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Das neue Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember den Gesetzentwurf für ein neues Kinder- und Jugendstärkungsgesetz beschlossen. Damit wird das Achte Sozialgesetzbuch – das Kinder- und Jugendhilfegesetz – reformiert. Ziel des Gesetzes ist, Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben.

Das neue Gesetz erschließt sich in 5 Regelbereiche:

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Bundesjugendministerin Franziska Giffey:

„Mit der Beschlussfassung heute im Kabinett bringen wir eines unserer Flaggschiff-Projekte im Kinder- und Jugendbereich auf den Weg. Eine moderne Kinder- und Jugendhilfe ist für diejenigen jungen Menschen da, die in einem schwierigen Umfeld aufwachsen, belastenden Situationen ausgesetzt sind oder drohen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden. Das sind über eine Million Kinder und Jugendliche in Deutschland. Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ermöglichen wir jetzt wichtige Verbesserungen für sie.

Wir haben fünf große Regelungsziele: Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen. Kinder und Jugendliche werden mit ihren Eltern künftig aktiv einbezogen. Und junge Menschen sollen Kinder- und Jugendhilfen aus einer Hand bekommen, die perspektivisch auch nicht mehr zwischen Kindern mit und ohne Behinderung unterscheidet. Denn: Jedes Kind ist erst einmal ein Kind. Und die Kinder- und Jugendhilfe sollte der erste Ansprechpartner für alle sein.

Viele Fachleute, Praktikerinnen und Praktiker und Betroffene haben sich an der Entwicklung dieses zukunftsfähigen Gesetzes beteiligt und warten jetzt auf die Umsetzung. Ich bin überzeugt davon, dass das neue Gesetz das Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen spürbar erleichtern wird. Diese Reform stellt das Wohl der Kinder und deren Entwicklungsperspektiven an die allererste Stelle.“

Quelle: BMFSFJ

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Was im Zusammenleben mit FASD Kindern auffällt

Die wohl am treffendste Aussage ist: Alles kann…. Nichts muss!

  • Hohe Ablenkbarkeit
  • Konzentrationsschwierigkeiten
  • Lange Reaktionszeiten auch bei stets wiederkehrenden Aufgaben, die sogar bereits bekannt sind
  • Antriebslosigkeit, fehlende Motivation
  • Lernschwierigkeiten (Dyskalkulie/Legasthenie)
  • Unruhe- und Spannungszustände (Hyperaktivität)
  • Erschöpfungszustände auch nach geringsten Anstrengungen
  • Stressempfindlichkeit
  • Handlungs-/ Planungsprobleme (gestörte Exekutivfunktionen)
  • Wenig bis gar kein Gefahrenbewusstsein, Arglosigkeit, Naivität
  • Distanzlosigkeit
  • Hohe Sensibilität und Reizoffenheit
  • Ordnungssinn eingeschränkt, nicht vorhanden oder nicht nachvollziehbar
  • Unrealistische Wünsche und Ideen bezüglich Kleidung, Beruf, Lebensführung
  • Wenig Empathie aber oft soziales Verhalten anderen schwächeren Menschen gegenüber
  • Verleitbarkeit für alles ,was verboten oder unerwünscht ist
  • mangelnde Impulskontrolle, heftige Gefühlsausbrüche
  • Hohe Motivation für Interessen, die sie fesseln
  • Kreativität (künstlerische Begabung)
  • Oft clevere und bisweilen humorvolle Lösungsfindungsstrategien, um den eigenen Willen durchzusetzen
  • Oft sprachlich sehr geschickt, allerdings oft auch Party-talking

Welche Unterstützung und Hilfestellung ist im Alltag sinnvoll?

