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VG Aachen: Erleichterte Voraussetzungen zur Namensänderung von Pflegekindern

Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine Namensänderung also erleichtert möglich sein soll. Das Gericht führt in dem Urteil aus:

„Gem. dem danach Anwendung findenden § 3 I NÄG darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens unter Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören“. (..)

„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschla-gender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in ei-nem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungshalbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 I NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 120.86, juris und NJW 1988, 85). Dem entspricht Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980), (…) wonach dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeel-tern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.“

Quelle: RA Steffen Siefert

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VG Aachen: Erleichterte Voraussetzungen zur Namensänderung von Pflegekindern

Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine Namensänderung also erleichtert möglich sein soll. Das Gericht führt in dem Urteil aus:

„Gem. dem danach Anwendung findenden § 3 I NÄG darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens unter Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören“. (..)

„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschla-gender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in ei-nem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungshalbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 I NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 120.86, juris und NJW 1988, 85). Dem entspricht Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980), (…) wonach dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeel-tern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.“

Quelle: RA Steffen Siefert

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Namensänderung von Pflegekindern

Viele Pflegeeltern kennen diese Problematik: Sie haben, teilweise seit längerer Zeit, ein Pflegekind in Dauerpflege aufgenommen. Dieses trägt aber natürlich den Familiennamen der Herkunftsfamilie. Nicht selten jedoch leiden Pflegekinder hierunter erheblich und so kommt es häufig zu Szenen, in welchen Pflegekinder wütend, traurig oder bewusst auch gar nicht reagieren, wenn sie mit ihrem „richtigen“ Familiennamen gerufen werden, sei dies im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt usw. Am Telefon melden sich die Pflegekinder mit dem Familiennamen der Pflegefamilie und oft genug ist es ihr sehnlichster Wunsch, den gleichen Namen zu tragen wie ihre Pflegeeltern. Gerade für Pflegekinder, welche oftmals vor ihrer Inpflegegabe eine Vielzahl von Bezugpersonenwechseln und Bindungsabbrüchen hinter sich gebracht haben, kann diese Namensänderung auch besonders wichtig sein. Denn diese Kinder sind aufgrund ihrer Vorerlebnisse in besonderem Maße darauf angewiesen, Sicherheit und ein Zugehörigkeitsgefühl zu ihrer neuen Familie zu entwickeln, auch und gerade durch eine Namensänderung nach außen.

Wie aber kann eine solche Namensänderung durchgesetzt werden? Ganz unproblematisch erhalten Pflegekinder den Namen ihrer „neuen“ Familie, wenn diese adoptiert werden. Eine Adoption kommt jedoch oftmals nicht in Betracht.

Eine Namensänderung von Pflegekindern ist in diesen Fällen nur durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) zu verwirklichen. Das NÄG ist nur anwendbar für deutsche Staatsangehörige und damit nur für deutsche Pflegekinder. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut sind die Voraussetzungen hier scheinbar sehr hoch gehalten, was häufig dazu führt, dass Pflegeeltern, welche etwa den Wunsch nach Namensänderung bei ihrem Jugendamt, dem Vormund usw. vorbringen, mitgeteilt wird, eine Namensänderung sei völlig chancenlos. Tatsächlich jedoch gibt es gerade für Pflegekinder hier Erleichterungen.

§ 3 NÄG lautet:

„(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden“.

Das juristische Merkmal des „wichtigen Grundes“ ist eine hohe Hürde. Die Rechtsprechung setzt diese hohe Hürde im Falle der sogenannten Stiefkindereinbenennung oder bei sogenannten Scheidungshalbwaisen an und verlangt hier, dass die Namensänderung „aus wichtigem Grund erforderlich“ sein muss.

Allerdings hat die Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 24.04.1987 (FamRZ 1987, 807) eine Namensänderung von Pflegekindern auf den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist.

Häufig wird sich diese Förderlichkeit bereits daraus ergeben, dass eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern unterstützt. Denn hierdurch wird für diese Pflegekinder nach außen die besondere Zugehörigkeit zur Pflegefamilie dokumentiert. Das Kind leidet nicht mehr darunter, dass es einen anderen Namen trägt, als die Familie, der es sich zugehörig fühlt. Auch die häufigen Verlustängste werden hierdurch gemindert.

