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Entlastung junger Menschen von Kinder- und Jugend­hilfekosten erörtert

Der Bundestag hat am Mittwoch, 28. September 2022, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe“ (20/3439) debattiert. Nach der Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. 

Bisherige Rechtslage

Bisher gilt: In der Kinder- und Jugendhilfe werden junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und die ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies gilt auch für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind. Dabei handelt es sich um sogenannte Leistungsberechtigte nach Paragraf 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Der Kostenbetrag kann bis zu 25 Prozent des Einkommens betragen. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach Paragraf 19 des SGB VIII werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.

Vorgesehene Änderungen

Das will die Bundesregierung nun ändern. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung bei jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach Paragraf 19 SGB VIII sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch könnten die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen, heißt es im Entwurf.

Zur Begründung schreibt die Regierung, dass die Kostenheranziehung dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe widerspricht. „Wachsen junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie auf, haben sie bereits mit zusätzlichen Herausforderungen umzugehen und dadurch einen schwierigeren Start in ein eigenständiges Leben. Dieser Start wird nochmal erschwert, wenn sie einen Teil ihres Einkommens, das sie zum Beispiel im Rahmen eines Schüler- oder Ferienjobs oder ihrer Ausbildung verdienen, abgeben müssen.“ Durch die Abschaffung der Kostenheranziehung verringern sich laut Regierung die Einnahmen der Kommunen um jährlich rund 18,3 Millionen Euro. (vom/che/28.09.2022)

Quelle: Deutscher Bundestag

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Kostenheranziehung von Kindern und jungen Menschen in der Jugendhilfe wird komplett abgeschafft

Gesetzesentwurf

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch können die jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen.

Mit dem Gesetz sollen junge Menschen finanziell entlastet werden, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Pflegefamilie leben oder mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden.

Bisher müssen junge Menschen bis zu 25 Prozent ihres Einkommens aus Ausbildung oder anderen Tätigkeiten an das Jugendamt abgeben, wenn sie in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Pflegefamilie leben. Gleiches gilt für alleinerziehende Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden.

Um jungen Menschen den Start in eine unabhängige und selbst bestimmte Zukunft zu erleichtern, soll diese Kostenheranziehung in Zukunft wegfallen.

Das Inkrafttreten der neuen Regelung ist für den 1. Januar 2023 vorgesehen.

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und alleinerziehende Mütter und Väter bei ihrem Start in eine selbstbestimmte Zukunft unterstützen

13.07.2022 Presse­mitteilung BMFSFJ

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfes ist, junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Pflegefamilie leben, sowie alleinerziehende Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, finanziell zu entlasten.

Bisher mussten jungen Menschen sowie alleinerziehende Mütter und Väter bis zu 25 Prozent ihres Einkommens aus Ausbildung oder anderen Tätigkeiten an das Jugendamt abgeben. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung sollen diese jungen Menschen stärker motiviert werden, Ausbildungen oder andere Jobs zu beginnen.

Die Befassung von Bundesrat und Bundestag ist für den Herbst/Winter 2022 geplant. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2022

Die Empfehlungen (DV 13/21) wurden am 14. September 2021 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Alter des Pflegekindes
(von … bis unter…
Pauschalbeträge für den Sachaufwand 20218Kosten für den Sachaufwand nach aktueller Sonderauswertung9 (€)Empfohlener Pauschalbetrag für den Sachaufwand 2022 (€)Kosten für die Pflege und Erziehung 2022 (€)
0 – 657159258510255
6 – 12657726692255
12 – 18722851787255

In den Kosten für den Sachaufwand sind folgende Posten enthalten:

  1. Nahrungsmittel, Getränke,
  2. Bekleidung und Schuhe,
  3. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung,
  4. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
  5. Gesundheitspflege,
  6. Verkehr,
  7. Post und Telekommunikation,
  8. Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschließlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren sowie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren,
  9. Bildungswesen
  10. Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, darunter Verpflegungsdienstleistungen,
  11. andere Waren und Dienstleistungen.

8 https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2020/dv-13-20_pauschalbetraege_vollzeitpflege.pdf (16. September 2021).
9 Vgl. Konsumausgaben von Familien für Kinder, Statistisches Bundesamt 2021, im Internet unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Konsumausgaben-Lebenshaltungskosten/Publikationen/Downloads-Konsumausgaben/konsumausgaben-familien-kinder-5632202189004.pdf?__blob=publicationFile (16. September 2021).
10 Um im Vergleich zu den Vorjahresbeträgen mindestens die Steigerung der Verbraucherpreise des vergangenen Jahres abzubilden, ist in der untersten Altersgruppe der Pauschalbetrag für den Sachaufwand bereits etwas mehr als nach dem vorgeschlagenen Stufenmodel (1/2+1/4+1/4) notwendig angehoben worden. Daraus ergeben sich in den beiden Folgejahren dann entsprechend etwas niedrigere Aufschläge.

