Nach welchen Kriterien entscheidet nun das Familiengericht?
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Verbleib anzuordnen, wenn
durch die Wegnahme das Kindeswohl gefährdet würde. Einzig und alleine
entscheidend wäre in einem Rechtsstreit also die Frage, was für das
Pflegekind das beste ist. Dieses sog. „Kindeswohlprinzip“ wurde vom
Gesetzgeber inzwischen auch an anderer Stelle gesetzlich fixiert,
nämlich in § 1697 a BGB.
Auch das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht,
betont immer wieder, dass bei einer Interessenkollission zwischen dem
Kind und seinen leiblichen Eltern sowie den Pflegeeltern letztlich das
Kindeswohl bestimmend ist.
In der Entscheidung BVerfGE 68,176,187 betont etwa das
Bundesverfassungsgericht, dass auch die Pflegefamilie unter dem Schutz
des Art. 6 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Zwar komme -so das
BVerfG – zwischen der verfassungsrechtlich anerkannten
Grundrechtsposition der Pflegeeltern und der von sorgeberechtigten
Eltern grundsätzlich den letzteren Vorrang zu. Ausschlaggebend sei
jedoch letztlich das Kindeswohl. Das Kindeswohl ist gegenüber dem
Elternrecht vorrangig.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch sehr konkrete Kriterien für die
gerichtlich zu prüfende Entscheidung aufgestellt. Es unterscheidet
dabei zunächst danach, ob die leiblichen Eltern die Herausgabe eines
Kindes in ihre Familie wünschen oder ob ein bloßer Pflegestellenwechsel
gefordert ist.
Verlangen die leiblichen Eltern bzw. ein Amtsvormund die Herausgabe
des Kindes, damit dieses zukünftig in seiner Herkunftsfamilie aufwachsen
soll, so muss das Familiengericht eine Verbleibensanordnung erlassen,
wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder
seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe zu erwarten
ist (vgl. BVerfGE 68,176,190). Geht es dagegen um einen bloßen
Pflegestellenwechsel, so ist einem Herausgabeverlangen nur dann
stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass
die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder
physischen Schädigungen verbunden sein kann (BVerfGE 75,201,220).
Das Verfassungsgericht setzt die Schwelle bei einem Herausgabewunsch der
leiblichen Eltern wegen der Elterngrundrechte also etwas geringer an.
Gleichwohl macht das Verfassungsgericht klar, dass alleine die Dauer
eines Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 IV
BGB führen kann, wenn anderenfalls eine Kindeswohlgefährdung zu erwarten
ist.
Entscheidend für den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens ist also
die Frage, inwieweit ein Abbruch der Bindungen noch zumutbar ist. Es
handelt sich hierbei um eine kinderpsychologische Fragestellung. Um
diese Feststellung zu treffen, fehlt den Richterinnen und Richtern
regelmäßíg die eigene Sachkunde. Das Gericht muss daher vor seiner
Entscheidung ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten
einholen (vgl. Palandt, Kommentar, § 1632 Rnd 20 mwN). Das Gericht
bestellt in aller Regel eine Dipl. Psychologin oder einen Dipl.
Psychologen, ggf. auch einen Kinderpsychiater. Bei der Auswahl des
Gutachters sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob der entsprechende
Gutachter bzw. die Gutachterin über Kenntnisse und Erfahrungen auch im
Bereich der Bindungsforschung verfügen.
Das Gutachten muss sich regelmäßig mit zwei Fragestellungen auseinandersetzen:
Zum einen ist zu prüfen, ob überhaupt bei den leiblichen Eltern eine
Erziehungsfähigkeit vorliegt. Hier muss sogar ein über das normale Maß
hinausgehende Erziehungsfähigkeit verlangt werden, um die negativen
Folgen einer evtl. Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Zum
anderen muss die Qualität der Bindungen des Pflegekindes an seine
Pflegeeltern untersucht werden, um die Frage zu klären, ob bei einem
Abbruch dieser Bindungen ein Schaden zu erwarten ist.
Hervorzuheben ist, dass das Familiengericht den Verbleib auch bei
vorhandener bzw. wiedergewonnener Erziehungsfähigkeit der leiblichen
Eltern anordnen muss, wenn das Pflegekind inzwischen zu stark in seiner
Pflegefamilie verwurzelt ist. Dies hat etwa das OLG Frankfurt (Beschluss
vom 28.02.2002, FamRZ 2002, 1277 f.) hervorgehoben. In dieser
Entscheidung heißt es:
„Es muss bei dem Sorgerechtsentzug auch bei wiedergewonnener
Erziehungsfähigkeit der Mutter bleiben, wenn die Aufhebung des
Sorgerechtsentzuges die derzeit stabile Entwicklung des Kindes gefährden
würde, weil sie mit der Unterbrechung der Bindungen zu den
Pflegeeltern, bei denen das achtjährige Kind seit dreieinhalb Jahren
lebt, einhergehen müsste“.
Ab welchem Zeitraum eine Verbleibensanordnung zum Wohle des Kindes
geboten ist, läßt sich natürlich nicht pauschal beantworten. Zu
individuell sind hier die maßgeblichen Faktoren. Ausschlaggebend ist
etwa das Alter des Kindes bei seiner Inpflegegabe sowie die
Vorgeschichte des Kindes. Hat das Kind etwa Vernachlässigung, Mißbrauch
oder einen häufigen Wechsel von Bezugspersonen erfahren, so muss es als
Risikokind gelten, das für die Folgen eines weiteren Bindungsabbruchs
besonders sensibilisiert ist. Von Bedeutung ist auch die Frage, wie
häufig es Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern gab und wie diese
verlaufen sind.
Der stets individuellen Situation wird hier nur eine Betrachtung im
Einzelfall gerecht, welche durch das Sachverständigengutachten erfolgen
soll. In der Wissenschaft haben sich jedoch Richtwerte herausgebildet,
die sich am kindlichen Zeitbegriff orientieren. So wird davon
ausgegangen, dass eine Verbleibensanordnung eines Kindes, das zur Zeit
der Unterbringung noch keine drei Jahre alt war, nach maximal zwölf
Monaten geboten ist. Ist das Kind zur Zeit der Unterbringung zwischen
drei und sechs Jahren alt wird häufig ein Zeitraum von maximal
vierundzwanzig Monaten angesetzt. (so die Prof. Schwab und Zenz im
Gutachten zum 54. Deutschen Juristentag; vgl. auch Siedhoff, FPR 1996,
66; MüKo-Hinz, § 1632 Rnd 26).