Neben der Rechtsprechung zu § 3 NÄG werden Pflegekinder auch durch eine – in der Praxis oft übersehene – Verwaltungsvorschrift in ihren Rechten zur Namensänderung bestärkt. Denn gem. Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV) ist dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern bereits dann zu entsprechen,

„wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt“.

In der Praxis gibt es daher durchaus gute Erfolgsaussichten, eine Namensänderung zu bewirken. In einer Entscheidung des VG Aachen (Urteil vom 29.08.06, 6 K 1114/06; abrufbar über www.moses-online.de) hat das Verwaltungsgericht Aachen die Namensänderung des Pflegekindes etwa gegen die Klage der leiblichen Mutter bestätigt und insoweit ausgeführt:

„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschlagender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungs-/Halbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interesse an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen (…) Dem entspricht Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980. (…) Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in den Familiennamen „N.“ Die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ergibt ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Namensänderung dem Wohle der Beigeladenen förderlich ist. Die Namensänderung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen. Dies bekundete sie etwa im Rahmen einer Anhörung gegenüber dem Amtsgericht (…) mit der Bemerkung, sie wolle so heißen wie ihre Familie und kenne überhaupt niemanden, der „Q“ heißt. Die Motivation dieses Wunsches legten überdies ihre Pflegeeltern in ihrem Schreiben zur Begründung ihres Antrages (…) sowie im Erörterungstermin nachvollziehbar dar. In ihrem Schreiben (…) weisen die Pflegeeltern insbesondere darauf hin, dass die Beigeladene den gleichen Namen tragen wolle wie sie, um „ganz dazu zugehören“.

Wir möchten Pflegeeltern daher durchaus dazu ermutigen, sich für eine Namensänderung ihrer Pflegekinder einzusetzen, wenn diese unter der Situation leiden.

Problematischer als die inhaltliche Begründung der begehrten Namensänderung ist allerdings oftmals das Problem der Berechtigung, diesen Antrag stellen zu dürfen. Denn gem. § 2 Abs. 1 NÄG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Das heißt, der Antrag ist vom Inhaber der elterlichen Sorge zu stellen. Dies ist völlig unproblematisch, wenn die Pflegeeltern für ihr Pflegekind Vormund sind. Dann können diese den Antrag ohne weiteres selbst stellen. Wird der Antrag von einem Vormund oder Pfleger gestellt, seien dies die Pflegeeltern, ein Amts-, Vereins- oder sonstiger Einzelvormund, dann muss die Antragstellung nach § 2 Abs. 1 NÄG jedoch vorhe
r vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Das heißt, bevor der Vormund den Antrag bei der zuständigen Behörde stellt, muss er sich dies vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen, wobei es für die Genehmigung letztlich auf die oben ausgeführten Grundsätze ankommt.

Problematisch wird es dann, wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt oder der Vormund, etwa ein Amtsvormund, den Antrag nicht stellen will. Dann können die Pflegeeltern das Namensänderungsverfahren nicht wirksam in Gang bringen. In diesen Fällen müsste zunächst ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet werden, in welchem beantragt werden muss, dass den leiblichen Eltern bzw. dem sonstigen Vormund wegen Interessenskollision dieser Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen und auf einen sogenannten Ergänzungspfleger übertragen wird. Ergänzungspfleger können natürlich auch die Pflegeeltern sein. Wenn ihnen sodann dieses Recht übertragen wird, können sie die entsprechenden Schritte einleiten.

Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn eine Namensänderung für ein Kind gewünscht wird, welches nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, denn das NÄG ist gem. § 1 nur für deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose anwendbar. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften (NamÄndVwV) erweitert die Möglichkeiten der Namensänderung auf heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Nach Nr. 3 NamÄndVwV sind im Übrigen ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wünschen, jedoch an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen. Denn der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, welchem diese Person angehört (Art. 10 I EGBGB).

Beteiligt am Verfahren auf Namensänderung sind regelmäßig die leiblichen Eltern des Kindes sowie dessen Pflegeeltern (Nr. 11 NamÄndVwV). Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme zum Antrag ab (Nr. 18 c NamÄndVwV).

Gegen die Entscheidung der Behörde können die Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsbescheid schließlich kann ggf. mit einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht angefochten werden, wobei hier ebenfalls eine Frist von einem Monat zu beachten ist.

Quelle: RA Steffen Siefert

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