Freiwillige Sorgerechtsübertragung auf Pflegeeltern nach § 1630 III BGB

Ganz überwiegend ist es sinnvoll, wenn Pflegeeltern auch das Sorgerecht für ihr Pflegekind besitzen. Abgesehen davon, dass diese ohnehin die engsten Bezugspersonen des Kindes sind, also das Kind und seine Bedürfnisse am besten kennen, ist es meist auch ein deutlicher Gewinn für das Pflegekind. Denn gerade Pflegekinder sind in einem hohen Maß auf Sicherheiten angewiesen. Häufig haben Pflegekinder eine von Bindungsabbrüchen geprägte Biografie und haben Bezugspersonenwechsel erlebt. Es ist bekannt, dass derartige Erlebnisse bei Pflegekindern dazu führt, dass diese äußerst leicht irritierbar sind, insbesondere was die Sicherheit angeht, in ihrer Pflegefamilie verbleiben zu können. Für Pflegekinder ist es daher ein großer Vorteil, wenn diese erleben können, dass ihre Pflegeeltern nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Verantwortung für sie innehaben. Haben die Pflegeeltern etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann können sie dem Kind eine weit größere Sicherheit vermitteln, dass es bei ihnen verbleiben kann. Nicht zuletzt werden sich natürlich auch die Pflegeeltern sicherer fühlen und dies auf die Kinder ausstrahlen.

Wie aber können Pflegeeltern das Sorgerecht übernehmen? Hier muss man zunächst deutlich die Ausgangslage unterscheiden, also zunächst untersuchen, wo das Sorgerecht aktuell überhaupt liegt.
Wurde das Sorgerecht den Kindeseltern entzogen und einem Jugendamt oder einem Verein übertragen, liegt also eine Amtsvormundschaft oder eine Vereinsvormundschaft vor, dann können sich Pflegeeltern auf einen entsprechenden gesetzlichen Vorrang berufen, wonach Einzelvormünder gegenüber einem Amtsvormund oder einem Vereinsvormund vorrangig sind. Pflegeeltern haben dann sehr realistische Aussichten, vom Gericht anstelle des Jugendamtes oder des Vereins als Vormünder verpflichtet zu werden. Zu dieser Ausgangslage verweise ich auf meinen Aufsatz „Vormundschaft für Pflegeeltern – Voraussetzungen der Übernahme, Vorteile und Nachteile“, welchen Sie ebenfalls auf dieser Webseite finden.

Weit weniger einfach ist die Situation, wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt. Denn insoweit ist das Sorgerecht von leiblichen Eltern natürlich stark geschützt. Eine Sorgerechtsübertragung gegen den Willen leiblicher Eltern auf Pflegeeltern ist grundsätzlich schwer durchsetzbar.
Die „klassische“ Vorschrift, auf deren Grundlage leiblichen Eltern das Sorgerecht entzogen werden kann, ist § 1666 BGB. Nach dieser Vorschrift kann leiblichen Eltern das Sorgerecht (nur) dann entzogen werden, wenn diese das Sorgerecht missbräuchlich und zum Nachteil des Kindes ausüben. Insoweit heißt es in § 1666 Abs. 1 BGB:

„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind“.

Und § 1666a BGB stellt in Abs. 2 fest:

„Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen“.

Aufgrund dieser Gesetzeslage und natürlich auch wegen des grundgesetzlich geschützten Elternrechts nach Art. 6 II GG ist es schwierig, leiblichen Eltern das Sorgerecht gegen deren Willen entziehen zu lassen, wenn diese die erforderlichen Entscheidungen zum Wohle des Kindes letztlich „vernünftig“ mittragen. Aus diesem Grunde behalten etwa auch erziehungsungeeignete leibliche Eltern regelmäßig das Sorgerecht trotz einer Dauerpflege, wenn diese mit dem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind und einen entsprechenden Antrag auf Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gestellt haben. Falls gleichwohl durch das Jugendamt versucht wird, den Kindeseltern das Sorgerecht entziehen zu lassen, so enden diese Verfahren überwiegend damit, dass ein entsprechender Antrag des Jugendamts zurückgewiesen wird. Die Gerichte argumentieren dann regelmäßig, die Eltern wären zwar nicht erziehungsgeeignet, hätten das Sorgerecht aber nicht missbräuchlich, sondern sogar verantwortlich im Sinne des Kindes ausgeübt. Denn die Kindeseltern wären schließlich mit dem Pflegeverhältnis einverstanden.