Im Einzelfall und je nach der individuellen Geschichte des Kindes
kann ein Sachverständigengutachten auch schon bei deutlich geringeren
Zeiten den Verbleib empfehlen, da anderenfalls ein Schaden für das
Kindeswohl zu erwarten wäre.
Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert,
dass ihr Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll.
Häufig meinen die leiblichen Eltern, sie seien wieder ausreichend
stabilisiert und „ihr“ Kind solle nun bei ihnen aufwachsen. Auch kommt
es immer wieder vor, dass die leiblichen Eltern oder auch der (Amts-)
Vormund Pflegekinder aus ihrer Pflegefamilie herausnehmen wollen und
etwa in eine andere Pflegefamilie, ein Kinderheim oder eine sonstige
Einrichtung geben wollen. Dieser Konfliktfall hat natürlich eine ganz
erhebliche Bedeutung für das weitere und gesunde Aufwachsen des
Pflegekindes, von den Ängsten und Belastungen der betroffenen
Pflegeeltern ganz zu schweigen. Häufig erleben wir in unserer
beruflichen Praxis, dass Pflegeeltern nicht ausreichend über die
Möglichkeiten informiert wurden, sich gegen solche Herausgabeansprüche
zu wehren. Oft bekommen sie zu hören: “Sie sind doch nur die
Pflegeeltern, sie haben keine Rechte.“ Dies ist jedoch falsch! Denn
Pflegeeltern können sich gegen die Herausnahme eines Pflegekindes aus
ihrer Familie erfolgreich zur Wehr setzen. Das Gesetz hält nämlich für
Pflegeeltern das Recht bereit einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes
in ihrer Familie zu stellen. Dieses Recht ist in § 1632 Abs. 4 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) normiert. Wegen der überragenden Bedeutung dieser
Vorschrift für Pflegeeltern soll diese hier im Wortlaut wiedergegeben
werden:
§ 1632 Abs. 4 BGB
„Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die
Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das
Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson
anordnen,
dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.“
Das Gesetz trägt mit dieser Vorschrift der inzwischen
wissenschaftlich gesicherten Tatsache Rechnung, dass sich Pflegekinder
im Verlaufe der Pflege immer enger an ihre Pflegeeltern binden und diese
irgendwann die „psychologischen Eltern“ für diese Kinder werden. Ist
jedoch ein Kind feste Bindungen an seine Pflegefamilie eingegangen, so
kann das Kindeswohl bei einem Abbruch dieser Bindungen erheblichen
Schaden nehmen. Die nachhaltigen Folgen von Bindungsabbrüchen in der
Kindheit sind inzwischen auch wissenschaftlich gut dokumentiert.
Frau Prof. Dr. Zenz stellt insoweit etwa fest:
„Die Eltern-Kind-Bindung kommt im täglichen Zusammenleben mit der
Befriedigung kindlicher Bedürfnisse nach Nahrung, Pflege, körperlichem
und psychischem Kontakt zustande. Auf seiten des neugeborenen Kindes
besteht die Bereitschaft, diese elementare Bindung zu jedem Menschen
herzustellen, der Elternfunktionen im hier umschriebenen Sinne
übernimmt. Das Kind ist dabei in keiner Weise auf seine leiblichen
Eltern fixiert. Daran gibt es heute unter den diversen Wissenschaften
keinerlei Zweifel mehr. Allgemein wird eine besondere
Trennungsempfindlichkeit für Kinder bis zu sieben Jahre angenommen mit
einer gesteigerten Sensibilität zwischen sechs Monaten und drei Jahren.
Jüngere Untersuchungen weisen allerdings auf eine Trennungssensibilität
bereits in den ersten sechs Monaten hin (…)“ (vgl. Der Österreichische
Amtsvormund, 1985, S. 95).
§ 1632 IV BGB
soll daher das Kind vor einer Herausnahme aus einer Pflegefamilie
schützen, wenn es dort seine Bezugswelt gefunden hat, denn die
Gesetzgeber wollten und wollen das Pflegekind vor dem Verlust seiner
Bindungen schützen.
Solange die leiblichen Eltern die elterliche Sorge oder zumindest das
Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, haben sie auch das Recht, zu
bestimmen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Das gleiche gilt
natürlich auch für andere Personen oder Behörden, denen dieses Recht
übertragen wurde, etwa dem Jugendamt als Amtsvormund. Wenn jedoch eine
zur Wegnahme berechtigte Person die Absicht äußert, das Kind aus der
Familienpflege wegnehmen zu wollen, dann haben Pflegeeltern das
Rechtsschutzbedürfnis auf eine familiengerichtliche Entscheidung über
den Verbleib. Denn die Pflegeeltern und natürlich auch das Kind müssen
wissen, worauf sie sich einzustellen haben.
Voraussetzungen des Verbleibs
Nach welchen Kriterien entscheidet nun das Familiengericht? Nach dem
Wortlaut des Gesetzes ist der Verbleib anzuordnen, wenn durch die
Wegnahme das Kindeswohl gefährdet würde. Einzig und alleine entscheidend
wäre in einem Rechtsstreit also die Frage, was für das Pflegekind das
beste ist. Dieses sog. „Kindeswohlprinzip“ wurde vom Gesetzgeber
inzwischen auch an anderer Stelle gesetzlich fixiert, nämlich in § 1697 a
BGB.
Auch das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht,
betont immer wieder, dass bei einer Interessenkollission zwischen dem
Kind und seinen leiblichen Eltern sowie den Pflegeeltern letztlich das
Kindeswohl bestimmend ist.
In der Entscheidung BVerfGE 68,176,187 betont etwa das
Bundesverfassungsgericht, dass auch die Pflegefamilie unter dem Schutz
des Art. 6 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Zwar komme -so das
BVerfG – zwischen der verfassungsrechtlich anerkannten
Grundrechtsposition der Pflegeeltern und der von sorgeberechtigten
Eltern grundsätzlich den letzteren Vorrang zu. Ausschlaggebend sei
jedoch letztlich das Kindeswohl. Das Kindeswohl ist gegenüber dem
Elternrecht vorrangig.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch sehr konkrete Kriterien für die
gerichtlich zu prüfende Entscheidung aufgestellt. Es unterscheidet
dabei zunächst danach, ob die leiblichen Eltern die Herausgabe eines
Kindes in ihre Familie wünschen oder ob ein bloßer Pflegestellenwechsel
gefordert ist.