Hier können Sie sich die Empfehlung des DV als PDF downloaden

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SGB VIII

Das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII), welches zum 01.01.1991 in Kraft trat, umfasst die bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen bezüglich der Kinder- und Jugendhilfe, deswegen wird das SGB VIII auch als „Kinder- und Jugendhilfegesetz“ bezeichnet. Zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 01.01.2022

Gemäß dem SGB VIII werden bundeseinheitlich die Leistungen gegenüber jungen Menschen sowie deren Familien geregelt. Die Verantwortung dafür, dass diese Leistungen erbracht werden, obliegt dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Land, Landkreise, Städte). Zur Durchführung ihrer Aufgaben werden Landesjugendämter und Jugendämter eingerichtet. Zu diesen Leistungen zählen:

Darüber hinaus regelt das SGB VIII

  • die örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Behörde,
  • Datenschutzangelegenheiten,
  • Maßnahmen der Qualitätssicherung der Jugendhilfe
  • die Struktur des Jugendamts sowie des Landesjugendamts.
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften 

§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe

§ 3 SGB VIII Freie und öffentliche Jugendhilfe

§ 4 SGB VIII Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

§ 4a SGB VIII Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

§ 6 SGB VIII Geltungsbereich

§ 7 SGB VIII Begriffsbestimmungen

§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 9 SGB VIII Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen

§ 9a SGB VIII Ombudsstellen

§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

§ 10a SGB VIII Beratung

Zweites Kapitel
Leistungen der Jugendhilfe 
Erster Abschnitt
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 

§ 11 SGB VIII Jugendarbeit

§ 12 SGB VIII Förderung der Jugendverbände

§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit

§ 13a SGB VIII Schulsozialarbeit

§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 15 SGB VIII Landesrechtsvorbehalt

Zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie 

§ 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

§ 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

§ 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

§ 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

§ 21 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung

§ 22a SGB VIII Förderung in Tageseinrichtungen

§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege

§ 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24a SGB VIII (weggefallen)

§ 25 SGB VIII Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern

§ 26 SGB VIII Landesrechtsvorbehalt

Vierter Abschnitt
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige 
Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung 

§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

§ 28 SGB VIII Erziehungsberatung

§ 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit

§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

§ 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe

§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege

§ 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 

§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 

§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan

§ 36a SGB VIII Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

§ 36b SGB VIII Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang

§ 37 SGB VIII Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

§ 37a SGB VIII Beratung und Unterstützung der Pflegeperson

§ 37b SGB VIII Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

§ 37c SGB VIII Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

§ 38 SGB VIII Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

§ 40 SGB VIII Krankenhilfe

Vierter Unterabschnitt
Hilfe für junge Volljährige 

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige

§ 41a SGB VIII Nachbetreuung

Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe 
Erster Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 

§ 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

§ 42a SGB VIII Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

§ 42b SGB VIII Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

§ 42c SGB VIII Aufnahmequote

§ 42d SGB VIII Übergangsregelung

§ 42e SGB VIII Berichtspflicht

§ 42f SGB VIII Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen 

§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege

§ 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege

§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

§ 45a SGB VIII Einrichtung

§ 46 SGB VIII Prüfung vor Ort und nach Aktenlage

§ 47 SGB VIII Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

§ 48 SGB VIII Tätigkeitsuntersagung

§ 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform

§ 49 SGB VIII Landesrechtsvorbehalt

Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren 

§ 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

§ 51 SGB VIII Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind

§ 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Vierter Abschnitt
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen 

§ 52a SGB VIII Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

§ 53 SGB VIII Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern

§ 54 SGB VIII Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften

§ 55 SGB VIII Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 56 SGB VIII Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

§ 57 SGB VIII Mitteilungspflicht des Jugendamts

§ 58 SGB VIII Gegenvormundschaft des Jugendamts

§ 58a SGB VIII Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Fünfter Abschnitt
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden 

§ 59 SGB VIII Beurkundung

§ 60 SGB VIII Vollstreckbare Urkunden

Viertes Kapitel
Schutz von Sozialdaten 

§ 61 SGB VIII Anwendungsbereich

§ 62 SGB VIII Datenerhebung

§ 63 SGB VIII Datenspeicherung

§ 64 SGB VIII Datenübermittlung und -nutzung

§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

§ 66 SGB VIII (weggefallen)

§ 67 SGB VIII (weggefallen)

§ 68 SGB VIII Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Fünftes Kapitel
Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung 
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe 

§ 69 SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

§ 70 SGB VIII Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts

§ 71 SGB VIII Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

§ 72 SGB VIII Mitarbeiter, Fortbildung

§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit 

§ 73 SGB VIII Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe

§ 74a SGB VIII Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

§ 75 SGB VIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 76 SGB VIII Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

§ 77 SGB VIII Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen

§ 78 SGB VIII Arbeitsgemeinschaften

Dritter Abschnitt
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung 

§ 78a SGB VIII Anwendungsbereich

§ 78b SGB VIII Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

§ 78c SGB VIII Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

§ 78d SGB VIII Vereinbarungszeitraum

§ 78e SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen

§ 78f SGB VIII Rahmenverträge

§ 78g SGB VIII Schiedsstelle

Vierter Abschnitt
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung 

§ 79 SGB VIII Gesamtverantwortung, Grundausstattung

§ 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

§ 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung

§ 81 SGB VIII Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Sechstes Kapitel
Zentrale Aufgaben 

