Sorgerecht
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Was regelt das Sorgerecht?

Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle wichtigen Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • die Bestimmung des Namens
  • die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die Auswahl der Schule,
  • die Ausbildung,
  • die (religiöse) Erziehung,
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • das Umgangsrecht,
  • medizinische Eingriffe mit der Gefahr von erheblichen Komplikationen (Operationen oder sonstige schwerere Erkrankungen).

Normalerweise tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,

  • wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • wenn Sie einander nach der Geburt heiraten,
  • wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
  • wenn das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Manchmal ist es zum Wohle des Kindes besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen. Diese Entscheidung müssen Sie aber nicht alleine treffen. Sie haben Anspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, an. Mehr dazu finden Sie unter Unterstützung, Beratung und Beistand.

Wie bekommt man das Sorgerecht?

Wenn Sie nicht mit einander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärungen abgeben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein inne. Wenn Sie aber dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter beim Familiengericht beantragen und in einem neuen, vereinfachten Verfahren zugesprochen bekommen.

Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Wenn nichts gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge spricht, geht das Familiengericht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohl des Kindes ist. Die Mutter kann zu einem Sorgerechtsantrag des Vaters mindestens innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes Stellung nehmen.

Kann man Vormund für das Kind des Partners werden?

In zwei Fällen können auch Stiefeltern die Vormundschaft für ihr Stiefkind beantragen:

  • wenn das Gericht entschieden hat, dass dem leiblichen Elternteil nicht das Sorgerecht übertragen wird,
  • oder wenn der leibliche Elternteil verstorben ist.

Das sorgeberechtigte leibliche Elternteil kann auch durch ein Testament festlegen, dass das Stiefelternteil als Vormund eingesetzt werden soll. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Festlegung gebunden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehe- oder Lebenspartner das leibliche Kind seines Ehegatten. Hier finden weitere Informationen zum Thema Adoption.

Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung?

Eltern steht auch nach einer Scheidung oder Trennung normalerweise das gemeinsame Sorgerecht zu. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter Entscheidungsbefugnisse.

Entscheidungsbefugnisse: Wer darf was entscheiden?

Die Entscheidungsbefugnisse sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Im Mittelpunkt steht das Wohl Ihres Kindes.

Zunächst ist die Art der Entscheidung wichtig: Es gibt alltägliche Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind.

Zu den alltäglichen Entscheidungen gehören zum Beispiel:

  • Schulalltag,
  • Essensfragen,
  • Bestimmung der Schlafenszeit,
  • Fernsehkonsum,
  • Umgang mit Freunden der Kinder,
  • gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen),
  • Taschengeld und
  • die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke.

Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehören zum Beispiel:

  • die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die Auswahl der Schule,
  • die Ausbildung,
  • die religiöse Erziehung,
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • medizinische Eingriffe mit der Gefahr von erheblichen Komplikationen (Operationen oder sonstige schwerere Erkrankungen).

Alltägliche Entscheidungen können Sie – unabhängig vom Sorgerecht – immer alleine treffen, wenn Sie Umgang mit Ihrem Kind haben. Was Sie in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung alleine entscheiden dürfen, hängt davon ab, ob Sie ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind haben oder nur ein Elternteil allein das Sorgerecht hat.

Gemeinsames Sorgerecht:

Wenn ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt, müssen Sie alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung mit dem anderen Elternteil gemeinsam entscheiden.

Alleiniges Sorgerecht:

Wenn Sie das alleinige Sorgerecht ausüben, können Sie normalerweise über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung selbst entscheiden.

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