Verlangen die leiblichen Eltern bzw. ein Amtsvormund die Herausgabe
des Kindes, damit dieses zukünftig in seiner Herkunftsfamilie aufwachsen
soll, so muss das Familiengericht eine Verbleibensanordnung erlassen,
wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder
seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe zu erwarten
ist (vgl. BVerfGE 68,176,190). Geht es dagegen um einen bloßen
Pflegestellenwechsel, so ist einem Herausgabeverlangen nur dann
stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass
die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder
physischen Schädigungen verbunden sein kann (BVerfGE 75,201,220).
Das Verfassungsgericht setzt die Schwelle bei einem Herausgabewunsch der
leiblichen Eltern wegen der Elterngrundrechte also etwas geringer an.
Gleichwohl macht das Verfassungsgericht klar, dass alleine die Dauer
eines Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 IV
BGB führen kann, wenn anderenfalls eine Kindeswohlgefährdung zu erwarten
ist.
Entscheidend für den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens ist also
die Frage, inwieweit ein Abbruch der Bindungen noch zumutbar ist. Es
handelt sich hierbei um eine kinderpsychologische Fragestellung. Um
diese Feststellung zu treffen, fehlt den Richterinnen und Richtern
regelmäßíg die eigene Sachkunde. Das Gericht muss daher vor seiner
Entscheidung ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten
einholen (vgl. Palandt, Kommentar, § 1632 Rnd 20 mwN). Das Gericht
bestellt in aller Regel eine Dipl. Psychologin oder einen Dipl.
Psychologen, ggf. auch einen Kinderpsychiater. Bei der Auswahl des
Gutachters sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob der entsprechende
Gutachter bzw. die Gutachterin über Kenntnisse und Erfahrungen auch im
Bereich der Bindungsforschung verfügen.
Das Gutachten muss sich regelmäßig mit zwei Fragestellungen auseinandersetzen:
Zum einen ist zu prüfen, ob überhaupt bei den leiblichen Eltern eine
Erziehungsfähigkeit vorliegt. Hier muss sogar ein über das normale Maß
hinausgehende Erziehungsfähigkeit verlangt werden, um die negativen
Folgen einer evtl. Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Zum
anderen muss die Qualität der Bindungen des Pflegekindes an seine
Pflegeeltern untersucht werden, um die Frage zu klären, ob bei einem
Abbruch dieser Bindungen ein Schaden zu erwarten ist.
Hervorzuheben ist, dass das Familiengericht den Verbleib auch bei
vorhandener bzw. wiedergewonnener Erziehungsfähigkeit der leiblichen
Eltern anordnen muss, wenn das Pflegekind inzwischen zu stark in seiner
Pflegefamilie verwurzelt ist. Dies hat etwa das OLG Frankfurt (Beschluss
vom 28.02.2002, FamRZ 2002, 1277 f.) hervorgehoben. In dieser
Entscheidung heißt es:
„Es muss bei dem Sorgerechtsentzug auch bei wiedergewonnener
Erziehungsfähigkeit der Mutter bleiben, wenn die Aufhebung des
Sorgerechtsentzuges die derzeit stabile Entwicklung des Kindes gefährden
würde, weil sie mit der Unterbrechung der Bindungen zu den
Pflegeeltern, bei denen das achtjährige Kind seit dreieinhalb Jahren
lebt, einhergehen müsste“.
Ab welchem Zeitraum eine Verbleibensanordnung zum Wohle des Kindes
geboten ist, läßt sich natürlich nicht pauschal beantworten. Zu
individuell sind hier die maßgeblichen Faktoren. Ausschlaggebend ist
etwa das Alter des Kindes bei seiner Inpflegegabe sowie die
Vorgeschichte des Kindes. Hat das Kind etwa Vernachlässigung, Mißbrauch
oder einen häufigen Wechsel von Bezugspersonen erfahren, so muss es als
Risikokind gelten, das für die Folgen eines weiteren Bindungsabbruchs
besonders sensibilisiert ist. Von Bedeutung ist auch die Frage, wie
häufig es Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern gab und wie diese
verlaufen sind.
Der stets individuellen Situation wird hier nur eine Betrachtung im
Einzelfall gerecht, welche durch das Sachverständigengutachten erfolgen
soll. In der Wissenschaft haben sich jedoch Richtwerte herausgebildet,
die sich am kindlichen Zeitbegriff orientieren. So wird davon
ausgegangen, dass eine Verbleibensanordnung eines Kindes, das zur Zeit
der Unterbringung noch keine drei Jahre alt war, nach maximal zwölf
Monaten geboten ist. Ist das Kind zur Zeit der Unterbringung zwischen
drei und sechs Jahren alt wird häufig ein Zeitraum von maximal
vierundzwanzig Monaten angesetzt. (so die Prof. Schwab und Zenz im
Gutachten zum 54. Deutschen Juristentag; vgl. auch Siedhoff, FPR 1996,
66; MüKo-Hinz, § 1632 Rnd 26).
Im Einzelfall und je nach der individuellen Geschichte des Kindes
kann ein Sachverständigengutachten auch schon bei deutlich geringeren
Zeiten den Verbleib empfehlen, da anderenfalls ein Schaden für das
Kindeswohl zu erwarten wäre.
Verfahren
Dieses oben umrissene Verfahren kommt in Gang, sobald die Pflegeeltern
einen entsprechenden Antrag auf Verbleib beim zuständigen
Familiengericht einreichen. Daneben kann das Familiengericht von Amts
wegen tätig werden. Die Praxis hat gezeigt, dass es für den
erfolgreichen Ausgang eines Verfahrens wichtig ist, dass die
Pflegeeltern zum richtigen Zeitpunkt handeln und etwa rechtzeitig einen
Verbleibensantrag einreichen, bevor möglicherweise bereits Fakten für
eine Herausnahme geschaffen wurden. Je nachdem wie akut die Bedrohung
ist, sollte parallel zu dem Antrag auf Verbleib noch ein Eilantrag
gestellt werden, nämlich ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen
Anordnung des Verbleibes. Mit dieser Zwischenentscheidung wird zunächst
nur der Gefahr begegnet, dass die leiblichen Eltern bzw. der Vormund
aufgrund ihrer formalen Rechte, den Aufenthaltsort des Kindes zu
bestimmen, Fakten schaffen, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sind.