Es existiert aber noch eine weitere, juristisch deutlich einfachere Möglichkeit, das Sorgerecht von den Kindeseltern bzw. einem alleine sorgeberechtigten Elternteil auf die Pflegeeltern übertragen zu lassen. Bei dieser Möglichkeit ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern ihr Sorgerecht missbräuchlich und zum Nachteil des Kindes ausüben. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass das Sorgerecht von Kindeseltern auf Pflegeeltern auch aus rein pragmatischen Erwägungen heraus übertragen werden kann, und zwar ohne, die strengen Voraussetzungen des § 1666 BGB. Insoweit werden also nur sehr geringe rechtliche Anforderungen gestellt. Allerdings setzt diese Möglichkeit die Zustimmung der sorgeberechtigten leiblichen Eltern bzw. des alleine sorgeberechtigten Elternteils voraus. Es handelt sich insoweit um die etwas versteckte Vorschrift des
§ 1630 Abs. 3 BGB. Diese lautet:

„Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers“.

Es erscheint eigentlich naheliegend, dass eine solche freiwillige Sorgerechtsübertragung bei Gericht problemlos umsetzbar sein sollte. Tatsächlich jedoch erlebt der Verfasser in seiner Praxis immer wieder, dass Gerichte diese Vorschrift entweder gar nicht kennen oder falsch anwenden. Nicht selten wird dem Verfasser von Pflegeeltern geschildert, dass diese mit Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils bei Gericht eine Sorgerechtsübertragung beantragt haben, dass diese von den Gerichten jedoch abgelehnt wurde. Die Ablehnung erfolgt meist mit den Gründen, eine Sorgerechtsübertragung könne trotz Freiwilligkeit nicht erfolgen, weil der sorgeberechtigte Elternteil doch nichts „verkehrt gemacht“ habe und die Sorgerechtsübertragung „auch nicht notwendig“ sei. Seitens der Gerichte wird dann häufig argumentiert, die sorgeberechtigten Eltern müssten das Sorgerecht behalten. Es könnte allenfalls mit Vollmachten gearbeitet werden.

Gerichte, welche in dieser Form argumentieren, haben ersichtlich nur an die klassische Vorschrift des § 1666 BGB gedacht. Diese setzt, wie oben dargestellt, in der Tat voraus, dass ein Sorgerecht missbräuchlich ausgeübt wurde. Es wurde dabei übersehen, dass der Gesetzgeber mit § 1630 III BGB ausdrücklich und nur für Pflegeeltern die Möglichkeit schaffen wollte, unkompliziert ein Sorgerecht jedenfalls mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils auf Pflegeeltern übertragen zu können. Insoweit müssen gerade nicht die strengen Voraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt sein.

Aber auch aus anderen Gründen wird eine derartige Sorgerechtsübertragung in der Praxis häufig – zu Unrecht – abgelehnt. Häufig sind auch Jugendämter dagegen, dass Pflegeeltern das Sorgerecht übertragen bekommen. Nach der Erfahrung des Unterzeichners argumentieren Jugendämter, teilweise aber auch Gerichte, eine freiwillige Sorgerechtsübertragung könne nicht vorgenommen werden, es sei doch nicht „notwendig“, das Sorgerecht übertragen zu lassen.

