Immer noch erlebt der Verfasser in seiner beruflichen Praxis, dass Verwandten, welche ein Kind in Pflege haben, das Pflegegeld verweigert wird. Die Problematik ist insbesondere bei Großeltern, die ihre Enkel pflegen, zu beobachten. Aber auch wenn ein Kind von Onkel, Tante, Bruder oder Schwester gepflegt wird, wird oft fälschlich das Pflegegeld verweigert. Weil bei Verwandtenpflege keine Pflegeerlaubnis erforderlich ist (§ 44 I Nr. 3 SGB VIII), werden solche Maßnahmen oft ohne Beteiligung des Jugendamtes begonnen. Werden dann später Anträge auf Einrichtung einer Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII, mit der Folge einer Pflegegeldzahlung gestellt, so werden diese Anträge nicht selten von den Jugendämtern zurückgewiesen. Dabei ist als Begründung immer noch zu lesen, eine Pflegegeldzahlung komme nicht in Betracht, da die Großeltern mit dem Kind in gerader Linie verwandt seien und damit unterhaltsverpflichtet. Bereits früher hat die Rechtsprechung gegen diese Verwaltungspraxis vielfältige Argumente geliefert. Seit der Neuregelung des SGB VIII durch das Kick ist diese Argumentation jedoch schlichtweg falsch und rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat hier einen neuen Absatz 2 a in § 27 SGB VIII eingeführt und klargestellt, dass das Verwandtschaftsverhältnis kein Hinderungsgrund für eine Hilfegewährung ist. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 a lautet:
„Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufnahme zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgaben der §§ 36 und 37 zu decken“.
Damit hat der Gesetzgeber – bereits seit dem 01.10.2005 – klargestellt, dass der Hilfeanspruch nicht alleine deshalb versagt werden kann, weil die Pflegeeltern mit dem Kind verwandt sind. Diese müssen lediglich – wie alle Pflegeeltern – zur Pflege geeignet sein und ferner mit dem Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung zusammenarbeiten.
Daher ist Verwandten, insbesondere Großeltern, welchen derzeit kein Pflegegeld gewährt wird, zu raten, hier einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu stellen. Sollte ein Antrag abgelehnt worden sein, so sollte hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Zu beachten ist dabei, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid innerhalb der Frist eines Monats eingereicht werden muss. Wird das Pflegegeld auch nach dem Widerspruch nicht gewährt, so erhalten die Antragsteller einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Hiergegen kann dann Klage zum Verwaltungsgericht eingelegt werden. Auch hierbei gilt wieder die Frist von einem Monat.
Die neueste Kommentarliteratur führt insoweit etwa auch ausdrücklich aus (Wiesner, 3. Aufl., § 27 Rn 26 d):
„Dass der im Rahmen des Unterhaltes von Großeltern geschuldete Betreuungsbedarf den erzieherischen Bedarf nicht abdeckt, ist nunmehr explizit geregelt. Damit wird den gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Verwandtenpflege bestehenden fachlichen und rechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Großeltern und damit auch auf Leistungen zum Unterhalt gem. § 39 nur dann als gegeben erachtet, wenn die Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind. Diese Rechtsprechung widerspricht Sinn und Zweck der §§ 27, 33 und ist mit der Systematik des SGB VIII nicht vereinbar“.
Gerade diese Rechtsprechung ist jedoch nach der Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht mehr einschlägig und nicht mehr anwendbar.
Neben der Problematik, dass Pflegeeltern gar kein Pflegegeld gewährt wird, häuft sich auch die Problematik, dass dieses pauschal um eine erhebliche Summe gekürzt wird. Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine solche Kürzung in Frage kommen kann. Denn nach § 39 IV 4 SGB VIII kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden, wenn die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet ist. Eine pauschale Kürzung ist jedoch rechtswidrig. Dies wurde kürzlich etwa vom Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 30.01.2007, 11 K 2207/06) entschieden. Im entschiedenen Fall hatte ein Jugendamt Großeltern das Pflegegeld pauschal um 20 % gekürzt. Das Verwaltungsgericht führt in der Entscheidung deutlich aus:
„Indessen ist der Beklagte (…) zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die damit der Sache nach verfügte Pflegegeldkürzung auf der Grundlage einer pauschalen Regelung vornehmen durfte. Dies ist indessen nicht der Fall. Nach dem Sinn und Zweck der in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII getroffenen Kürzungsregelung hätte in die vom Beklagten insoweit getroffene Ermessensentscheidung das Ergebnis einer – auch an der finanziellen Situation der Pflegeeltern orientierten Einzelfallprüfung einfließen müssen.“
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes kommt eine Pflegegeldkürzung zwar grundsätzlich in Betracht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Das Jugendamt kann jedoch nicht einfach pauschal das Pflegegeld kürzen. Vielmehr „hat das Jugendamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegeperson im Rahmen des dann eröffneten Ermessens zu berücksichtigen.“
Mit anderen Worten: Zwingend notwendig ist eine Einzelfallbezogene Klärung der Leistungsfähigkeit der Großeltern. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus:
„Über die Frage, ob eine Pflegegeldkürzung angemessen im Sinne der genannten Norm ist, kann nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BTDRS. 15/3676 vom 06.09.2004). Bei dieser Einzelfallentscheidung ist die – aktuelle – Leistungsfähigkeit der Großeltern ebenso von Bedeutung wie die Frage, ob das Pflegekind aufgrund bestimmter Umstände einen erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand verursacht“.
Nach dieser Entscheidung käme demnach eine Kürzung also auch dann nicht in Betracht, wenn das Pflegekind einen überdurchschnittlichen Erziehungs- und Betreuungsaufwand einfordert.
Daher wird empfohlen, dass betroffene Pflegeeltern sich gegen pauschalierte Summen des Pflegegeldes, bei welchen diese Umstände nicht geprüft wurden, mit Widerspruch bzw. Klage zur Wehr setzen.
Quelle: RA Steffen Siefert