Mit einer vorläufigen Anordnung läßt sich diese Gefahr beseitigen. Denn
es kann geraume Zeit vergehen, bis das Verbleibensverfahren
abgeschlossen ist, insbesondere die Anfertigung des Gutachtens kann ein
Verfahren verzögern. Durch die vorläufige Anordnung kann der Verbleib
des Kindes vorläufig und für diese Übergangszeit gesichert werden. Die
einstweilige Sicherung des Verbleibes bei den Pflegeeltern ist auch ein
typischer Anwendungsfall einer vorläufigen Anordnung, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass das Kind bei einer Herausnahme gefährdet würde.
Denn es darf gerade nicht erst zu einer Herausgabe kommen mit
anschließender Prüfung, ob dies für das Kind tragbar ist.
Verfahrenspfleger
Regelmäßig wird das Gericht für das minderjährige Pflegekind einen
Verfahrenspfleger bestellen. Der Verfahrenspfleger ist der „Anwalt des
Kindes“ und soll im Verfahren dessen Sprachrohr sein, damit die
Interessen der Kinder im Rechtsstreit zwischen den erwachsenen
Beteiligten angemessenes Gehör finden. Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 3 FGG
(Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit) ist in einem
Verbleibensverfahren dem Kind ein Verfahrenspfleger als Regelfall zu
bestellen. Das Unterlassen einer Verfahrenspflegerbestellung müsste vom
Gericht begründet werden.
Es empfiehlt sich, soweit möglich, dem Gericht eine
Verfahrenspflegerin bzw. einen Verfahrenspfleger vorzuschlagen, da eine
einheitliche Ausbildung für Verfahrenspfleger noch nicht existiert und
nach eigener Erfahrung Qualität und Einsatzbereitschaft für das Kind
daher höchst unterschiedlich ausgeprägt sind.
Mit erfreulich klaren Worten hat das OLG Köln in einer Entscheidung vom 30.01.2009 (14 UF 172/08) das Umgangsrecht eines leiblichen Vaters mit seinen in Pflegefamilien untergebrachten Kindern für ein halbes Jahr ausgesetzt, weil der Kindesvater die Pflegekinder bei Umgangskontakten immer wieder mit seinen Herausnahmewünschen konfrontiert. Das OLG ging damit weiter als das Amtsgericht, welches dem Kindesvater ein begleitetes Umgangsrecht zubilligte. In dem Beschluss heißt es:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des
Amtsgerichts (…) vom 25.09.2008 – 12 F 509/08 – unter Zurück-weisung des
weitergehenden Rechtsmittel teilweise dahingehend abgeändert, dass der
Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und den Kindern B. und C. für
die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt wird.
Gründe:
(……….) anders als das Amtsgericht hält der Senat eine Aussetzung der
Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und den Zwillingen B. und C. im
Interesse der Kinder für die Dauer von 6 Monaten für angezeigt, § 1684
Abs. 4 Satz 1 BGB. Der Senat folgt den Darlegungen des Sachverständigen,
der in der mündlichen Anhörung vor dem Senat noch einmal bekräftigt
hat, dass eine Aussetzung der Umgangskontakte derzeit zum Wohl der
Zwillinge erforderlich ist. Der Sachverständige hat dargelegt, dass der
Kindesvater jede Art des Kontaktes mit den Kindern nutzt, um diesen
seinen Willen, die Kinder mögen zu ihm zurückkehren, zu vermitteln.
Dabei arbeitet er mit Versprechungen und Lockmitteln, was auch durch die
Begleitung der Besuche nicht unterbunden werden konnte. Die
Verfahrenspflegerin, die den Umgang der Zwillinge mit deren Vater in der
Vergangenheit lange begleitet hat, hat Ähnliches geschildert. Danach
lenkte der Kindesvater bei jedem Umgangskontakt schnell das Gespräch
darauf, ob die Kinder nicht in den väterlichen Haushalt zurückkehren
wollten. Beide Kinder wurden hierdurch erheblich verunsichert. Die
Diskussionen über ihren weiteren Lebensmittelpunkt belasten sie sehr;
dies gilt umso mehr, als sie sich in ihrer Pflegefamilie gut eingelebt
heben und – wie sie auch gegenüber dem Senat in ihrer Anhörung geäußert
haben – dort bleiben möchten. Insbesondere B. fällt es schwer, dies dem
Vater zu vermit-teln. Im Interesse des Kindeswohls erscheint deshalb
eine Aussetzung der Umgangskontakte für die Zeit von 6 Monaten
angezeigt. Trotz einer ausführlichen Erörterung der Problematik hat der
Kindesvater auch in der mündlichen Verhandlung (….) nicht die nötige
Einsicht in das Bedürfnis der Zwillinge nach einer Beruhigung der
Situation gezeigt. Auf Vorhalt des Sachverständigen ist er dabei
geblieben, dass er den Kindern gegenüber auf deren Nachfrage hin die
Umstände, unter denen es zu der Fremdunterbringung gekommen ist,
schildern werde. Dabei entstand bei dem Senat durchaus der Eindruck,
dass er auch weiterhin den Kindern gegenüber auf seinem Standpunkt
beharren werde, besser seien sie wieder bei ihm aufgehoben. Gerade diese
Einstellung aber ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die Kinder
fühlen sich hin- und hergerissen; nachdem sie Sicherheit und
Geborgenheit in der Pflegefamilie gefunden haben, bedürfen sie der
Gewissheit, dass sie dort auch weiter aufwachsen können. Gerade diese
Gewissheit erfahren sie im Umgang mit dem Vater derzeit nicht. Dem Senat
erscheint eine Zeitspanne von 6 Monaten angemessen, aber auch
erforderlich, damit die Kinder B. und C. ohne Beeinflussung durch den
Kindesvater zur Ruhe finden können. Der Senat geht davon aus, dass ihre
Situation innerhalb dieser Zeit in einem sicheren Umfeld stabilisieren
wird, so dass ab Sommer 2009 die vom Senat mit Beschluss vom 23.12.2008
angesprochenen begleiteten Umgangskontakte umgesetzt werden können. Nach
dem Eindruck, den der Senat von den Zwillingen B. und C. im Rahmen
ihrer Anhörung gewonnen hat, stehen sie zwar derzeit einem
Besuchskontakt ablehnend gegenüber. Dass sie unter allen Um-ständen
einen Umgang vermeiden wollen, ergab sich allerdings nicht. Dabei dürfte
ihre Bereitschaft, den Vater zu sehen, in dem Maße wachsen, in dem sie
Gewissheit haben, dass er sie wieder in die Pflegefamilie entlässt, ohne
sie davon überzeugen zu wollen, wieder in seinen Haushalt
zurückzuziehen“.
