar
Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört
werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden“.
Das juristische Merkmal des „wichtigen Grundes“ ist eine hohe Hürde.
Die Rechtsprechung setzt diese hohe Hürde im Falle der sogenannten
Stiefkindereinbenennung oder bei sogenannten Scheidungshalbwaisen an und
verlangt hier, dass die Namensänderung „aus wichtigem Grund
erforderlich“ sein muss.
Allerdings hat die Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung des
BVerwG vom 24.04.1987 (FamRZ 1987, 807) eine Namensänderung von
Pflegekindern auf den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert.
Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege
aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem
Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der
Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob
diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern
regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände
verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass
dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist.
Häufig wird sich diese Förderlichkeit bereits daraus ergeben, dass
eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern
unterstützt. Denn hierdurch wird für diese Pflegekinder nach außen die
besondere Zugehörigkeit zur Pflegefamilie dokumentiert. Das Kind leidet
nicht mehr darunter, dass es einen anderen Namen trägt, als die Familie,
der es sich zugehörig fühlt. Auch die häufigen Verlustängste werden
hierdurch gemindert.
Neben der Rechtsprechung zu § 3 NÄG werden Pflegekinder auch durch
eine – in der Praxis oft übersehene – Verwaltungsvorschrift in ihren
Rechten zur Namensänderung bestärkt. Denn gem. Nr. 42 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV) ist dem Antrag eines
Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der
Pflegeeltern bereits dann zu entsprechen,
„wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das
Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder
noch nicht in Frage kommt“.
In der Praxis gibt es daher durchaus gute Erfolgsaussichten, eine
Namensänderung zu bewirken. In einer Entscheidung des VG Aachen (Urteil
vom 29.08.06, 6 K 1114/06; abrufbar über www.moses-online.de) hat das
Verwaltungsgericht Aachen die Namensänderung des Pflegekindes etwa gegen
die Klage der leiblichen Mutter bestätigt und insoweit ausgeführt:
„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung
durchschlagender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern,
die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger
anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungs-/Halbwaisenfällen.
Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die
Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht
darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht.
Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach
§ 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes
fördert und überwiegende Interesse an der Beibehaltung des Namens nicht
entgegenstehen (…) Dem entspricht Nr. 42 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980. (…) Gemessen an diesen Grundsätzen
rechtfertigt ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens der
Beigeladenen in den Familiennamen „N.“ Die Abwägung aller für und gegen
die Namensänderung streitenden Umstände ergibt ein Übergewicht der für
die Änderung sprechenden Interessen. Das Gericht ist davon überzeugt,
dass die Namensänderung dem Wohle der Beigeladenen förderlich ist. Die
Namensänderung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen.
Dies bekundete sie etwa im Rahmen einer Anhörung gegenüber dem
Amtsgericht (…) mit der Bemerkung, sie wolle so heißen wie ihre Familie
und kenne überhaupt niemanden, der „Q“ heißt. Die Motivation dieses
Wunsches legten überdies ihre Pflegeeltern in ihrem Schreiben zur
Begründung ihres Antrages (…) sowie im Erörterungstermin nachvollziehbar
dar. In ihrem Schreiben (…) weisen die Pflegeeltern insbesondere darauf
hin, dass die Beigeladene den gleichen Namen tragen wolle wie sie, um
„ganz dazu zugehören“.
Wir möchten Pflegeeltern daher durchaus dazu ermutigen, sich für eine
Namensänderung ihrer Pflegekinder einzusetzen, wenn diese unter der
Situation leiden.
Problematischer als die inhaltliche Begründung der begehrten Namensänderung ist allerdings oftmals das Problem der Berechtigung, diesen Antrag stellen zu dürfen.
Denn gem. § 2 Abs. 1 NÄG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine
minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen
Vertreter gestellt. Das heißt, der Antrag ist vom Inhaber der elterlichen Sorge
zu stellen. Dies ist völlig unproblematisch, wenn die Pflegeeltern für
ihr PflegekindVormund sind. Dann können diese den Antrag ohne weiteres
selbst stellen. Wird der Antrag von einem Vormund oder Pfleger
gestellt, seien dies die Pflegeeltern, ein Amts-, Vereins- oder
sonstiger Einzelvormund, dann muss die Antragstellung nach § 2 Abs. 1
NÄG jedoch vorhe
r vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Das heißt, bevor
der Vormund den Antrag bei der zuständigen Behörde stellt, muss er sich
dies vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen, wobei es für die
Genehmigung letztlich auf die oben ausgeführten Grundsätze ankommt.
Problematisch wird es dann, wenn das Sorgerecht noch bei den
leiblichen Eltern liegt oder der Vormund, etwa ein Amtsvormund, den
Antrag nicht stellen will. Dann können die Pflegeeltern das
Namensänderungsverfahren nicht wirksam in Gang bringen. In diesen Fällen
müsste zunächst ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet werden, in
welchem beantragt werden muss, dass den leiblichen Eltern bzw. dem
sonstigen Vormund wegen Interessenskollision dieser Teilbereich der
elterlichen Sorge entzogen und auf einen sogenannten Ergänzungspfleger
übertragen wird. Ergänzungspfleger können natürlich auch die
Pflegeeltern sein. Wenn ihnen sodann dieses Recht übertragen wird,
können sie die entsprechenden Schritte einleiten.
Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn eine Namensänderung für
ein Kind gewünscht wird, welches nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
hat, denn das NÄG ist gem. § 1 nur für deutsche Staatsangehörige oder
Staatenlose anwendbar. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften (NamÄndVwV)
erweitert die Möglichkeiten der Namensänderung auf heimatlose Ausländer,
anerkannte ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Nach Nr. 3
NamÄndVwV sind im Übrigen ausländische Staatsangehörige, die eine
öffentlich-rechtliche Namensänderung wünschen, jedoch an die Behörden
ihres Heimatstaates zu verweisen. Denn der Name einer Person unterliegt
dem Recht des Staates, welchem diese Person angehört (Art. 10 I EGBGB).
Beteiligt am Verfahren auf Namensänderung sind regelmäßig die
leiblichen Eltern des Kindes sowie dessen Pflegeeltern (Nr. 11
NamÄndVwV). Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme zum Antrag ab (Nr. 18 c
NamÄndVwV).
Gegen die Entscheidung der Behörde können die Beteiligten innerhalb
eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsbescheid schließlich
kann ggf. mit einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht angefochten
werden, wobei hier ebenfalls eine Frist von einem Monat zu beachten ist.