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Widerspruch wagen! – Kampagne gegen die rechtswidrige Befristung von Hilfen

Die Kampagne „Widerspruch wagen!“ des Bundesnetzwerks Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe ist eine wichtige Initiative, die sich gegen die nicht rechtskonforme Praxis einiger Jugendämter richtet. Diese Ämter neigen dazu, Leistungen mit einer Befristung zu bewilligen, obwohl der Bedarf an Unterstützung weiterhin besteht. Dies führt dazu, dass Hilfen automatisch enden und die Kostenübernahme eingestellt wird, was die betroffenen Familien und Kinder in schwierige Situationen bringen kann. Die Kampagne bietet detaillierte Informationen und eine Anleitung, wie man gegen solche rechtswidrigen Befristungen vorgehen kann. Es ist ein Beispiel dafür, wie Ombudsstellen als Vermittler zwischen Bürgern und Behörden fungieren können, um sicherzustellen, dass die Rechte der Einzelnen gewahrt bleiben und die Verwaltungspraxis im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Für weitere Informationen und Unterstützung können Interessierte die Webseite des Bundesnetzwerks besuchen.

Was tun, wenn ein Widerspruch nicht möglich ist?

In Sachsen-Anhalt und Niedersachsen kann man keinen Widerspruch gegen offizielle Bescheide des Jugendamtes einlegen. Stattdessen stellt man einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.  Dieser Antrag ist vergleichbar mit einem Widerspruch. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Ombudsstelle.

Weiterführende Informationen: https://www.ombudschaft-jugendhilfe.de/de/article/6876.widerspruch-wagen.html

Hier finden Sie ein Beispiel für einen Muster-Widerspruch, den Sie nutzen können.

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Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)für das Jahr 2025

Alter des Pflegekindes
von … bis
unter … Jahren
Empfohlener
Pauschalbetrag für den
Sachaufwand 2025 (€)
Kosten für die Pflege
und Erziehung 2025 (€)
0 – 6748430
6 – 12884430
12 – 181050430

In den Kosten für den Sachaufwand sind folgende Posten enthalten:

  1. Nahrungsmittel, Getränke,
  2. Bekleidung und Schuhe,
  3. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung,
  4. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
  5. Gesundheitspflege,
  6. Verkehr,
  7. Post und Telekommunikation,
  8. Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschließlich Spiele, Spielzeug, Hobbywa-
    ren sowie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren,
  9. Bildungswesen,
  10. Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, darunter Verpflegungs –
    dienstleistungen,
  11. andere Waren und Dienstleistungen.
    Nicht enthalten sind alle über den privaten Konsum hinaus anfallenden Aufwen –
    dungen für Kinder, zum Beispiel für Versicherungsschutz und Vorsorge.
    Nicht berücksichtigt sind außerdem die ggf. notwendige Erhöhung des Erziehungs –
    beitrages sowie der Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) etwa aufgrund von
    Entwicklungsverzögerungen, seelischen Behinderungen oder traumatisierenden
    Erfahrungen.

Quelle: Deutscher Verein

Download der Empfehlung





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Mitgliederversammlung 2024

Auf der Mitgliederversammlung im Mai fanden auch Wahlen statt. Folgende Mitglieder sind jetzt Teil des Vorstandes und möchten sich einbringen in die Vereinsarbeit.

Vorsitzende Nicole Fiebig

stellv. Vorsitzender Detlef Kohlwey

Kassenwart Sören Beeken-Fiebig

Schriftführerin Stefanie Garn

Beisitzerin Berga Wilkens

Kassenprüfer Dr Gerald Müller-Silvergieter

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Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege(§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2024

Die Empfehlungen (DV 18/23) wurden am 19. September 2023 vom Präsidium
des Deutschen Vereins verabschiedet.

Monatliche Pauschalbeträge für das Jahr 2024
Die Kosten für den Sachaufwand werden wie in Kapitel 2 ausgeführt auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung der Erhöhung der Verbraucherpreise22 berechnet. Aktuell berechnet der Deutsche Verein seine nachstehenden Empfehlungen auf der Grundlage der 2021 erschienenen Sonderauswertung, die sich auf die EVS 2018 bezieht.23 Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) aktuell 209,– €.
Der Pauschalbetrag für die Pflege und Erziehung ist entsprechend der in Kapitel 3 genannten Erwägungen auf 420,– € anzuheben und wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise fortgeschrieben.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rundung auf volle Euro-Beträge ergeben sich im Sinne einer solchen stufenweisen Fortschreibung der Pauschalbeträge für 2024 folgende Beträge:24

Alter des Pflegekindes
(von … bis unter
… Jahren
Empfohlener Pauschalbetrag
für den Sachaufwand
2024 (€)
Kosten für die Pflege
und Erziehung 2024 (€)
0 – 6731420
6 – 12864420
12 – 181025420

Hier geht es zum download der Empfehlung

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Kindeswohlgefährdungen 2022

Neuer Höchststand mit 4 % mehr Fällen als 2021

Nach einem leichten Rückgang, im Corona-Jahr 2021, hat die Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Deutschland einen neuen Höchststand erreicht: Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben die Jugendämter im Jahr 2022 bei fast 62 300 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt festgestellt. Das waren rund 2 300 Fälle oder 4 % mehr als im Jahr zuvor.

In weiteren 68 900 Fällen lag 2022 nach Einschätzung der Behörden zwar keine Kindeswohlgefährdung, aber ein erzieherischer Hilfebedarf vor (+2 %). Geprüft hatten die Jugendämter im Vorfeld insgesamt 203 700 Hinweismeldungen, bei denen der Verdacht auf eine mögliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen im Raum stand (+3 %).

Weitere Infos hier

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Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder und Jugendhilfe

In der letzten Sitzung des Jahres 2022 absolvierte der Bundesrat noch einmal ein umfangreiches Programm. Er billigte 31 Gesetze, die teils erst wenige Stunden zuvor vom Bundestag verabschiedet worden waren. Dazu gehörte auch das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe. Sie können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet und danach wie geplant in Kraft treten – einige schon zum 1. Januar 2023.

Ab 01.01.2023 fällt die Kostenheranziehung weg und Kinder und Jugendliche in der Jugendhilfe dürfen ihr selbst verdientes Geld nun behalten.

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