Voraussetzungen der Übernahme, Vorteile und Nachteile
Von herausragender Bedeutung ist für Pflegeeltern die Frage, wer das Sorgerecht für ihr Pflegekind besitzt. Bei Geburt des Pflegekindes liegt das Sorgerecht meistens bei den leiblichen Eltern oder der leiblichen Mutter alleine. Vor der Herausnahme des Kindes aus der Herkunftsfamilie kommt es jedoch in etlichen Fällen dazu, dass entweder das ganze Sorgerecht oder zumindest Teile davon den Kindeseltern entzogen werden. Häufig geschieht dies vor der Inpflegegabe, während das Kind in einer Bereitschaftspflege ist oder wenn das Kind erst kurze Zeit in seiner Pflegefamilie lebt. In diesen Fällen wird von den Familiengerichten das Sorgerecht größtenteils entweder auf das Jugendamt übertragen, oder aber auf einen Verein, wie der Diakonie, dem SKF usw. Wird das gesamte Sorgerecht auf das Jugendamt übertragen, dann spricht man von einer Amtsvormundschaft. Wird das gesamte Sorgerecht auf einen Verein übertragen, dann spricht man von einer Vereinsvormundschaft. Werden hingegen nur einzelne Teile des Sorgerechtes, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge übertragen, so spricht man von einer Pflegschaft.
Für etliche Pflegeeltern dürfte es Normalität sein, dass das Sorgerecht für ihr Pflegekind immer noch beim Jugendamt oder einem Verein liegt, obwohl das Pflegekind bereits seit vielen Jahren in der Pflegefamilie lebt und die Pflege auch auf Dauer angelegt ist. In diesen Fällen sollten Pflegeeltern überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn sie anstelle des Jugendamtes selbst die Vormundschaft übernehmen.
Denn die Bedeutung des Sorgerechtes für ein Pflegeverhältnis kann nicht unterschätzt werden:
Vorteile der Vormundschaft für Pflegeeltern
Zum einen dürfte es bereits aus pädagogischen Gründen für das Pflegekind sinnvoll sein, wenn dieses erlebt, dass seine Pflegeeltern, welche ohnehin die tatsächliche Verantwortung innehaben, auch die rechtliche Verantwortung innehaben. Denn dies verschafft den Pflegeeltern eine viel größere Rechtssicherheit. Erfahrungsgemäß überträgt sich diese Sicherheit der Pflegeeltern äußerst positiv auf das Pflegekind, welches ja meist aufgrund seiner Vorgeschichte in besonderem Maße auf Stabilität angewiesen ist.
Aber auch und insbesondere in rechtlicher Hinsicht ist die Übernahme der Vormundschaft von herausragender Bedeutung. Liegt das Sorgerecht etwa beim Jugendamt, so haben die Pflegeeltern lediglich die Alltagssorge inne, § 1688 BGB. Die Pflegeeltern dürfen also nur in regelmäßig wiederkehrenden Angelegenheiten von untergeordneter Wichtigkeit selbst entscheiden. Dies gilt im Grunde auch, wenn sie über eine entsprechende Vollmacht vom Vormund verfügen. Solange das Sorgerecht etwa beim Jugendamt oder einem Verein liegt, kann jede Entscheidung der Pflegeeltern, auch aufgrund einer Vollmacht, wieder rückgängig gemacht werden.
Einen herausragenden Schutz bietet die Vormundschaft für Pflegeeltern gegen etwaige Herausnahmeabsichten. Das Sorgerecht umfasst unter anderem auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Liegt dieses bei den Pflegeeltern, dann müssen diese nicht befürchten, dass etwa abrupt eine Herausnahme verlangt werden kann. Dies kommt jedoch durchaus immer wieder vor, oftmals gerade dann, wenn Pflegekinder in die Pubertät kommen. Häufig treten dann bei Pflegekindern besondere Schwierigkeiten auf, die regelmäßig mit den Bindungsstörungen dieser Kinder zusammenhängen. In nicht wenigen Fällen wird dann von Jugendämtern argumentiert, die Pflegeeltern seien mit diesem schwierigen Kind überfordert, und das Kind müsste die Pflegefamilie verlassen, um in einer „Profi-Pflegefamilie“ o.ä. untergebracht werden. Würden die Pflegeeltern hier die Vormundschaft haben, dann könnte das Jugendamt mangels Aufenthaltsbestimmungsrechts das Pflegekind nicht herausfordern, es sei denn, es würden erhebliche Gefährungstatbestände bei den Pflegeeltern vorliegen, die in eine Inobhutnahme rechtfertigen. Das Jugendamt müsste dann zuerst das Familiengericht einschalten und einen Sorgerechtsentzug beantragen, was den Pflegeeltern jedoch ausreichend Zeit und Gelegenheit gibt, sich zu wehren.