Anmerkung:
Grundsätzlich ist das Umgangsrecht leiblicher Eltern mit ihren Kindern,
auch wenn diese in einer Pflegefamilie leben, ein starkes, § 1684 I BGB.
Es gibt hier leider durchaus auch die zu beobachtende Tendenz in der
Rechtsprechung, auch und gerade bei Pflegekindern Umgangskontakte
zuzulassen, welche die Pflegekinder irritieren, weil die leiblichen
Eltern bei den Kontakten immer wieder darauf hinweisen, oder die Kinder
spüren lassen, dass sie die Pflegefamilie im Grunde ablehnen. Umso
erfreulicher sind die eindeutigen Ausführungen des OLG Köln im
vorgenannten Beschluss. Die Pflegekinder B. und C. sind im Jahre 2000
geboren. Sie lebten zunächst in der leiblichen Familie mit beiden
Elternteilen gemeinsam. Die Familie war jedoch, trotz einer vom
Jugendamt eingesetzten Sozialpädagogischen Familienhilfe überlastet und
überfordert. Im Frühjahr 2003 kam es zu einer Trennung der Kindeseltern
und die Kinder verblieben beim Kindesvater. Es wurden ambulante Hilfen
vom Jugendamt eingesetzt, um die Situation zu stützen. Dies führte
jedoch nicht zu einer Stabilisierung, so dass die Kinder 2004 in eine
Pflegefamilie verbracht wurden. Dort leben sie seitdem ununterbrochen
und haben sich inzwischen eng an die Pflege-familie gebunden. Der
Kindesvater begehrte die Herausnahme der Kinder und Rückführung in
seinen Haushalt und konfrontierte die Kinder auch anlässlich der
Umgangskontakte, trotz eingesetzter Umgangsbegleitung, immer wieder mit
seinen Wünschen. Diese reagierten dementsprechend mit massiven
Auffälligkeiten, da sie ihre sichere Bindung in der Pflegefamilie
bedroht sahen.
Das Amtsgericht hatte zwar angeordnet, dass die Zwillinge B. und C.
in der Pflegefamilie verbleiben, dem Kindesvater jedoch einmal im Monat
sowie an den hohen Feiertagen unbegleitete Umgangskontakte zugestan-den,
diesem jedoch auferlegt, jegliche Beeinflussung der Kinder zu einer
etwaigen Rückkehr in sein Haushalt zu unterlassen. Diese Entscheidung
war dem OLG zu wenig weitgehend, zumal die Reaktionen der Pflegekinder
auf die Umgangskontakte sehr stark waren und der Kindesvater es hier an
jeglicher Einsicht und Feinfühligkeit fehlen ließ. Die Entscheidung ist
damit in erfreulicher Weise am Kindeswohl orientiert und stellt auch das
besondere Bedürfnis von Pflegekindern, einen sicheren Lebensmittelpunkt
zu haben, in den Fordergrund.
Leider sind solche deutlichen Entscheidungen immer noch zu selten.
Sie finden sich in der Rechtsprechung jedoch immer wieder. Beispielhaft
sei hier auf einen Beschluss des OLG Celle (FamRZ 2000, 48) verwiesen.
Dort heißt es u. a.:
Da aber (…) die Kinder (…) weiterhin bei den Pflegeeltern bleiben
müssen, muss den Kindern in erster Linie Sicherheit und Gewissheit
vermittelt werden, in der Obhut der Pflegeeltern bleiben zu können. Das
ist z. Zt. nur gewährleistet, bei einem Umgang in relativ großen
Zeitabständen, in denen die Kinder jeweils nach den Besuchen wieder zur
Ruhe kommen können. Häufigere Kontakte würden, wie die SV überzeugend
ausführt, das Gefühl des Hin- und Hergerissenseins bei den Kindern
verstärken und sie noch intensiver mit den Ansprüchen der Eltern
konfrontieren“.
Nur eingeschränkter Umgang zwischen Pflegekind und Kindesmutter
Umgangsverfahren vor Gericht sind für Pflegeeltern und alle, die sich
für das Pflegekind einsetzen, häufig schwierig zu führen. Oftmals
trifft man hier auf sehr elternfreundliche Richterinnen und Richter.
Immer wieder wird dabei auch die Auffassung vertreten, häufige
Umgangskontakte zwischen Pflegekindern und leiblichen Elternteilen seien
nötig, um einer Entfremdung entgegen zu wirken oder gar, um – teilweise
auch nach mehrjähriger Pflegedauer – eine Rückführungsoption offen zu
halten. Besondere Empfindlichkeiten von Pflegekindern, welche häufig
bereits Bindungsstörungen aufweisen und durch zu häufige Kontakte
erheblichen Belastungen ausgesetzt werden, werden gerne ignoriert.
Mitunter orientieren sich Gerichte fälschlicherweise auch an den
üblichen Umgangsmodalitäten von Scheidungskindern und verkennen dabei,
dass bei Pflegekindern eine gänzlich andere Problemsituation gegeben
ist. Insbesondere wird gerne verkannt, dass das gesunde Aufwachsen des
Pflegekindes oberster Maßstab sein soll und dabei auch die Ermöglichung
einer möglichst ungestörten Bindungsentwicklung in der Pflegefamilie.
Daneben sollen und können regelmäßig natürlich immer auch Kontakte zur
Herkunftsfamilie stattfinden. Diese müssen jedoch nach Häufigkeit und
Ausgestaltung so stattfinden, dass die Bindungsentwicklung des Kindes
nicht gestört wird und das Kind nach dem Kontakt wieder entsprechend zur
Ruhe kommen kann.
Eine Grundproblematik ist hierbei für die Gerichte sicherlich, dass §
1684 BGB, die Regelung des Umganges zwischen leiblichen Eltern und
einem Kind, im Grunde ein „Scheidungskinderparagraph“ ist. Dieser wurde
mit Hinblick auf die besonderen Konflikte von Trennungs- und
Scheidungseltern gestaltet. Daher ist in dieser Vorschrift auch ein
entsprechend starkes Umgangsrecht verankert. Denn die Vorschrift lautet:
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder
Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Nach dieser Vorschrift können Umgangskontakte vom Familiengericht
natürlich auch eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden, „soweit
dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist“, so § 1684 IV BGB. Dennoch
bleibt festzustellen, dass die besondere Problematik von Pflegekindern
durch den Gesetzgeber nicht genügend Berücksichtigung gefunden hat. Hier
wäre Nachbesserung deutlich angezeigt.