§ 82 SGB VIII Aufgaben der Länder

§ 83 SGB VIII Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung

§ 84 SGB VIII Jugendbericht

Siebtes Kapitel
Zuständigkeit, Kostenerstattung 
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 85 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit 
Erster Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen 

§ 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

§ 86a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige

§ 86b SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

§ 86c SGB VIII Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

§ 86d SGB VIII Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

Zweiter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben 

§ 87 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 87a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

§ 87b SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

§ 87c SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58a

§ 87d SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

§ 87e SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Dritter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland 

§ 88 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

Vierter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche 

§ 88a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

Dritter Abschnitt
Kostenerstattung 

§ 89 SGB VIII Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

§ 89a SGB VIII Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

§ 89b SGB VIII Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 89c SGB VIII Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

§ 89d SGB VIII Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

§ 89e SGB VIII Schutz der Einrichtungsorte

§ 89f SGB VIII Umfang der Kostenerstattung

§ 89g SGB VIII Landesrechtsvorbehalt

§ 89h SGB VIII Übergangsvorschrift

Achtes Kapitel
Kostenbeteiligung 
Erster Abschnitt
Pauschalierte Kostenbeteiligung 

§ 90 SGB VIII Pauschalierte Kostenbeteiligung

Zweiter Abschnitt
Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen 

§ 91 SGB VIII Anwendungsbereich

§ 92 SGB VIII Ausgestaltung der Heranziehung

§ 93 SGB VIII Berechnung des Einkommens

§ 94 SGB VIII Umfang der Heranziehung

Dritter Abschnitt
Überleitung von Ansprüchen 

§ 95 SGB VIII Überleitung von Ansprüchen

§ 96 SGB VIII (weggefallen)

Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften 

§ 97 SGB VIII Feststellung der Sozialleistungen

§ 97a SGB VIII Pflicht zur Auskunft

§ 97b SGB VIII (weggefallen)

§ 97c SGB VIII Erhebung von Gebühren und Auslagen

Neuntes Kapite
Kinder- und Jugendhilfestatistik 

§ 98 SGB VIII Zweck und Umfang der Erhebung

§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale

§ 100 SGB VIII Hilfsmerkmale

§ 101 SGB VIII Periodizität und Berichtszeitraum

§ 102 SGB VIII Auskunftspflicht

§ 103 SGB VIII Übermittlung

Zehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften 

§ 104 SGB VIII Bußgeldvorschriften

§ 105 SGB VIII Strafvorschriften

Elftes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 106 SGB VIII Einschränkung eines Grundrechts

§ 107 SGB VIII Übergangsregelung

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Pressemitteilung Nr.74/2020 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kostenheranziehung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Jugendhilfe

Nunmehr gibt es ein weiteres Urteil, diesesmal vom Bundesverwaltungsgericht BVerwG 5 C 9.19 – Urteil vom 11. Dezember 2020, dass ebenfalls zu dem Schluss kommt, dass die praktizierende Abrechnung zur Kostenheranziehung nicht rechtskonform ist.

Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen Menschen aus ihrem in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielten Einkommen

Maßgeblich für die Berechnung des Kostenbeitrags, den junge Menschen bei vollstationären Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen haben, ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres. Stammt das Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient, hat der Jugendhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise absieht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die 1993 geborene Klägerin ist mit einem höheren Grad als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Ab Dezember 2014 arbeitete sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hierfür erhielt sie ein monatliches Nettoentgelt von durchschnittlich 88 €. Für die ihr gleichzeitig gewährte Hilfe für junge Volljährige in Form der vollstationären Unterbringung in einem Wohnheim zog der beklagte Landkreis sie für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2016 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 75 Prozent ihres Einkommens heran. Diesen Beitrag setzte er im Widerspruchsbescheid auf durchschnittlich 67 € im Monat fest und verlangte von der Klägerin eine Nachzahlung i.H.v. 1 373,95 €. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der streitige Kostenbeitragsbescheid ist rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin die gesetzliche Regelung nicht angewendet hat, wonach das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht (§ 93 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII -). Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch anzuwenden, wenn junge Menschen für vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe zu Kostenbeiträgen i.H.v. 75 Prozent ihres Einkommens (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII) herangezogen werden. Der Umstand, dass das Abstellen auf den Vorjahreszeitraum teilweise als rechtspolitisch verfehlt angesehen wird und in der Gesetzgebung seit längerem Änderungen geplant sind, ist für die Auslegung des geltenden Rechts nicht erheblich.

Der Beklagte hat außerdem zu Unrecht von dem ihm gesetzlich (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII) eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Danach kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient. Diese Voraussetzung für die Ermessensausübung war hier erfüllt. Zweck der Hilfe für junge Volljährige ist in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und die Förderung einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung. Diesem Zweck diente auch die Tätigkeit der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

BVerwG 5 C 9.19 – Urteil vom 11. Dezember 2020

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, 3 A 751/18 – Urteil vom 09. Mai 2019 –

VG Dresden, 1 K 2114/16 – Urteil vom 18. April 2018 –

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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