Aber auch diese Auffassung ist falsch. Auf eine Notwendigkeit kommt es gar nicht an. Im Grunde ist für die Sorgerechtsübertragung ausreichend, dass sowohl Pflegeeltern als auch sorgeberechtigte Eltern bzw. sorgeberechtigter Elternteil beide einverstanden sind und dass die Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Dies hat etwa das OLG Koblenz eindeutig entschieden. In jenem vom Verfasser bearbeiteten Fall hatten die Pflegeeltern mit Zustimmung der Kindesmutter eine Sorgerechtsübertragung beim Amtsgericht beantragt. Das Amtsgericht hat diese letztlich abgelehnt und ausgeführt, eine Sorgerechtsübertragung käme nicht in Betracht. Denn ein Eingriff in das Sorgerecht der Kindesmutter scheitere trotz deren Zustimmung an den Voraussetzungen. Es sei nicht notwendig, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen, so das Amtsgericht.

Der Unterzeichner hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

In der Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.07.2014 (7 UF 431/14) hat das OLG der Beschwerde der Pflegeeltern stattgegeben und diesen das Personensorgerecht für ihr Pflegekind übertragen. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

„Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet und führt zur Übertragung der Personensorge auf diese. Gem. § 1630 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht, wenn Eltern ihr Kind für längere Zeit in Familienpflege gegeben haben, auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson – mit Zustimmung der Eltern – Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Dies hat nichts mit einem Entzug der elterlichen Sorge gegen den Willen der Eltern nach § 1666 BGB zu tun. Vielmehr wirken hier Eltern und Pflegeeltern einvernehmlich zusammen; zudem kann das mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils für die Pflegeperson begründete Sorgerecht jederzeit durch Widerruf der Zustimmung beendet werden. Erforderlich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern ist lediglich eine Kindeswohlprüfung nach § 1697a BGB (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1630 Rdnr. 8). Dessen Voraussetzungen liegen hier vor.
§ 1630 Abs. 3 BGB soll sicherstellen, dass ein Kind, das sich seit längerer Zeit in Familienpflege befindet, von der Pflegeperson ordnungsgemäß betreut werden kann, insbesondere besonderen Erfordernissen in der Betreuung des Kindes Rechnung getragen werden kann, die über die Angelegenheiten des täglichen Lebens, in denen die Entscheidung sowieso der Pflegeperson obliegt (§ 1688 BGB) hinausgehen.
A. befindet sich seit mehr als 5 Jahren bei den Antragstellern in Familienpflege. Er ist ein schwerbehindertes Kind, das ständiger medizinischer Betreuung bedarf und regelmäßig zu Ärzten oder in Krankenhäuser gebracht werden muss, um Behandlungen und Therapien durchführen zu lassen. Hierbei ist in der Regel die vorherige Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter erforderlich. Gleichzeitig müssen Behördenangelegenheiten erledigt und Anträge für das Kind gestellt werden, etwa um Zuschüsse zu den entsprechenden Therapien oder sonstige Leistungen zu erhalten. Auch hierzu bedarf es jeweils der Zustimmung der Mutter. Es dient letztlich dem Kindeswohl, wenn die Pflegeeltern diesen „Umweg“ nicht mehr gehen müssen und direkt und schnellstmöglich die zum Wohl des Kindes erforderlichen Entscheidungen treffen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten können. Dies gilt für beide Pflegeeltern.
Die allein sorgeberechtigte Mutter hat die erforderliche Zustimmung zu der Übertragung sowohl in I. Instanz als auch auf nochmalige Anfrage des Senats diesem gegenüber erteilt. Dies führt dazu, dass dem Antrag der Pflegeeltern stattzugeben und ihnen die Personensorge für das Kind zu übertragen ist“

Falls also eine alleine sorgeberechtigte Kindesmutter, ein alleine sorgeberechtigter Kindesvater oder gemeinsam sorgeberechtigte Kindeseltern damit einverstanden sind, dass das Sorgerecht bzw. Teile hiervon auf die Pflegeeltern übertragen werden, gibt es mit § 1630 III BGB eine in juristischer Hinsicht recht unkomplizierte und in der Praxis häufig übersehene Möglichkeit einer Sorgerechtsübertragung auf die Pflegeeltern.

Quelle: RA Steffen Siefert

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