Umso erfreulicher ist es, dass immer wieder höchstrichterliche
Entscheidungen das Umgangsrecht leiblicher Eltern mit einem Pflegekind
sehr differenziert und im Hinblick auf das Kindeswohl betrachten. So hat
hier jüngst etwa das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 17.01.2011
(II-8 UF 133/10 = JAmt 2011, 223 ff.= FamRZ 2011, 826 f.) eine sehr
ausgewogene und kindzentrierte Entscheidung getroffen. Dabei ging es um
das Umgangsrecht der Mutter eines 4-jährigen Kindes, welches bereits
kurz nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen wurde und sich seit
dem Alter von drei Monaten in einer Pflegefamilie befindet. Die
leibliche Mutter strebte vor Gericht an, dass ihr ein Umgangsrecht alle
14 Tage von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr
sowie in der Hälfte der jeweiligen Ferienzeit eingeräumt wurde. Das OLG
Hamm jedoch ist dem entgegen getreten und hielt lediglich
Umgangskontakte an sechs Terminen im Jahr für 1 bis 1 ½ Stunden mit dem
Kindeswohl für vereinbar. Dabei hat sich das OLG sehr ausgewogen mit dem
grundsätzlichen Anspruch der Kindesmutter auf Umgang einerseits, aber
auch den besonderen Bedürfnissen eines Pflegekindes auf ungestörte
Bindungsentwicklung andererseits auseinander gesetzt. Es hat dabei stets
als oberste Prämisse das Kindeswohl herausgehoben. Die zentralen
Begründungen der Entscheidung des OLG Hamm lauten dabei:
„Auch wenn im Grundsatz der Umgang eines Kindes mit seinen leiblichen
Eltern dem Kindeswohl dient, so bedarf es jedoch nach einem Aufenthalt
von mehr als 4 Jahren während des prägenden Kleinkindalters in einer
Pflegefamilie und dem Nichtvorhandensein emotionaler Bindungen zur
leiblichen Mutter im Einzelfall einer konkreten Abwägung zwischen der
Gefährdung des Kindeswohls durch Umgangskontakte einerseits und dem
rechtlich geschützten Interesse der Eltern an dem Umgang mit ihrem
leiblichen Kind andererseits. Einer derartigen Gefährdung kann jedoch
hier durch die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs sowie eine
zeitliche Begrenzung der Umgangskontakte begegnet werden.
Gerade bei Inobhutnahme eines Säuglings in einer Pflegefamilie – wie
vorliegend – entwickelt sich eine Beziehung, die alle psychologischen
Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. Für
das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des
Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existentielle Eltern-Kind-Beziehung
ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den
Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern ebenso
tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein. Denn eine solche Beziehung baut
sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind
über längere Zeit entgegenbringt (OLG Hamm, FamRZ 1995, 1507). Die
Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch
längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur
zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer
erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt
werden kann. Allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit der
leiblichen Mutter, bei denen zu befürchten ist, dass jene ihre
Mutterrolle gegenüber dem erst 4jährigen Kind herausstreicht und damit
die Position des Kindes in der Pflegefamilie – bewusst oder auch nur
unbewusst – in Frage stellt, kann das Kindeswohl gefährdet sein. Ein
Kind im Alter von 4 Jahren braucht eine feste Bindung. Dem Kind
gegenüber ist offensichtlich von vornherein nie in Frage gestellt
worden, dass es auf Dauer bei seinen Pflegeeltern leben wird. Damit hat
das Kind sein gesamtes bewusstes Leben im Haushalt der Pflegeeltern
verbracht und diese mit den Begriffen und Vorstellungen von Familie und
Eltern besetzt. Wenn es befürchten muss, dass es aus seiner sozialen
Familie herausgenommen wird und zu einer ihm völlig fremden „Mutter“
übersiedeln muss, wird es in seiner Entwicklung erheblich gefährdet.
Diese Angst vor einer Herausnahme kann bei dem Kind bereits durch
Verhaltensweisen der Antragstellerin entstehen, ohne dass dies von jener
ausdrücklich ausgesprochen oder aktuell letztendlich gewollt wird.
Allein durch die Betonung gegenüber dem Kind, sie sei dessen
tatsächliche Mutter, wird dieses erheblich in seinen sozialen Bindungen
erschüttert.
Im Hinblick hierauf ist sicherzustellen, dass zwar ein Umgang zwischen
der Antragstellerin und ihrem Kind besteht, dieser jedoch (zumindest
zunächst) in einem zeitlich eingeschränkten Rahmen stattfindet.
Weiterhin muss durch die Ausgestaltung des Umgangs sichergestellt
werden, dass aus Sicht des Kindes seine soziale Position im Rahmen der
Pflegefamilie in keiner Weise gefährdet wird. Von daher scheidet ein
längerer Aufenthalt – insbesondere mit Übernachtung – im Haushalt der
Antragstellerin auf absehbare Zeit aus. (…). Eine unkontrollierte
Überlassung des Kindes mehrmals im Monat für einen Zeitraum von mehreren
Stunden würde lediglich zu einer weiteren Verunsicherung des Kindes und
zur Gefahr des Verlusts seiner sozialen Bindungen und damit einer
Gefährdung seiner allgemeinen Sozialisation mit den sich möglicherweise
daraus ergebenden schwerwiegenden Folgen führen. (…). Zur Anbahnung und
Stabilisierung einer persönlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind
hält es der Senat für erforderlich, dass Umgangskontakte an 6 Terminen
im Jahr – wobei diese selbst zwischen 1 und 1 ½ Stunden andauern sollten
– stattfinden. Um hierbei zu gewährleisten, dass die Antragstellerin
gegenüber (dem Pflegekind) nicht in einer Art auftritt, die zu einer
Erschütterung deren gefestigter Lebensumstände führt und sie von den
Personen, zu denen sie eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat,
entfremdet, können im Kindeswohlinteresse diese Umgangskontakte nur in
Begleitung von Jugendamtsmitarbeitern oder von diesen beauftragten
Personen stattfinden.“
Auch andere Entscheidungen haben in begrüßenswerter Klarheit
ausgeführt, dass die Häufigkeit der Umgangskontakte durch das Kindeswohl
bestimmt sein müssen und also nicht etwa durch die Bedürfnisse der
leiblichen Eltern. Bei Pflegeverhältnissen werde das Kindeswohl dabei
maßgeblich durch das Bindungsbedürfnis des Kindes bestimmt, welches im
Interesse eines gesunden Aufwachsens nicht irritiert werden darf. In
einem anderen Fall kam daher etwa das OLG Oldenburg nur zu begleiteten
vierteljährlichen Umgangskontakten.