Aber auch in anderer Hinsicht ist es sinnvoll, wenn die Pflegeeltern Vormünder werden. Sie könnten z.B. als Inhaber des Rechtes, schulische Angelegenheiten zu bestimmen, die Schulform auswählen, als Inhaber der Gesundheitsfürsorge in alleiniger Verantwortung erforderliche medizinische oder therapeutische Maßnahmen einleiten, eine Namensänderung für ihr Pflegekind beantragen usw. Diese Maßnahmen müssten dann nicht jeweils mit dem Vormund „ausgefochten“ werden. Natürlich mag es insoweit häufig sinnvoll sein, unterschiedliche Fachmeinungen zu diskutieren. Letztlich wird aber niemand das Pflegekind so gut kennen wie die Pflegeeltern. Daher sollten diese letztlich auch die Verantwortung treffen können, zumal dann, wenn ein faktisches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
Sehr wichtig ist die Vormundschaft für Pflegeeltern auch, wenn etwa Streit um die Höhe des Pflegegeldes oder andere ergänzende Hilfen zur Erziehung bestehen. Nur der Personensorgeberechtigte nämlich hat ein Antragsrecht auf Hilfen zur Erziehung (vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII). Nur wir das Antragsrecht besitzt, kann dann aber auch gegen eine etwaige Ablehnung einer solchen Hilfe Klage einreichen. Wird Pflegeeltern etwa ein zu geringes Pflegegeld ausgezahlt, dann könnten diese – selbst wenn offensichtlich erkennbar das Pflegegeld zu gering ist – das Jugendamt hiergegen nicht beim Verwaltungsgericht verklagen, wenn sie nicht mindestens Inhaber des Sorgerechtsteiles sind, Hilfen zur Erziehung zu beantragen.
Nachteile der Vormundschaft für Pflegeeltern
Natürlich kann die Übernahme der Vormundschaft auch Nachteile mit sich bringen. Kehrseite der entsprechenden Sorgerechte ist, dass hieraus natürlich auch entsprechende Pflichten folgen. Wer Sorgerechtsinhaber ist, muss das Sorgerecht auch verantwortlich im Sinne des Kindes ausüben und sich um anstehende Probleme kümmern. Würden etwa Streitigkeiten mit den leiblichen Eltern um die Umgangshäufigkeit entstehen, dann müssten die Pflegeeltern als Vormünder sich insoweit mit den leiblichen Eltern auseinandersetzen (wobei sie allerdings Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt hätten). Würden die leiblichen Eltern häufigere Umgangsrechte vor Gericht einfordern, dann wäre ein solcher Antrag automatisch gegen die Pflegeeltern als Vormünder gerichtet. Der Verfasser hält diesen vermeintlichen Nachteil aber letztlich eher für einen Vorteil. Denn ein solches Verfahren um Ausdehnung von Umgangskontakten würde natürlich massiv in den Alltag der Pflegefamilie eingreifen. Daher wird es als günstig angesehen, wenn man als Vormund ohne wenn und aber in diesem Gerichtsverfahren beteiligt ist, gegen etwaige falsche Entscheidungen eines Gerichtes Rechtsmittel einlegen kann usw. Pflegeeltern sollte jedoch bewusst sein, dass sie als Vormünder bei Streitigkeiten automatisch „Antragsgegner“ werden können. Weitere Pflichten wären etwa die Prüfung, ob für das Pflegekind ein Erbteil ausgeschlagen werden muss, wenn etwa ein leiblicher Elternteil des Pflegekindes verstirbt. Würde der Vormund nicht binnen der 6-Wochen-Frist (§ 1944 BGB) das Erbe ausschlagen, würde das Pflegekind erben. Wäre der Nachlass verschuldet, hätte das Pflegekind evtl. erhebliche Schulden geerbt. Hierfür könnten die Pflegeeltern als Vormünder haften, wenn sie nach Bekanntwerden des Erbfalles nicht sorgfältig prüften, ob das Erbe nicht besser ausgeschlagen werden muss.
Unter dem Strich überwiegen jedoch nach Meinung des Verfassers bei weitem die Vorteile. Insbesondere die größere Rechtssicherheit, die sich regelmäßig positiv auf die Pflegekinder überträgt, kann nicht unterschätzt werden. Erst die Übernahme der Vormundschaft erlaubt es Pflegeeltern häufig, eigene Ansprüche zu stellen und im Sinne der Kinder gegen die Jugendämter, notfalls vor Gericht, durchzusetzen. Daher seien Pflegeeltern ermutigt, die Vormundschaft für ihre Pflegekinder jedenfalls dann zu übernehmen, wenn diese beim Jugendamt oder bei einem Verein liegt.
