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Kindergeld wird nochmals nachgebessert

Ab Januar 2023 soll das Kindergeld für jedes Kind 250 Euro betragen. Das hat der Bundestag beschlossen. Für die ersten beiden Kinder bedeutet das die höchste Kindergelderhöhung seit 1996.

Derzeit gibt es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Geplant war zum Jahresanfang 2023 eine Erhöhung auf 237 Euro für die ersten drei Kinder. Somit erhalten Eltern nun nochmal eine deutliche Erhöhung.

Für Pflegekinder allerdings bedeutet es, wenn man als ältestes Kind in einer Pflegefamilie ist, dass man 50% des Kindergeldes an das Jugendamt oder wenn man nicht das älteste Kind einer Pflegefamilie ist, 25% des Kindergeldes an das Jugendamt abgeben muss.

Pflegegeld ist eine Sozialleistung und Kindergeld gehört zum Einkommen. Das Jugendamt zahlt den Unterhalt, den die Herkunftsfamilien in aller Regel nicht aufbringen. Somit ist für den Unterhaltserbringer, Jugendamt, das Kindergeld zu 50% oder und 25% verrechenbar. §76 EStG

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Ende für Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe

Berlin: (hib/CHE) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am Mittwochvormittag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3439) zur Abschaffung der Kostenheranziehung bei jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe mit den Stimmen aller Fraktionen des Bundestages zugestimmt. 

Das will die Bundesregierung nun ändern.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung bei jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach Paragraf 19 SGB VIII sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch könnten die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen, heißt es im Entwurf. Zur Begründung schreibt die Regierung, dass die Kostenheranziehung dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe widerspricht. „Wachsen junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie auf, haben sie bereits mit zusätzlichen Herausforderungen umzugehen und dadurch einen schwierigeren Start in ein eigenständiges Leben. Dieser Start wird nochmal erschwert, wenn sie einen Teil ihres Einkommens, das sie zum Beispiel im Rahmen eines Schüler- oder Ferienjobs oder ihrer Ausbildung verdienen, abgeben müssen.“

Quelle: Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Ausschuss – 09.11.2022 (hib 637/2022)

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Geplante Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe 

Über die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe entscheidet der Bundestag am Donnerstag, 10. November 2022, nach einer knapp halbstündigen Debatte. Zu dem entsprechenden Gesetzentwurf (20/343920/382020/4001 Nr. 1.8) hat der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beschlussempfehlung abgegeben (20/4371).

Quelle: Bundesregierung

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Berücksichtigung der Energiepauschale im Rahmen der Kostenbeteiligung gem. §§ 91 ff. SGB VIII

Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden. Eine Vereinnahmung des Jugendamtes als zweckgleiche Leistung scheidet somit aus, es sei denn, dass das Pflegegeld bereits um die Mehrkosten(Heizung) erhöht wurde.

Es gibt Jugendämter, die bereits die Heizkostenpauschale eingezogen haben. Dagegen auf jeden Fall Widerspruch einlegen mit der Begründung des DIJUF.

Download der Stellungnahme hier:

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Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Anhörung – 10.10.2022 Abschaffung derKostenheranziehung in der Jugendhilfe

Bei der Anhörung am 10.10.22 „Abschaffung der Kostenheranziehung in der Jugendhilfe“ kommt klar zum Ausdruck, dass die Kommunen nicht daran interessiert sind die Kostenbeteiligung abzuschaffen, zumindest nicht in der vorliegenden Fassung. Jugendämter scheinen die Abgabe sogar als Erziehungsmittel zu sehen! Tenor: “ Damit die jungen Erwachsenen auf die harte Realität vorbereitet werden, die besagt, dass jeder seine Rechnungen von seinem eigenen Geld bezahlen muss.!“

Die Anhörung kann hier nachgelesen werden: Deutscher Bundestag

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2023

Der Pauschalbetrag für die Pflege und Erziehung ist entsprechend des Anstiegs der
Verbraucherpreise fortzuschreiben und auf 275,– € anzuheben.


Die Kosten für den Sachaufwand werden wie oben ausgeführt auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 12,9 % gegenüber 2018 berechnet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rundung auf volle Euro-Beträge ergeben sich im Sinne einer solchen stufenweisen Fortschreibung der Pauschalbeträge für 2023 folgende
Beträge:

Alter des Pflegekindes
(von … bis
unter … Jahren
Empfohlener Pauschalbetrag
für den Sachaufwand
2023 (€)
Kosten für die Pflege und
Erziehung 2023 (€)
0-6639275
6-12783275
12-18919275

In den Kosten für den Sachaufwand sind folgende Posten enthalten:

  1. Nahrungsmittel, Getränke,
  2. Bekleidung und Schuhe,
  3. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung,
  4. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
  5. Gesundheitspflege,
  6. Verkehr,
  7. Post und Telekommunikation,
  8. Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschließlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren
    sowie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren,
  9. Bildungswesen,
  10. Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, darunter Verpflegungsdienstleistungen,
  11. andere Waren und Dienstleistungen.

Nicht enthalten sind alle über den privaten Konsum hinaus anfallenden Aufwendungen für Kinder, zum Beispiel für Versicherungsschutz und Vorsorge.

Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung

Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung der Pflegeperson.

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege-bzw. Bereitschaftspflegepersonen nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu leisten haben, ist gegenüber dem Vorjahr gestiegen und beträgt derzeit jährlich 182,53 €.

Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte ist im Vergleich zum Vorjahr gleichgeblieben. Der Deutsche Verein spricht sich daher dafür aus, den Erstattungsbetrag von monatlich 42,53 € wie in den Vorjahren fortzuschreiben.

Download der kompletten Empfehlung

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