In seinem Beschluss vom 11.12.2009 (FamRZ 2010, 1356 f.) hat das OLG Oldenburg ausgeführt:
„Es kann im Interesse des Wohls der beiden Kinder nicht maßgeblich
darum gehen, den Eltern weiterhin das Umgangsrecht im bisherigen Umfang
zu erhalten. Gerade weil sich die Rückführung der Kinder zu den
Antragstellern als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erwiesen hat und
die Antragsteller die Sorgerechtsentscheidung akzeptieren, muss dem
Umstand, dass die Bindungsbedürfnisse der Kinder in erster Linie von den
Pflegeeltern zu erfüllen sind, dahin Rechnung getragen werden, dass
dieser Prozess nicht gestört wird. Insoweit erachtet der Senat
Durchführung eines begleiteten vierteljährlichen Umgangsrechts für
geboten (…). Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Umgangsregelung
eine nicht unerhebliche Einschränkung des Elternrechts verbunden ist.
Sie ist aber notwendig im Interesse des Wohls der Kinder, das hier
Vorrang vor den berechtigten Belangen der Eltern hat, auch wenn diese
sie zurzeit als ungerecht empfinden.“
Noch sind derlei Entscheidungen sicherlich eher die Ausnahme, als die
Regel. Dennoch zeigt sich hieran, dass Pflegeeltern gut beraten sind,
sich an Umgangsverfahren zu beteiligen und auf diese speziellen
Bedürfnisse ihrer Kinder hinzuweisen, insbesondere etwa auch
Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nach dem Umgangskontakt
vorzutragen. Nach der neuesten Rechtslage müssen Pflegeeltern hier von
den Familiengerichten an sich nun ohnehin angehört werden, zumindest
wenn das Pflegekind sich seit längerer Zeit in Familienpflege befindet, §
161 II FamFG. Daneben können Pflegeeltern inzwischen auch in
Umgangsverfahren auch beantragen, dass sie am Verfahren beteiligt
werden, § 161 I FamFG. Die Beteiligtenstellung ermöglicht hier noch
weitergehende Mitwirkung am Verfahren als die bloße Beteiligung.
In der Praxis nicht einfach zu führen sind Gerichtsverfahren
betreffend die Häufigkeit von Umgangskontakten zwischen Pflegekindern
und leiblichen Eltern. Egal, ob es leibliche Eltern sind, welche
häufigeren Umgangskontakt einfordern oder Pflegeeltern bzw. ein Vormund,
welche versuchen, eine bestehende Umgangsregelung abändern zu lassen:
Nach unseren Erfahrungen vertreten Gerichte hier oftmals – keinesfalls
jedoch immer – elternfreundliche Positionen. Viele Gerichte setzen
voraus, dass Umgangskontakte zwischen Pflegekindern und ihren leiblichen
Eltern grundsätzlich positiv und wichtig sind, wobei oftmals die
erheblichen Belastungen der Kinder durch die Kontakte übersehen oder
zumindest hingenommen werden. Auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse
der Bindungsforschung, die hier inzwischen ein sehr differenziertes Bild
entwickelt hat, werden oftmals übergangen.
Hintergrund für diese Tendenz ist neben einem unterschwelligen
„Mitleid“ für die Herkunftsfamilie sicherlich auch die schwierige
gesetzliche Lage. Denn die im Gesetz geregelte Umgangsregelung, § 1684
BGB, ist im Grunde eine Regelung für Scheidungskinder und deren
besondere Problematik. Dementsprechend stark ist das Umgangsrecht der
leiblichen Eltern nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgestattet. § 1684 I
BGB lautet:
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder
Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Dennoch lohnt es sich in jedem Fall, bei Gericht um eine
kindeswohlgerechte Umgangsregelung zu kämpfen. Denn das BGB sieht
durchaus die Möglichkeit der Einschränkung oder sogar Aussetzung von
Umgangskontakten vor, wenn auch unter gewissen Voraussetzungen. So heißt
es in § 1684 IV BGB:
„Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen,
soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die
das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer
einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das
Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere
anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein
mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger
der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils,
welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt“.
Im Umgangsverfahren sollte darauf geachtet werden jeweils aus
Kindessicht vorzutragen, weshalb das Kindeswohl durch (häufige) Kontakte
beeinträchtigt ist. Günstig ist, wenn hierzu konkrete Angaben im
Hilfeplanprotokoll über Auffälligkeiten des Kindes usw. vermerkt wurden,
da dann aus diesen Hilfeplanprotokollen zitiert werden kann. Nicht
zuletzt werden die Umgangskontakte deswegen häufig schwierig sein, weil
die Herkunftsfamilie den Verbleib des Pflegekindes in seiner
Pflegefamilie nicht akzeptieren kann oder will und dem Kind bei den
Kontakten, mindestens non-verbal entsprechende Signale übermittelt. Dies
geht oftmals bis hin zu offenen „Abwebungsversuchen“ oder gar Aussagen,
dass man das Pflegekind bald wieder „nach Hause“ holen werde. Dass
gerade Pflegekinder hierauf besonders heftig und irritiert reagieren,
liegt auf der Hand und ist mit dem existenznotwendigen Bedürfnis von
Pflegekindern nach sicheren und konstanten Bezugspersonen ohne weiteres
zu erklären. Stellvertretend für die wissenschaftliche Forschung
verweisen wir hier etwa beispielhaft auf Ausführungen von Prof. Dr. Zenz
(Der Österreichische Amtsvormund 1985, 96 ff.).