Rechtliche Voraussetzungen – Vorrang der Pflegeeltern
Denn insoweit hat der Gesetzgeber Pflegeeltern auch ausdrücklich einen entsprechenden Vorrang eingeräumt. Es ist ganz herrschende Meinung, dass Pflegeeltern vorrangig zu Vormündern zu machen sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. So heißt es etwa in § 1791 b BGB für die Amtsvormundschaft:
(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
In § 1791 a BGB heißt es hinsichtlich der Vereinsvormundschaft:
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Aus dieser Formulierung wird ganz überwiegend abgeleitet, dass Einzelpersonen vorrangig sind. Damit sind dann natürlich auch Pflegeeltern vorrangig. Sind die Pflegeeltern verheiratet, dann können sie vom Familiengericht auch gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden (§ 1775 BGB).
Auch aus anderen Vorschriften folgt, dass es einen rechtlichen Vorrang für Pflegeeltern gibt. So ist etwa in § 56 Abs. 4 SGB VIII festgehalten:
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzuteilen.
Gleichwohl sieht die Praxis leider anders aus. Nur wenige Jugendämter etwa regen von sich aus beim Familiengericht an, dass die Vormundschaft auf die Pflegeeltern übergeht. Häufig genug versuchen die Jugendämter trotz der oben geschilderten eindeutigen Rechtslage, unbedingt im Besitz des Sorgerechts zu bleiben. Nicht selten wird dies dadurch motiviert sein, dass die Jugendämter hier natürlich die entsprechenden rechtlichen Befugnisse und die hieraus folgende Macht behalten wollen. In der Praxis wird meist reflexhaft als Argument vorgebracht, Pflegeeltern seien keine geeigneten Einzelpersonen, da die Eigenschaft als Pflegeeltern sich nicht mit den Rechten und Pflichten eines Vormundes vereinbaren lassen. Häufig wird auch vorgebracht, es stünden schwierige Auseinandersetzungen mit den leiblichen Eltern an, welche die Pflegeeltern als Vormünder nicht bewältigen würden.
Grundsätzlich jedoch lassen sich die Einzelvormundschaften für
Pflegeeltern vor Gerichten gut durchsetzen. Zahllose
Rechtsprechungsbeispiele belegen, dass die Gerichte auch gegen den
etwaigen Widerstand von Jugendämtern die Vormundschaften hier letztlich
auf die Pflegeeltern übertragen.
Ich verweise hier beispielhaft auf die Entscheidung des LG Hannover zur
vorrangigen Bestellung von Pflegeeltern zu Vormündern anstelle des
Jugendamtes (FamRZ 2007, 1909 f.). Das Landgericht hat in dem
entschiedenen Fall ausgeführt:
„Aus den grundsätzlichen Bedenken des JA zu möglichen Belastungen oder Überforderungen von Einzelvormündern im Verhältnis zu auch außerordentlich schwierigen leiblichen Eltern kann auch nicht in Verbindung mit den konkreten Ankündigungen der Mutter, auf jeden Fall den Kontakt suchen zu wollen, geschlossen werden, die hier betroffenen Pflegeeltern seien zu gegebener Zeit sicherlich überfordert und das Vertrauensverhältnis zugunsten der Kinder gefährdet. (…) Sollte es in der zur Zeit noch nicht einmal absehbaren Zukunft zu der Frage der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten der leiblichen Mutter kommen, hätten die Pflegeeltern auch als Vormünder Anspruch auf Beratung und Unterstützung des JA. Unabhängig davon hat das JA auch bei Vormündern von sich aus die Möglichkeit, notfalls über das Vormundschaftsgericht Einfluss zu nehmen“.
Das LG Flensburg (FamRZ 01, 445) führt im Tenor seiner Entscheidung aus:
1) Der Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Vereins- und der Amtsvormundschaft ermöglicht die Bestellung geeigneter Pflegeeltern zu Vormündern ihrer Pflegekinder.
2) Der Umstand, dass Mitarbeiter des Jugendamts aufgrund ihrer Fachlichkeit in der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten zu den leiblichen Eltern der Kinder geschickter als deren Pflegeeltern sein können, reicht nicht aus, den Vorrang der Einzelvormundschaft von Pflegeeltern zu beseitigen“.
Auch in kinderpsychologischer Hinsicht ist die Einzelvormundschaft vorzuziehen. Ich verweise hier auf die zutreffenden Ausführungen des Kammergerichtes (FamRZ 02, 267 f.). Der Senat hat in dem entschiedenen Fall zutreffend ausgeführt:
„Für (das Pflegekind) erfüllt eine Vormundschaft am besten ihren Sinn, wenn es erlebt, dass die Person, die ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihn zu erziehen“.
Der Vorrang der Einzelvormundschaft entspricht daher üblicherweise dem Kindeswohl.