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Zustimmung für Kosten­be­freiung stationär unter­gebrachter Jugendlicher

Die Forderung der FDP- und Linksfraktion nach einer Abschaffung des Kostenbeitrags von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Pflegefamilien ist bei Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Leitung von Sabine Zimmermann (Die Linke) am Montag, 9. März 2020, mehrheitlich auf Zustimmung gestoßen. Vier der sechs  geladenen Experten unterstützten einen entsprechenden Antrag der FDP (19/10241) und einen Gesetzentwurf der Linken (19/17091) zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Hier geht es zur Anhörung

Quelle: Deutscher Bundestag

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OLG Frankfurt/M.: Verbleib trotz wiedergewonnener Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 28.02.2002 (FamRZ 2002, 1277 ff.) hervorgehoben, dass eine Verbleibensanordnung zugunsten eines Pflegekindes auch dann ergehen muss, wenn die leibliche Mutter inzwischen (wieder) erziehungsfähig ist, sich das Pflegekind inzwischen jedoch zu eng in der Pflegefamilie gebunden hat. Ausdrücklich hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt:

„Es muss bei dem Sorgerechtsentzug auch bei wiedergewonnener Erzie-hungsfähigkeit der Mutter bleiben, wenn die Aufhebung des Sorgerechtsentzuges die derzeit stabile Entwicklung des Kindes gefährden würde, weil sie mit der Unterbrechung der Bindungen zu den Pflegeeltern, bei denen das 8jährige Kind seit 3 ½ Jahren lebt, einhergehen müsste. (…) Nachdem das Kind in früher Kindheit unter schwierigen Verhältnissen zunächst mit von der Großmutter und nach deren Erkrankung von den Pflegeeltern be-treut werden musste, würde die gerade gewonnene Sicherheit erneut gefährdet. (…) (Zwar hat sich) die Mutter emotional und in der Lebensbewältigung gefestigt und hat ein gutes, ausbaufähiges Verhältnis zu dem Kind wiederherstellen können. (…) Allerdings kann nicht übersehen werden, dass das Kind seit 1998 bei einer Pflegefamilie untergebracht ist und zu seinen Pflegeeltern eine herzliche Beziehung aufgebaut hat. Damit hat das Kind den größten Teil seines bewussten Lebens im Haushalt der Pflegeel-tern verbracht. Es hat – auch wenn es zu seiner Mutter ebenfalls eine herzliche Beziehung unterhält – den nachvollziehbaren Wunsch, weiterhin bei seinen Pflegeeltern wohnen bleiben zu dürfen, wo es sehr gut gefördert und in seiner Beziehung zur leiblichen Mutter gut unterstützt wird. Die Sachverständige hat den Wunsch des Kindes als mit den gewonnenen Befunden stimmig bezeichnet und sich zur Absicherung der Stabilität seiner Entwicklung für ein Verbleiben des Kindes bei seinen Pflegeeltern ausgesprochen.“

Quelle: RA Steffen Siefert

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Empfehlungen des Deutschen Vereins für zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2020

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt diese in seinen Empfehlungen einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.

Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen

Hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 1,4 % gegenüber dem Vorjahr die aus der Tabelle ersichtlichen Werte:

Alter des Pflegekindes
(von… bis unter… Jahren
Kosten für den
Sachaufwand (€)
Kosten für die Pflege
und Erziehung (€)
0 – 6568248
6 – 12653248
12 – 18718248

Die Empfehlung als download

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OLG Hamm: Verbleib eines Kindes bei seinen Pflegeeltern