Dort heißt es:
„Auf dem Hintergrund des den Erwachsenen so fremden Zeiterlebens des
kleinen Kindes und seiner existenz-notwendigen Suche nach einer neuen
Bindung an Ersatzeltern werden vielleicht aber auch die Probleme
verständlicher die so oft mit Besuchen der leiblichen Eltern verbunden
sind (…) Zunehmend geraten die Besuche für das Kind in den Konflikt
zwischen der alten und neuen Bindung, dem es auf die Dauer nicht
gewachsen ist. Beginnt es nämlich, seine Pflegeeltern als Eltern zu
akzeptieren, so wächst bei den Besuchen der leiblichen Eltern auch die
Angst einer erneuten Bedrohung der mühsam neu gewonnenen Bindung und
dies um so mehr, je deutlicher die Eltern ihre Ansprüche auf das Kind zu
erkennen geben. Die häufig beobachteten Wiederauftauchen des
Bettnässens bis hin zu psychosomatischen Erkrankungen sind aus dem
Gefühl des Kindes von einer elementaren Bedrohung seiner Sicherheit ohne
weiteres verständlich.“
(Zenz, DÖV 1985, 95, 97, Hervorhebung durch den Verfasser)
Diese kinderpsychologischen Zusammenhänge sind Familiengerichten
häufig nicht gut vertraut, da diese in der Praxis meist eher selten mit
Pflegekindern zu tun haben. Empfehlenswert ist daher, diese
wissenschaftliche Forschung in das Verfahren einzubringen.
Inzwischen existieren auch eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen, welche diese Besonderheiten entsprechend würdigen.
Hinsichtlich der üblichen Häufigkeit von Umgangskontakten bei
Dauerpflegekindern hat das OLG Hamm im Beschluss vom 06.01.2004 (13 WF
540/03), soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, deutlich Stellung
genommen. Das OLG führt aus:
„(Umgang jeweils einmal alle 4 Wochen) liegt bereits an der
Obergrenze. Üblich sind in der gegebenen Situation Besuchskontakte
einmal alle 4, 6 oder 8 Wochen. Das genannte Regelmaß reicht nach den
langjährigen Erfahrungen des Senats aufgrund vergleichbarer, mit
fachkundigen Beteiligten geführter Verfahren aus, um einer Entfremdung
des Kindes entgegenzuwirken, aber auch dem mit dem Umgang verbundenen
Aufwand Rechnung zu tragen“.
In dem weiteren Beschluss hat das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.1999, 3 WF 259/99, FamRZ 2000, 1108) festgestellt:
„Zumindest ein zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangs der
leiblichen Eltern mit ihrem bei Pflegeeltern lebenden Kind kann
angezeigt sein, um die Entwicklung einer vertrauensvollen Beziehung zu
seinen Pflegeeltern nicht zu gefährden“.
Das OLG Celle führt in einem Beschluss vom 07.04.1999 (17 UF 314/98,
FamRZ 2000, 48) aus, dass nur ein sehr eingeschränktes Umgangsrecht der
leiblichen Eltern in Betracht komme. Denn die Pflegeeltern hätten
„anschaulich und glaubhaft geschildert, dass bei beiden Kindern
jeweils nach Besuchskontakten mit den Eltern sehr starke und lange
anhaltende Auffälligkeiten auftraten (…). Beiden Eltern fällt es schwer,
ihren Wunsch, dass die Kinder zwar nicht sofort, aber doch in
absehbarer Zeit wieder in ihren Haushalt zurückkehren, vor den Kindern
zu verbergen. Dadurch besteht die Gefahr starker Loyalitätskonflikte der
Kinder, so dass zur Zeit der Umgang nur an einem neutralen Ort,
keinesfalls in der Wohnung der Eltern zu verantworten ist (…). Da aber
die Eltern, wie sie nicht bestreiten, auch derzeit noch nicht wieder in
der Lage sind, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, diese also
weiterhin bei den Pflegeeltern bleiben müssen, muss den Kindern in
erster Linie Sicherheit und die Gewissheit vermittelt werden, in der
Obhut der Pflegeeltern bleiben zu können. Das ist zur Zeit nur
gewährleistet bei einem Umgang in relativ großen Zeitabständen, in denen
die Kinder jeweils nach den Besuchen wieder zur Ruhe kommen können. (…)
Dabei ist es hinzunehmen und dem Wohl der Kinder auch erforderlich,
dass die Pflegeeltern, bei denen sie leben, ihre eigentlichen
Bezugspersonen bleiben, die Eltern also zur Zeit nicht gleichberechtigt
neben diesen stehen können“.
Das OLG Schleswig kam in einem Beschluss vom 10.06.1999 (15 UF
209/98, FamRZ 2000, 48 f.) zu einem befristeten Umgangsausschluss einer
leiblichen Mutter mit ihrem knapp 11 Jahre alten, seit über 5 Jahren in
einer Pflegefamilie lebenden Kind. Das OLG führt hierbei aus, dass sich
das Pflegekind
„nachhaltig und eindeutig gegen ein Zusammentreffen mit seiner Mutter
ausgesprochen (hat). Diesen Willen hält der Senat nicht nur für
beachtlich, sondern mit Blick auf das Kindeswohl gegenüber den Belangen
(der leiblichen Eltern) auch für ausschlaggebend. (…) Der angeordnete
zeitweise Ausschluss des Umgangs ist derzeit erforderlich, um dem Kind
eine – von der Frage des Umgangs unbehelligte – Entwicklung hin zu einer
nicht von Ängsten besetzten Persönlichkeit zu ermöglichen. Die
Weigerung des Kindes ist von einer – mit Händen zu greifenden – tief
verwurzelten Angst gespeist, aus der Pflegefamilie herausgerissen zu
werden“.
Trotz dieser zitierten und vieler weiterer Entscheidungen besteht im
Bereich vom Umgangsrecht sicherlich noch erheblicher
Nachbesserungsbedarf durch den Gesetzgeber. Denn gerade
Umgangsentscheidungen werden je nach Einzelfall zu entscheiden sein.
Gerichtliche Entscheidungen – auch die oben zitierten – können daher
nicht ohne weiteres für andere Sachverhalte werden. Es wäre bereits
dienlich, die eigentlich für Scheidungskinder konzipierte
Umgangsvorschrift des § 1684 BGB würde für Pflegekinder entsprechend
umgestaltet. Auch die BGH-Rechtsprechung, wonach Pflegeeltern gegen
Umgangsrechtsbeschlüsse von Familiengerichten keine Beschwerde zum
Oberlandesgericht einlegen können (BGH, FamRZ 05, 975 ff.) zieht in der
Praxis große Schwierigkeiten nach sich. Auch hier wären Nachbesserungen
des Gesetzgebers dringend von Nöten.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge
in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die
Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und
passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der
privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt
sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.
Hier nun die Empfehlung für 2019
Alter des Pflegekindes
(von … bis unter … Jahren)
Kosten für den
Sachaufwand (€)
Kosten für die Pflege
und Erziehung
0 – 6
560
245
6 -12
644
245
12-18
709
245
Anstehende Veranstaltungen
Es sind keine anstehenden Veranstaltungen vorhanden.
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