Es könnte hier noch etliche weitere Rechtsprechung zitiert werden. Auf meiner Webseite sind hier unter „wichtige Entscheidungen“ noch weitere Fundstellen, etwa des LG Frankfurt/M. und des LG Wiesbaden (FamRZ 09, 2103) zu finden.
Wie sollen Pflegeeltern nun vorgehen, welche gerne die Vormundschaft übernehmen wollen?
Hier sei zunächst angeraten, dass Pflegeeltern sich anwaltlich fachkundig beraten lassen. Denn trotz der an sich eindeutigen Rechtslage wird eine genaue Prüfung der Situation wegen der Familienrechtsreform empfohlen. Denn seit dem 01.09.2009 und der Geltung des FamFG ist nunmehr das Familiengericht für die Entlassung von Amtsvormündern oder Vereinsvormündern zuständig. Zuvor waren dies die Vormundschaftsgerichte. Das FamFG hat die Vormundschaftsgerichte jedoch abgeschafft und an dieser Stelle eine erweiterte Zuständigkeit des Familiengerichtes geschaffen. Anders als zuvor bei den Vormundschaftsgerichten werden die Familiengerichte bei Prüfung der Bestellung von Pflegeeltern als Einzelvormünder nunmehr voraussichtlich auch prüfen, ob nicht der Sorgerechtsentzug gänzlich aufgehoben werden kann. Es muss hier also nun das Risiko bedacht werden, dass ggf. das Gericht prüft, ob nicht das Sorgerecht auf die leiblichen Eltern zurückübertragen werden kann. Denn nach § 166 FamFG iVm § 1696 BGB prüft das Familiengericht regelmäßig seine zum Kinderschutz getroffenen Maßnahmen, so also auch einen Sorgerechtsentzug. Die Vormundschaftsgerichte haben dies nach der früheren Rechtslage nicht getan. Dies heißt natürlich keineswegs, dass derartige Anträge zukünftig keinen Erfolg mehr haben. Es bedarf nun jedoch zuvor einer sorgfältigen Abwägung. Nach Auffassung des Verfassers ist die Rechtsprechung, welche bislang zum Vorrang der Einzelvormundschaften ergangen ist, nach wie vor gültig und auch von den Familiengerichten zu befolgen. Es empfiehlt sich nunmehr jedoch eine sorgfältigere Prüfung als zuvor. Hinzu kommt natürlich, dass sich die Jugendämter oft gegen die Übernahme der Vormundschaft aussprechen. Auch hier empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung für die Gegenargumentation.
Ablauf des Verfahrens
Zur Einleitung des Verfahrens müssen Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Entlassung des Jugendamtes oder des Vereines als Vormund einreichen, § 1887 BGB. Nach dieser Vorschrift muss das Familiengericht das Jugendamt oder einen Verein entlassen, wenn eine geeignete Einzelperson vorhanden ist. In dem Antrag sollte daher die bisherige Lebensgeschichte des Pflegekindes und seine Einbindung in die Pflegefamilie dargestellt werden. Auch Rechtsvortrag, ggf. weiterer Sachvortrag wird sinnvoll sein. Der Antrag wird dann dem Jugendamt bzw. dem Verein mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersendet. Es ist davon auszugehen, dass die Familiengerichte nun regelmäßig auch den leiblichen Eltern hier Gelegenheit zur Stellungnahme geben werden. Nach dem Austausch von entsprechenden Meinungen durch Schriftsätze findet ggf. eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende das Familiengericht einen Beschluss erlässt und die Pflegeeltern entweder zu Vormündern bestellt oder diesen Antrag zurückweist. In letzterem Falle können die Pflegeeltern binnen eines Monats eine Beschwerde gegen diese Entscheidung zum Oberlandesgericht einlegen.
Aufwandsentschädigung
Sind Pflegeeltern Vormünder oder Pfleger geworden, dann können diese nach § 1835 a BGB eine Aufwandsentschädigung geltend machen. Diese beträgt jährlich derzeit ca. 323,00 €. Die Aufwandsentschädigung entsteht erstmals ein Jahr nach Bestellung als Vormund. Sie wird von der Staatskasse erstattet, wenn das Pflegekind kein eigenes Vermögen hat. Verfügt das Pflegekind über ein Vermögen, würde die Aufwandsentschädigung auch ausgezahlt, dann jedoch aus dem Vermögen des Kindes, so dass in diesem Falle der Antrag evtl. nicht gestellt werden sollte. Wichtig ist: Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er „nicht binnen 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird“ (§ 1835 a Abs. 4 BGB). Beispiel: Jährt sich die Vormundschaft von Pflegeeltern etwa am 30.09.2010 erstmalig, dann muss der Antrag auf Aufwandsentschädigung nachweislich bis spätestens zum 31.03.2011 beim Familiengericht eingereicht werden.
Quelle: RA Steffen Siefert