Fordert eine leibliche Mutter oder ein leiblicher Vater die Herausnahme eines Kindes aus seiner Pflegefamilie, so können Pflegeeltern sich hiergegen regelmäßig gut und effektiv wehren, indem sie einen Verbleibensantrag stellen. Diese Möglichkeit hat ihnen der Gesetzgeber nach § 1632 IV BGB eingeräumt. Nach dieser Vorschrift können Pflegeeltern beantragen, dass das Pflegekind bei ihnen verbleibt. Dem Verbleibensantrag muss entsprochen werden, wenn im Falle der Herausnahme das Kindeswohl gefährdet wäre. In solchen Verfahren prüft das Familiengericht letztlich zwei Kernargumente. Zum einen wird geprüft, ob der Elternteil überhaupt über die zu fordernde Erziehungsgeeignetheit verfügt, ob dieser also überhaupt (wieder) in der Lage wäre, das Kind selbst zu pflegen und zu erziehen. Aber selbst wenn Kindeseltern sich hier wieder stabilisiert haben, heißt dies keineswegs, dass ein Kind dann aus seiner Pflegefamilie herausgenommen werden kann. Denn ein Kind kann hier nur eine gewisse Zeit auf die Stabilisierung seiner leiblichen Eltern warten. Gerade dann, wenn das Kind sich in der bindungssensitiven Phase befindet, bindet es sich natürlich an seine Pflegeeltern. Ist hier eine zu starke Bindung entstanden, dann kann ein Abbruch dieser Bindung für das Kind einen lebenslangen Schaden bedeuten. In diesem Fall muss das Kind bereits wegen der schädlichen Folgen des Bindungsabbruchs bei seinen Pflegeeltern verbleiben. Dies muss auch dann gelten, wenn die leiblichen Eltern etwa inzwischen wieder in der Lage wären, ein Kind grundsätzlich zu pflegen und zu erziehen.

In einem vom Verfasser bearbeiteten Fall hat das OLG Hamm dies in einer Entscheidung sehr kindzentriert betont. In diesem Fall begehrte die leibliche Mutter die Herausnahme ihres Kindes aus der Pflegefamilie. Sie hatte in der Zwischenzeit ein weiteres Kind auf die Welt gebracht, welches sie (mit Hilfen) selbst großziehen kann. Dennoch hat in zweiter Instanz das OLG Hamm die Entscheidung des Amtsgerichtes gegen die Beschwerde der Kindesmutter bestätigt, dass das Kind in der Pflegefamilie verbleiben muss. Es hat klargestellt, dass der Verbleib völlig unabhängig von der (in diesem Fall allerdings sehr kritisch eingeschätzten) Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter anzuordnen ist, und zwar alleine wegen der Folgen des Bindungsabbruchs. Wörtlich führt das OLG Hamm in der Entscheidung aus:

„Unabhängig davon hat das Kind zu den Pflegeeltern, insbesondere zu der Pflegemutter (…) zwischenzeitlich derartig sichere und tragfähige Bindungen entwickelt, dass eine Herausnahme des Kindes zu einem Bindungsabbruch und zu einer erheblichen Verunsicherung des Kindes führen würde und damit das Kindeswohl in einem nicht vertretbaren Maße gefährdet würde. (…) Eine Herausnahme des Kindes aus dieser Umgebung wäre gleichbedeutend mit einem erneuten tiefen Bruch in seinem Leben, durch den die gesunde Entwicklung des vorbelasteten Kindes zur Disposition gestellt würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits durch den vormaligen Wechsel zunächst in den Haushalt der Pflegeeltern, dann zurück in den Haushalt der Kindesmutter und dann zurück in den Haushalt der Pflegeeltern im Jahre 2005 bereits mehrfach Trennungserfahrungen hat machen müssen, so dass von einer erhöhten Vulnerabilität des Kindes auszugehen und die Gefahr eines nicht mehr behebbaren emotionalen Schadens gegeben ist“.

Die Praxis zeigt, dass Pflegeeltern ab einer gewissen Verfestigung der Pflegedauer sehr gute Aussichten haben, das Kind vor einem Schaden im Falle der Herausnahme zu schützen und den Verbleib in der Pflegefamilie durchzusetzen. Der Verfasser konnte hier in einer großen Vielzahl von Verfahren Verbleibensanordnungen für Pflegeeltern durchsetzen. Dabei ist es in derartigen Verfahren natürlich stets von großer Bedeutung, die Gefahren für das Pflegekind und aus Sicht des Pflegekindes vorzutragen. Generell darf das Elternrecht nicht unterschätzt werden und wird auch bei den Gerichten durchaus hoch angesiedelt. Es gilt jedoch der ganz allgemeine Grundsatz, dass das Elternrecht vom Kindeswohl verdrängt wird.

Die oben zitierte Entscheidung des OLG Hamm wird im PDF-download in anonymisierter Fassung im kompletten Wortlaut wiedergegeben:

Quelle: RA Steffen Siefert

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